Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Gründen die protokollarisch schlüssige Ver- 
handlung anordnen. 
Art. 16. 
Im Concursprozesse fällt die Verpflicht: 
ung zum persönlichen Erscheinen an den 
Edictscagen hinweg. Den Bectheiligten ist 
gestarcet, die treffenden Handlungen mit 
gleicher Wirksamkeit durch schriftliche Re- 
cesse vorzunehmen. 
Letztere müssen spätestens am Schlusse 
des Kalendertages, auf welchen der betref- 
sende Edictsrag angesetzt ist, bei Vermeid- 
ung des Ausschlusses in den Einlauf des 
Concursgerichres gebracht sein. 
Die Uebergabe der Beweisurkunden 
vertritt die Stelle ihrer Production. 
In Bezug auf Beschlüsse, welche der 
Mehrheit der Gläubiger gesetzlich zustehen, 
werden diejenigen, welche sich weder per- 
sönlich, noch in einem schriftlichen Recesse 
über den Gegenstand der Beschlußfassung 
erklärt haben, als dem Beschlusse der üb- 
rigen zustimmend betrachtet. 
Der Concurs ist nicht mehr von Amts- 
wegen, sondern nur auf Antrag eines oder 
mehrerer Gläubiger eines concursmäßigen 
Schuldners oder auf vorgängige Insolvenz- 
Anzeige desselben zu erkennen, beziehungs- 
weise zu eröffnen. 
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Art. 17. 
Wenn sich bei dem Concursgerichte 
die an den Edictstagen als Beweiemittel 
in Bezug genommenen Hypothekenbücher, 
Contracten= und Hypothekenprotokolle und 
deren Beilagen nicht befinden, so vertreten 
gerichtlich beglaubigte Auszüge aus den 
Hppothekenbüchern und gerichtlich — wenn 
auch ohne Beiziehung der Betheiligten — 
beglaubigte Abschriften der Contracten= und 
Hypotheken-Hrotokolle und deren Beilagen 
die Stelle der Originalien. 
Wenn ein im Concurse Betheiligter 
behaupret, daß solche Auszüge und Ab- 
schriften mit den Originalien nicht überein- 
stimmen, so ist die Originalproduction vom 
Concursgerichte zu veranlassen und sind die 
Betheiligren hiezu zu laden. 
Ist die Behauptung der Nichtüberein= 
stimmung unbegründet, so hat der veran- 
lassende Theil die sämmrelichen gerichrlichen 
und außergerichtlichen Kosten zu tragen 
und ist im Falle offenbaren Muthwillens 
um 10 bis 50 fl. zu strafen. 
Art. 18. 
Sowohl bei den Bezirksgerichten als 
bei den Kandgerichten werden die Geschäfte 
der nichtstreitigen Rechespflege einschlüssig 
des Hypothekenwesens durch Gerichtsbeamte 
als Einzelnrichter selbstständig besorgt.
	        
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