Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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gewonnen werden kann, einer Geldstrafe, 
welche dem doppelten Werthe der confis-= 
cirten Gegenstände gleichkommt. 
Beträgt der einfache Werth weniger 
als sieben Gulden dreißig Kreuzer, so muß 
dieser Betrag als einfacher Werth ange- 
nommen und hienach die Geldstrafe be- 
stimmt werden. 
Bei Uebertretungen eines bestehenden 
Verbotes, Salz, Salpeter oder Schießpul= 
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ver auszuführen, kommen die vorstehenden 
Bestimmungen gleichfalls in Anwendung. 
Art. 2. 
Die Vorschriften in Art. 1. treten 
mit dem Tage der Verkündung durch das 
Gesetzblatt und das Amtsblatt der Pfalz 
im ganzen Umfange des Königreiches an 
die S#telle der Bestimmungen im §F. 1 
Absatz 3 und 4 des Zollstrafgesetzes vom 
17. November 1837. 
Gegeben München, den 10. Jänner 1856. 
Max. 
Fchr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Bwehl. Graf v. Reigersberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Gencralsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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