Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Behandlung an das einschlaͤgige Be— 
zirksgericht abzugeben, wenn von dem 
Gemeinschuldner oder einem Gläu= 
biger der desfallsige Antrag gestellt wird. 
Art. 4. 
Sowohl bei den Bezirks= als bei den 
Landgerichten hat der Gerichtsvorstand jeden- 
falls Einen Beamten als regelmäßigen Ein- 
zelnrichter zu bezeichnen und diese Anord- 
nung im Gerichtsbezirke bekannt zu machen. 
Wenn die Geschäftsaufgabe des Ein- 
zelurichters bei einem Gerichte die Bezeich- 
nung mehrerer Beamten als Einzelnrichter 
nothwendig macht, so ist in die zu erlassende 
Bekanntmachung die Art der Geschäfts- 
vertheilung aufzunehmen. 
Den Gerichtsvorständen bleibt jedoch 
unbenommen, einzelne Rechtsstreitigkeiten 
selbst als Einzelurichter zu erledigen. 
Dieselben sind ferner verpflichtet, im 
Falle der Verhinderung oder Geschäfts- 
überbürdung der ständig aufgestellten Ein- 
jelnrichter die nöthige Geschäftsaushilfe 
anzuordnen. 
Art. 5. 
Jeder Einzelnurichter hat die von ihm 
zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten selbst- 
ständig zu leiten und zu entscheiden, wo- 
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gegen ihn die volle Dienstesverantweort- 
lichkeit dafuͤr trifft. 
Art. 6. 
Die Zustaͤndigkeit des Einzelnrichters 
kann durch Uebereinkunft der Parteien 
(8. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. No- 
vember 1837, einige Verbesserungen der 
Gerichtsordnung betreffend) auf Rechts- 
streitigkeiten erstreckt werden, welche nicht 
zu den im Artikel 3 aufgeführten gehören. 
Eine Ausn ahme fiundet nur in An- 
sehung derjenigen Rechtsstreitigkeiten statt, 
welche mit Rücksicht auf ihren Gegenstand 
besonderen Gerichten zugewiesen sind. 
Art. 7. 
Bei Anstellung der Klagen, welche 
auf dem Grunde des Artikels 3 Ziffer 15 
bei einem Einzelnrichter erhoben werden, 
ist der Geldeswerth des Streitgegenstandes 
anzugeben. 
Will der Beklagte behaupten, daß der 
Streitgegenstand mehr als einhundert fünfzig 
Gulden werth sei, so hat er dieses in der 
ersten auf die Klage abzugebenden Erklér- 
ung vorzubringen. 
In diesem Falle hat das Gericht vor 
der Fortsetzung der Verhandlung den Wereh 
durch eine Schátzung nach Gerichts-Ord- 
nung Cap. XII. 8. 3 Nr. 2 festzustellen,
	        
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