Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Wenn an dem hiezu bestimmten Tage 
der Kläger oder der Beklagte nicht erscheint, 
so ist das Landgericht zu einem Vermitt- 
lungsversuche nicht verpflichtet. 
Eine Verpflichtung, vor der Austell- 
ung der Klage bei dem Bezirkögerichte das 
landgerichtliche Vermittlungsamt anzugehen, 
besteht nicht. 
Art. 12. 
Die vor dem Vermittlungsamte der 
Gemeinde oder einer andern zuständigen 
Vermittlungsbehörde schriftlich errichteten 
Vergleiche sind auch ohne Einhaltung der 
in der Gerichtsordnung Cap. XVII. 8. 1 
Zisser 9 und 10 vorgeschriebenen Förmlich= 
keiten rechtsverbindlich. 
Die vor einem Civilgerichte protokol- 
lirten Vergleiche haben alle Wirkungen 
eines gerichtlichen Vergleiches; die vor ei- 
ner andern Vermittlungsbehörde errichteten, 
insoferne sie nicht bereits ganz oder theil- 
weise erfüllt sind, haben nur die Krafft ei- 
nes außergerichtlichen Vertrages. 
Soweit die jeden Orts geltenden Ge- 
setze für die Rechtsgiltigkeit von Verträ- 
gen besondere Voraussetzungen aufstellen, 
behdlt es hiebei sein Bewenden. 
Art. 13. 
Bei den durch Einzelnrichter zu erle- 
digenden Fechtsstreitigkeiten kommen, vor- 
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behaltlich der Bestimmung des Artikels 14, 
die in den 66. 3 bis 15 des Gesetzes vom 
17. November 1837, einige Verbesserun= 
gen der Gerichtsordnung betreffend, über 
das beschleunigte Verfahren im mündlichen 
Verhöre gegebenen Vorschriften in An- 
wendung. 
Wird nach §. 11 Absatz 1 des ge- 
nannten Gesetzes die Erlassung des Er- 
kennenisses verschoben, so ist dieses den 
Parteien schriftlich an Verkündungsstatt 
zuzustellen. 
Die Bestimmung im §S. 11 Absatz 2 
desselben Gesetzes ist aufgehoben. 
Art. 14. 4 
Bei den im Artikel 3 Ziffer 9 und 10 
bezeichneten, sowie bei allen zum Executivt 
Mandat= Arrest= und Concursprozesse sich 
eignenden Sachen hat es bei dem für die 
selben vorgeschriebenen Verfahren sein Ver- 
bleiben. 
Art. 15. 
Bei den Bezirksgerichten wird in 
Sachen, welche zum gewöhnlichen Berfah- 
ren sich eignen, die Verhandlung auf die 
Klage mittels Schriftenwechsels gepflogen. 
Den Parteien bleibt unbenommen, 
einzelne Prozeßhandlungen bei dem zustän- 
digen Gerichte zum Protokolle vorzunehmen. 
Auch kann das Gericht aus besondern
	        
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