325
sogenannten Marktgewoͤlbes) zu Nuͤrnberg
wird mit der fuͤr diese Gerichte nach Maßgabe
der allerhöchsten Verordnung vom 18. Mai
1809, die Anordnung der Handelegerichte
erster und zweiter Instanz in Nürnberg
betrefsend, (Rezqierungsblatt vom Jahre
1809 Seite 797 ff.) geltenden Gerichts-
ordnung auf die Vorstädte der Stade
Nürnberg und den ganzen Umfang der
Burgfriedensgrenze, soweit sich dieselbe
dermal erstreckt oder künftig erstrecken wird,
ausgedehnt.
Art. 2.
Sämmtliche im Bereiche der Stadt
Nürnberg, ihrer Vorstädte und des Burg-
friedens fortan anfallende Wechselstreitig-
keiten, sie mögen aus kaufmännischen oder
nicht kaufmanntschen Wechseln entspringen,
gehbren zur Zuständigkeit der Handelsge-
richte und das Verfahren richtet sich nach
326
den für dieselben geltenden gesetzlichen Vor-
schriften.
Art. 3.
Die Bestimmung des Artikels 1 tritt
für die Vorstädte und die gegenwärtige
Burgfriedensgrenze mit dem Tage der Ver-
kündung dieses Gesetzes durch das Gesetz-
blatt, für die noch künftig eintretenden Er-
weiterungen mit dem im Ameöblatte von
Mittelscanken bekannt zu machenden Tage
der Einverleibung der neu hinzukommenden
Objecte in den Gemeindeverband der Stadt
Nürnberg bezüglich aller derjenigen Rechts-
streitigkeiten in Wirksamkeit, in welchen
noch keine Klage bei dem bis zu dem be-
zeichneten Tage zuständigen Gerichte erho-
ben worden ist.
Die Bestimmung des Artikels 2 ge-
langt mit dem Tage der Verkündung des
gegenwärtigen Gesetzes zum Vollzuge.
Gegeben München, den 1. Juli 1856.
Mar.
4rhr. v. d. Pfordten. v. Aschendrenner. v. Mingelmann. v. #wehl. Graf v. Meigereberg. v. Manz.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Kdnigs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
Seb. v. Kobell.