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Natur zu entrichtende Zehent beziehungs
weise Zwanzigste von den dem Bergwerks-
regale unterworfenen rohen Mineralpro=
ducten ist vom Anfange des Verwaltungs-
jahres 185/6 an aufgehoben.
Privatpersonen oder Corporationen,
welche bisher eine solche Abgabe bezogen
haben, erhalten eine Absindungssumme aus
der Bergwerkcasse des Staates im zehn-
sachen Betrage ihres bisherigen einjährigen
Bezuges, berechnet nach dem Durchschniete der
letzten zehn Jahre, zahlbar in zehn Jahres-
raten.
Die bisherige auf Vergleich und be-
sonderen Verhältnissen beruhende Decimation
der Gewerkschaft Achthal und Ham-
merau wird von 15% auf 1000 des
Reinertrages ermäßigt.
Artikel 2.
Die Bergwerkseigenthümer sind ver-
oflichter, statt der in Art. 1 ausgehobenen
Abgaben vom 1. October 1855 angefangen
5% von dem Ertrage des Bergwerks=
Eigenchumes zu entrichten, welcher am
Schlusse jedes Rechnungsjahres als Ver-
lags: Erstattung oder Ausbeute an die
Bergwerks-Eigenthümer oder ihre Gläu-
biger hinausgegeben wird.
Artikel 3.
Die Grundlagen zur Feststellung des
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abgabepflichrigen Ertrages des Bergwerk-
Eigenthums bildet die Jahresrechnung für
die Grube, welche den Gesammtaufwand
für den Bergbau, alle Einnahmen, die
Maße der geförderten Rohproducte und
deren Verkaufswerth an der Grube enthält.
Als Ausgaben der Bergrechnung
können weder Rückzahlungen von Vor-
schüssen oder zum Betriebe des Bergbaues
contrahirte Schulden, noch jener Aufwand
aufgeführt werden, welcher nicht unmittel-
bar dem Bergbaue zu Gute kömmt, son-
dern nur zur Wahrung und Sicherung
der Inreressen des Bergwerks-Eigenthümers
gemacht wird.
In der Rechnung des nächsten Jah-
res kommen Ueberschüsse des Vorjahres,
welche nicht an den Bergwerks-Eigen-
thümer hinausgegeben werden, in Ein-
nahme, Passivreste bleiben dagegen außer
Ansatz.
Werden die gewonnenen Mineralpro-
ducte theilweise vom Bergwerks- Eigen-
thümer selbst verwendet oder verarbeitet, so
kommen sie nach dem Preise der verkauften
Producte in Ansatz.
Werden dieselben ausschließlich von
dem Bergwerks-Eigenthümer selbst verar-
beitet oder verbraucht, so ist der Preis der-
selben nach dem Dreise dieser Producte an
den Gruben desselben Revieres zu bestimmen.
Bestehen keine solchen Gruben, oder