Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

355 
Die Bezirksgerichte sind ermaͤchtigt, 
auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus 
erheblichen Gruͤnden einzelne Voruntersuch- 
ungen, welche die zu ihrem Bejzirke gehoͤri- 
gen Bezirksuntersuchungsrichter zu führen 
haben, an die Untersuchungsrichter des 
Bezirksgerichts zu übertragen, sowie auch 
den Bezirksuntersuchungsrichtern Vorunter- 
suchungen über einzelne Reate zu über- 
weisen, die innerhalb desselben Bezirksge- 
richts, aber im Amtsbezirke anderer Unter- 
suchungsrichter verübt worden sind. 
Enesteht zwischen mehreren Untersuch- 
ungsrichtern, deren Amtsbezirk demselben 
Bezirksgerichte angehört, ein Streit über die 
Zuständigkeit, so entscheidet darüber das 
Bezirksgericht. 
Art. 21. 
Insoferne bei einem Bezirksgerichte 
oder für einen besonderen Criminalbezirk 
die Aufstellung mehrerer Beamten als stän- 
dige Untersuchungsrichter nothwendig wird, 
hat der Director des Bezirkögerichts oder 
der Vorstand des Landgerichtes bei welchem 
die Untersuchungsrichter des Criminalbezirks 
ihren Amtssitz haben, die Geschäfte ständig 
nach Districten unter die einzelnen Unter- 
suchungsrichter zu vertheilen. 
Im Falle der Verhinderung eines 
Untersuchungsrichters wird dessen Seelle 
durch den im Dienste ältesten Untersuch- 
356 
ungsrichter ersetzt und im Falle der Ver- 
hinderung sämmrlicher Untersuchungerichter 
wird ein Stellvertreter von dem Gerichts- 
vorstande bestimmt. 
Art. 22. 
Die Untersuchung und Aburcheilung 
aller durch specielle Gesetze den Gerichten 
zugewiesenen Uebertretungen, mit Ausnahme 
der im Artikel 20 bezeichneten, gehört an 
den Bezirks= und Landgerichten zur Zu- 
ständigkeic der Einzelnrichter. 
Die Aburtheilung in II. Instanz er- 
folge durch die berreffenden Bezirksgerichte. 
Ein Richter, der in der Sache bei der 
Untersuchung oder Aburtheilung in I. In- 
stanz thätig war, darf bei Vermeidung 
der Nichtigkeit bei der Aburtheilung in 
II. Instanz nicht mitwirken. 
Die bisherige Zuständigkeit des Ober= 
appellationsgerichtes in seiner Eigenschaft 
als III. Instanz oder als Cassationshof 
bleibt für jene Uebertretungen, bei welchen 
nach den dermalen bestehenden Gesetzen eine 
Revision oder Nichrigkeitsbeschwerde zulassig 
ist, unverändert. 
Art. 23. 
Die Landgerichte können vorbehaltlich 
der Bestimmung des Artikels 6 in den 
nicht zu ihrem Wirkungskreise gehörigen 
Civil= und Strafsachen nur dann gericht- 
32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.