Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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sogenannten Marktgewoͤlbes) zu Nuͤrnberg 
wird mit der fuͤr diese Gerichte nach Maßgabe 
der allerhöchsten Verordnung vom 18. Mai 
1809, die Anordnung der Handelegerichte 
erster und zweiter Instanz in Nürnberg 
betrefsend, (Rezqierungsblatt vom Jahre 
1809 Seite 797 ff.) geltenden Gerichts- 
ordnung auf die Vorstädte der Stade 
Nürnberg und den ganzen Umfang der 
Burgfriedensgrenze, soweit sich dieselbe 
dermal erstreckt oder künftig erstrecken wird, 
ausgedehnt. 
Art. 2. 
Sämmtliche im Bereiche der Stadt 
Nürnberg, ihrer Vorstädte und des Burg- 
friedens fortan anfallende Wechselstreitig- 
keiten, sie mögen aus kaufmännischen oder 
nicht kaufmanntschen Wechseln entspringen, 
gehbren zur Zuständigkeit der Handelsge- 
richte und das Verfahren richtet sich nach 
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den für dieselben geltenden gesetzlichen Vor- 
schriften. 
Art. 3. 
Die Bestimmung des Artikels 1 tritt 
für die Vorstädte und die gegenwärtige 
Burgfriedensgrenze mit dem Tage der Ver- 
kündung dieses Gesetzes durch das Gesetz- 
blatt, für die noch künftig eintretenden Er- 
weiterungen mit dem im Ameöblatte von 
Mittelscanken bekannt zu machenden Tage 
der Einverleibung der neu hinzukommenden 
Objecte in den Gemeindeverband der Stadt 
Nürnberg bezüglich aller derjenigen Rechts- 
streitigkeiten in Wirksamkeit, in welchen 
noch keine Klage bei dem bis zu dem be- 
zeichneten Tage zuständigen Gerichte erho- 
ben worden ist. 
Die Bestimmung des Artikels 2 ge- 
langt mit dem Tage der Verkündung des 
gegenwärtigen Gesetzes zum Vollzuge. 
Gegeben München, den 1. Juli 1856. 
Mar. 
4rhr. v. d. Pfordten. v. Aschendrenner. v. Mingelmann. v. #wehl. Graf v. Meigereberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Kdnigs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell.
	        
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