Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 2. gesetze verabschiedet werden koͤnnen, so soll 
Sollten die Gesetzentwürfe, welche dem das Staatsministerium der Finanzen befugt 
Landtage uͤber die Gewerbe, Personal- und sein, auch die bis zu dem erwähnten Zeit- 
Kapitalrentensteuer zur verfassungsmäßigen punkte fällig gewordenen Raten dieser Steuer- 
Mitwirkung vorliegen, noch vor dem Finanz. gattungen provisorisch zu erheben. 
Gegeben München, den 10. Jänner 1856. 
Marx. 
Fr. u. d. Pfordten. v. Aschenbrenner, v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf v. Neigersberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
Jeb. von Kobell.
	        
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