Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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6) Wandlungs= und Minderungsklagen 
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wegen verkaufter Thiere; 
Klagen auf Entschädigung einer außer- 
ehelich Geschwächten, auf Anerkenn= 
ung der Vaterschaft außerehelicher 
Kinder und alle Klagen auf Reichung 
des Lebensunterhaltes; 
die den Hypothekgldubigern gemäß s.45 
des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 
1822 zustehenden Anträge auf Ein- 
halt gegen die Verminderung des Wer- 
thes der Sache durch Vernachlässig= 
ung oder Verschlimmerung von Seite 
des Schuldners; 
die Beitreibung der aus den letzten 
zwei Jahren rückständigen Zinsen nach 
6. 52 desselben Gesetzes; 
Screitigkeiten in Ewiggeldsachen; 
Klagen wegen Wildschadens und we- 
gen anderer Beschädigung von Er- 
zeugnissen des Bodens, insbesondere 
wegen Beschädigung durch Ueberackern, 
Ueberfahren, Viehweiden, Grasen, 
Mähen, Ernten oder Einherbsten; 
Srreitigkeiten wegen Beschärigung von 
Einfriedungen, Waserleitungen, Ab- 
flüssen, Wässerungsanlagen, Pfaden 
und Wegen oder wegen des rechts- 
widrigen Zustandes derselben und we- 
gen Verrückung der Grenzzeichen; 
Klagen auf Fesisetzung und Bezeich- 
nung der Grenzen anliegender Grund- 
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stücke oder auf Unterhaltung oder Er- 
neuerung gemeinschaftlicher Mauern 
und anderer Einfriedungen; 
Klagen, welche den jüngsten Besitz 
oder den Einspruch gegen die Erriche, 
ung eines neuen oder die Aenderung 
eines bestehenden Werkes betreffen, 
desgleichen Klagen, welche aus Er- 
wirkung einer vorsorglichen Verfüg- 
ung wegen verübter oder drohender 
Selbsthilfe oder des Ausbruches von 
Thätlichkeiten oder wegen anderer drin- 
gender Gefahr gerichtet werden; 
alle Klagen, welche in der Hauptsache 
an Geld oder Geldeswerth nicht über 
einhundert fünfzig Gulden ohne Ein- 
rechnung der Zinsen, Kosten und 
Nutzungen betreffen; 
Concursprozesse, insoferne bei Veran- 
lassung eines Beschlusses auf Eröff 
nung des Concurses kein Rechtsan- 
spruch gegen den Gemeinschuldner ge- 
richtsbekannt ist, dessen Werth den in 
Ziffer 15 bezeichneten Betrag übersteige. 
Wird ein solcher Anspruch gleich- 
wohl im Laufe des Concursverfahrens 
erhoben und dessen Ciquiditcht oder 
Prioritäc oder das dasüc angesprochene 
Separationsrecht bestritten, so ist die 
Sache nach Abhaltung der Edlets- 
tage zum Zwecke der Erlassung des 
Prioritätserkenntnisses und zur weiteren 
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