Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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sind, und solche auch durch Gesammtbeschluß 
der beiden Kammern erfolgt ist, so hat da- 
mit dieser Gegenstand seine Erledigung ge- 
sonden. 
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Wir genehmigen bie Gesammitbeschiustf 
der Kammern in Ansehung der die Zollver- 
haͤltnisse fuͤr die Zukunft und die Durch- 
fuͤhrung des mit dem Kaiserthume Oester- 
reich vereinbarten Zoll= und Münzkartels 
betressenden Postulate, wodurch die Er: näch- 
tigung ertheilt ist, 1. 
1) Die Verminderung oder auch Auf- 
hebung, sowie die Erhöhung der Zölle und. 
anderen Gebühren im Interesse der Land- 
wirthschaft, der Indusirie und des Handels, 
wenn die übrigen Zollvereins staaten nach den 
Bestimmungen!der in W.itte liegenden Ver— 
einsvertraͤge sich desfolls fuͤe sich oder auch 
zur Verständigung mu ander'n Staaten 
verembaren sollten, oder wenn für das Ké- 
nigreich Weyern in Antehung der Gebuh= 
ren, welche eine pri-at.ve Einnabme dilden, 
im Interesse der Landwirtysthaft, der In- 
dustric orer des Handels eine Herabsetzung 
oder Verminderung derselben für angemessen 
erachtet werden sollre, urter dem Vorbehalte 
der Vorlege an die Kannnern und deren 
Zustimmung, im Hinblicke auf die gleiche 
Bestimmung im Londtagscbschiede vem 25. 
Juli 1850 I. Abschnitt F. 34 — die Zoll- 
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verhäálenisse für die Zukunft betreffend —zu 
versügen;: — 
2) nach Erforderniß hervortretender Ume 
stände zum Zwecke dor Befestigung und Er- 
weiterung des Zollvereins jene besonderen 
finanziellen und sonstigen Vorfügungen und 
Anordnungen sogleich treffen zu können, wo- 
durch dieser Zweck gesichere und erreicht wird- 
unter dem gleichen Beisüge m, wie zu 1 her 
reits angesüher ist, daß nach Maßgabe der 
Beziehung auf den Wirkungskreis der Kam- 
mern die Vorlage bel ihrer vächsten Ver- 
sammlung und deren Zustimmung vorbehal- 
ten bleibe; 
3) bezüglich der Anwendung der baye- 
rischen Zollstrafgesetze auf Uebertretungen der 
Ein-, Aus7 und Durchshrrerbot, Zollge- 
setze und Zollordnungen des esterreicheschen 
Kaiserstaates, dann bezüglich der Anwendung 
der gegen Fälschung von Banknoten und 
anderer öffentlichen Creditpapiere in Bayern 
bestehenden Strafgesetze auf Fälschungen 
gleichartiger in dem österreichischen iser= 
staate emittirter Papiere diejenigen Bestim- 
mungen im Verordnungswege zu erlassen, 
welche zum Vollzuge des mit dem genann— 
ten Staate vereinbarten Zoll- und J#ünz= 
kartels nothwendig erscheinen; insbesondere 
die im §. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1834 
(die Errichtung einer bayerischen Hypothe-
	        
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