Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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(Art. VI.) durch einen oder den an- 
dern Umstand besonders erschwert ist 
(Art. II.) und zugleich der Betrag 
des Entwendeten die Summe von 
vierhundert Gulden übersteigt, so soll 
der Dieb zum Zuchthause auf acht 
bis zehn Jahre verurtheilt werden. 
2) Treffen in einem schon dem Betrage 
nach als Verbrechen strafbaren Dieb- 
stahle zwei oder mehr Auszeichnungen 
(Art. VI.) zusammen, so steigt die 
Strafe auf acht bis zehn Jahre Zucht- 
haus, und diese kann auf zwölf Jahre 
erhöht werden, wenn die Summe des 
Entwendeten mehr als vierhundert 
Gulden beträgt. 
Hat jedoch der Dieb lediglich meh- 
rere der im Art. VI. Nr. 2 und 3 
als Auszeichnungsmerkmale aufgeführ- 
ten Handlungen vorgenommen, so ist 
der Diebstahl nur als einfach ausge- 
zeichnet, aber unter einem erschwe- 
renden Umstande (Art. 92 Theil I. 
des Strafgesetzbuches) verübt zu be- 
trachten. 
Auf Zuchthausstrafe von acht bis zwölf 
Jahren ist zu erkennen: 
a) wenn vier oder mehr ausgezeichnere 
Diebstähle concurriren, von wel- 
chen jeder einzeln nur die Strafe 
des Arbeitshauses nach sich ziehen 
würde; 
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b) wenn drei oder mehr ausgezeichnete 
Diebstähle concurriren, welche schon 
dem Betrage nach Verbrechen sind, 
von denen aber jeder einzeln nur 
die Strafe des Arbeitshauses nach 
sich ziehen würde; 
c) wenn zwei oder mehr ausgezeich- 
nete Diebstähle, von welchen jeder 
einzeln nur die Strafe des Ar- 
beitshauses nach sich ziehen würde, 
concurriren, und bei einem dersel- 
ben der Betrag des Entwendeten 
die Summe von vierhundert Gul- 
den übersteigt. 
Art. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 
Tage seiner Verkündung durch das Gesetz- 
blatt in den Landestheilen diesselts des 
Rheines in Wirksamkeit; jedoch findet auf 
Diebstähle, welche schon vor diesem Tage 
begangen worden sind, noch das frühere 
Strafgesetz Anwendung, insoferne dasselbe 
mildere Bestimmungen als das gegenwär- 
tige Gesetz enthält. 
Ist von mehreren concurrirenden aus- 
gezeichneten Diebstählen der eine vor, der 
andere nach dem im vorigen Absatze be- 
zeichneten Tage begangen, so werden die- 
selben in Bezug auf die Anwendbarkeit 
der im Art. 1. Ziff. 3. enthaltenen Vor-
	        
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