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liche Handlungen vornehmen, wenn deren
Vornahme ihnen entweder von den Ober-
gerichten aufgetragen oder von den zustän-
digen Behörden angesonnen wird.
Die Landgerichte sind verbunden, den
deßfalls an. sie ergehenden Aufträgen und
Ersuchschreiben zu entsprechen.
Insbesondere werden die Bezirksgerichte
darauf Bedacht nehmen, bei Concurspro-
cessen, welche nicht von besonderer Wich-
tigkeit oder Schwierigkeit sind, wenn der
Sib des Bezirksgerichts weiter von dem
Wohnorte des Schuldners entfernt ist,
als der Sitz des einschlägigen Landgerichts,
das Letztere um Abhaltung der Edictstage
und der Termine zur Einwerthung und Ver-
dußerung der Concursmasse zu requiriren.
Art. 24.
Die collegiale Berathung und Beschluß-
sassung der Bezirksgerichte geschieht in Se-
naten, welche aus drei Gerichtsmitgliedern
zusammengeseßt sind, vorbehaltlich der für
besondere Fälle vorgeschriebenen zahlreiche-
ren Besetzung.
Art. 25.
Wenn in einzelnen Fillen bei einem
Bezirksgerichte die zur Beschlußfassung er-
forderliche Anzahl von Gerichtsmitgliedern
nicht vorhanden ist, so können ausnahms-
weise Mieglieder der nächstgelegenen Be-
zirks= oder Landgerichte zugezogen werden.
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Art. 26.
Bei Verhinderung des Bezirksgerichts-
Directors oder des Landrichters hat das im
Dienste dlteste Gerichtsmirglied, wenn von
der vorgesetzten Stelle keine andere Anord-
nung getroffen wird, die Stelle des Vor-
standes zu vertreten. Die am Sitze eines
Landgeriches aufgestellten Bezirks-Uncer-
suchungsrichter kommen hiebei nicht in Be-
tracht.
Art. 27.
Die Ausfertigungen der Landgerichte
in Justizsachen, sowie die Ausfertigungen
der Bezirksgerichte als Einzelnrichterämter
sind von dem Gerichtsvorstande zu unter-
zeichnen; in Sachen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit müssen dieselben jedoch zugleich
mit der Unterschrife des dafür verantwort-
lichen Beamten versehen werden.
Art. 28.
Administrativscontentiose Rechtssachen
und polizeiliche Untersuchungssachen, bei
welchen bisher collegiale Beschlußfassung in
I. Instanz erforderlich war, werden bei den
Landgerichten durch den Gerichtsvorstand,
im Verhinderungsfalle durch dessen Stell-
vertreter einzelurichterlich beschieden.
Art. 29.
Gegenwärtiges Geseßtz tritt, insoferne
nicht durch Regierungs-Verordnung die