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(Art. VI.) durch einen oder den an-
dern Umstand besonders erschwert ist
(Art. II.) und zugleich der Betrag
des Entwendeten die Summe von
vierhundert Gulden übersteigt, so soll
der Dieb zum Zuchthause auf acht
bis zehn Jahre verurtheilt werden.
2) Treffen in einem schon dem Betrage
nach als Verbrechen strafbaren Dieb-
stahle zwei oder mehr Auszeichnungen
(Art. VI.) zusammen, so steigt die
Strafe auf acht bis zehn Jahre Zucht-
haus, und diese kann auf zwölf Jahre
erhöht werden, wenn die Summe des
Entwendeten mehr als vierhundert
Gulden beträgt.
Hat jedoch der Dieb lediglich meh-
rere der im Art. VI. Nr. 2 und 3
als Auszeichnungsmerkmale aufgeführ-
ten Handlungen vorgenommen, so ist
der Diebstahl nur als einfach ausge-
zeichnet, aber unter einem erschwe-
renden Umstande (Art. 92 Theil I.
des Strafgesetzbuches) verübt zu be-
trachten.
Auf Zuchthausstrafe von acht bis zwölf
Jahren ist zu erkennen:
a) wenn vier oder mehr ausgezeichnere
Diebstähle concurriren, von wel-
chen jeder einzeln nur die Strafe
des Arbeitshauses nach sich ziehen
würde;
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b) wenn drei oder mehr ausgezeichnete
Diebstähle concurriren, welche schon
dem Betrage nach Verbrechen sind,
von denen aber jeder einzeln nur
die Strafe des Arbeitshauses nach
sich ziehen würde;
c) wenn zwei oder mehr ausgezeich-
nete Diebstähle, von welchen jeder
einzeln nur die Strafe des Ar-
beitshauses nach sich ziehen würde,
concurriren, und bei einem dersel-
ben der Betrag des Entwendeten
die Summe von vierhundert Gul-
den übersteigt.
Art. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem
Tage seiner Verkündung durch das Gesetz-
blatt in den Landestheilen diesselts des
Rheines in Wirksamkeit; jedoch findet auf
Diebstähle, welche schon vor diesem Tage
begangen worden sind, noch das frühere
Strafgesetz Anwendung, insoferne dasselbe
mildere Bestimmungen als das gegenwär-
tige Gesetz enthält.
Ist von mehreren concurrirenden aus-
gezeichneten Diebstählen der eine vor, der
andere nach dem im vorigen Absatze be-
zeichneten Tage begangen, so werden die-
selben in Bezug auf die Anwendbarkeit
der im Art. 1. Ziff. 3. enthaltenen Vor-