Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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setze vom 23. Mai 1816 herzustellenden 
Eisenbahn von bichtenfels bis zur Landes-= 
grenze gegen Coburg, an eine Gesellschaft 
zu überlassen. 
Artikel 2. 
Im Falle solcher Ueberlassung ist die 
Sctaatsregierung weiters ermcchtigt, der 
betreffenden Gesellschaft, bezüglich der Zins- 
garantie für das Bau= und Einrichtungs- 
Capital ganz dieselben Bedingungen zuzu- 
gestehen, welche ihr von Seite der herzog- 
lich Sächsischen Regierungen zugestanden 
wurden, oder noch werden, und überdieß 
die Abnahme von Actien bis zu dem Be- 
trage von höchstens fünfmalhunderttausend 
Gulden, beides für Rechnung des könig- 
lichen Aerars, zu gewähren. 
Artikel 3. 
Die Mitcel zum Vollzuge der Zins- 
garantte sind im Falle und nach Maßgabe 
des Bedarfes in dem jeweiligen Budget 
auszuwerfen. 
Die Miteel zur Actien-Abnahme sind 
durch Aufnahme eines zu 4 ½ 0% verzins- 
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lichen mit 29% jährlich heimzahlbaren 
Darlehens von höchstens fünfmalhundert- 
tausend Gulden für Rechnung der Eisen- 
bahnbau-Dotationscasse zu beschaffen. 
Artikel 4. 
Für den Fall, daß sich keine Gesell- 
schafe herbeiließe, den Bau und Betrieb 
der im Arrikel 1 bezeichneten Bahn unter 
obigen Bedingungen zu übernehmen, kann 
derselbe auch auf Staatskosten bewerkstellige 
werden und ist das Ministerium der Fi- 
nanzen sodann ermächtigt, zur Deckung 
des, einschließlich der Zinsen während der 
Bauzeit, auf eine Million fünfmalhundert= 
tausend Gulden veranschlagten Bedarfs, 
ein zu 4 ½ 00 verzinsliches, und mit jähr- 
lich ½/2 % heimzuzahlendes Staatsanlehen 
im Maximalbetrage von einer Million fünf- 
malhunderttausend Gulden aufzunehmen. 
Artikel 5. 
Unter der im Eingange des Arnkels 4 
bezeichneten Voraussetzung ist die Staats- 
regierung ermächriger, den Bau einer Eisen- 
bahn von der Reichsgrenze bis Coburg
	        
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