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sind, und solche auch durch Gesammtbeschluß
der beiden Kammern erfolgt ist, so hat da-
mit dieser Gegenstand seine Erledigung ge-
sonden.
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Wir genehmigen bie Gesammitbeschiustf
der Kammern in Ansehung der die Zollver-
haͤltnisse fuͤr die Zukunft und die Durch-
fuͤhrung des mit dem Kaiserthume Oester-
reich vereinbarten Zoll= und Münzkartels
betressenden Postulate, wodurch die Er: näch-
tigung ertheilt ist, 1.
1) Die Verminderung oder auch Auf-
hebung, sowie die Erhöhung der Zölle und.
anderen Gebühren im Interesse der Land-
wirthschaft, der Indusirie und des Handels,
wenn die übrigen Zollvereins staaten nach den
Bestimmungen!der in W.itte liegenden Ver—
einsvertraͤge sich desfolls fuͤe sich oder auch
zur Verständigung mu ander'n Staaten
verembaren sollten, oder wenn für das Ké-
nigreich Weyern in Antehung der Gebuh=
ren, welche eine pri-at.ve Einnabme dilden,
im Interesse der Landwirtysthaft, der In-
dustric orer des Handels eine Herabsetzung
oder Verminderung derselben für angemessen
erachtet werden sollre, urter dem Vorbehalte
der Vorlege an die Kannnern und deren
Zustimmung, im Hinblicke auf die gleiche
Bestimmung im Londtagscbschiede vem 25.
Juli 1850 I. Abschnitt F. 34 — die Zoll-
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verhäálenisse für die Zukunft betreffend —zu
versügen;: —
2) nach Erforderniß hervortretender Ume
stände zum Zwecke dor Befestigung und Er-
weiterung des Zollvereins jene besonderen
finanziellen und sonstigen Vorfügungen und
Anordnungen sogleich treffen zu können, wo-
durch dieser Zweck gesichere und erreicht wird-
unter dem gleichen Beisüge m, wie zu 1 her
reits angesüher ist, daß nach Maßgabe der
Beziehung auf den Wirkungskreis der Kam-
mern die Vorlage bel ihrer vächsten Ver-
sammlung und deren Zustimmung vorbehal-
ten bleibe;
3) bezüglich der Anwendung der baye-
rischen Zollstrafgesetze auf Uebertretungen der
Ein-, Aus7 und Durchshrrerbot, Zollge-
setze und Zollordnungen des esterreicheschen
Kaiserstaates, dann bezüglich der Anwendung
der gegen Fälschung von Banknoten und
anderer öffentlichen Creditpapiere in Bayern
bestehenden Strafgesetze auf Fälschungen
gleichartiger in dem österreichischen iser=
staate emittirter Papiere diejenigen Bestim-
mungen im Verordnungswege zu erlassen,
welche zum Vollzuge des mit dem genann—
ten Staate vereinbarten Zoll- und J#ünz=
kartels nothwendig erscheinen; insbesondere
die im §. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1834
(die Errichtung einer bayerischen Hypothe-