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Behandlung an das einschlaͤgige Be—
zirksgericht abzugeben, wenn von dem
Gemeinschuldner oder einem Gläu=
biger der desfallsige Antrag gestellt wird.
Art. 4.
Sowohl bei den Bezirks= als bei den
Landgerichten hat der Gerichtsvorstand jeden-
falls Einen Beamten als regelmäßigen Ein-
zelnrichter zu bezeichnen und diese Anord-
nung im Gerichtsbezirke bekannt zu machen.
Wenn die Geschäftsaufgabe des Ein-
zelurichters bei einem Gerichte die Bezeich-
nung mehrerer Beamten als Einzelnrichter
nothwendig macht, so ist in die zu erlassende
Bekanntmachung die Art der Geschäfts-
vertheilung aufzunehmen.
Den Gerichtsvorständen bleibt jedoch
unbenommen, einzelne Rechtsstreitigkeiten
selbst als Einzelurichter zu erledigen.
Dieselben sind ferner verpflichtet, im
Falle der Verhinderung oder Geschäfts-
überbürdung der ständig aufgestellten Ein-
jelnrichter die nöthige Geschäftsaushilfe
anzuordnen.
Art. 5.
Jeder Einzelnurichter hat die von ihm
zu behandelnden Rechtsstreitigkeiten selbst-
ständig zu leiten und zu entscheiden, wo-
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gegen ihn die volle Dienstesverantweort-
lichkeit dafuͤr trifft.
Art. 6.
Die Zustaͤndigkeit des Einzelnrichters
kann durch Uebereinkunft der Parteien
(8. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. No-
vember 1837, einige Verbesserungen der
Gerichtsordnung betreffend) auf Rechts-
streitigkeiten erstreckt werden, welche nicht
zu den im Artikel 3 aufgeführten gehören.
Eine Ausn ahme fiundet nur in An-
sehung derjenigen Rechtsstreitigkeiten statt,
welche mit Rücksicht auf ihren Gegenstand
besonderen Gerichten zugewiesen sind.
Art. 7.
Bei Anstellung der Klagen, welche
auf dem Grunde des Artikels 3 Ziffer 15
bei einem Einzelnrichter erhoben werden,
ist der Geldeswerth des Streitgegenstandes
anzugeben.
Will der Beklagte behaupten, daß der
Streitgegenstand mehr als einhundert fünfzig
Gulden werth sei, so hat er dieses in der
ersten auf die Klage abzugebenden Erklér-
ung vorzubringen.
In diesem Falle hat das Gericht vor
der Fortsetzung der Verhandlung den Wereh
durch eine Schátzung nach Gerichts-Ord-
nung Cap. XII. 8. 3 Nr. 2 festzustellen,