Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Natur zu entrichtende Zehent beziehungs 
weise Zwanzigste von den dem Bergwerks- 
regale unterworfenen rohen Mineralpro= 
ducten ist vom Anfange des Verwaltungs- 
jahres 185/6 an aufgehoben. 
Privatpersonen oder Corporationen, 
welche bisher eine solche Abgabe bezogen 
haben, erhalten eine Absindungssumme aus 
der Bergwerkcasse des Staates im zehn- 
sachen Betrage ihres bisherigen einjährigen 
Bezuges, berechnet nach dem Durchschniete der 
letzten zehn Jahre, zahlbar in zehn Jahres- 
raten. 
Die bisherige auf Vergleich und be- 
sonderen Verhältnissen beruhende Decimation 
der Gewerkschaft Achthal und Ham- 
merau wird von 15% auf 1000 des 
Reinertrages ermäßigt. 
Artikel 2. 
Die Bergwerkseigenthümer sind ver- 
oflichter, statt der in Art. 1 ausgehobenen 
Abgaben vom 1. October 1855 angefangen 
5% von dem Ertrage des Bergwerks= 
Eigenchumes zu entrichten, welcher am 
Schlusse jedes Rechnungsjahres als Ver- 
lags: Erstattung oder Ausbeute an die 
Bergwerks-Eigenthümer oder ihre Gläu- 
biger hinausgegeben wird. 
Artikel 3. 
Die Grundlagen zur Feststellung des 
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abgabepflichrigen Ertrages des Bergwerk- 
Eigenthums bildet die Jahresrechnung für 
die Grube, welche den Gesammtaufwand 
für den Bergbau, alle Einnahmen, die 
Maße der geförderten Rohproducte und 
deren Verkaufswerth an der Grube enthält. 
Als Ausgaben der Bergrechnung 
können weder Rückzahlungen von Vor- 
schüssen oder zum Betriebe des Bergbaues 
contrahirte Schulden, noch jener Aufwand 
aufgeführt werden, welcher nicht unmittel- 
bar dem Bergbaue zu Gute kömmt, son- 
dern nur zur Wahrung und Sicherung 
der Inreressen des Bergwerks-Eigenthümers 
gemacht wird. 
In der Rechnung des nächsten Jah- 
res kommen Ueberschüsse des Vorjahres, 
welche nicht an den Bergwerks-Eigen- 
thümer hinausgegeben werden, in Ein- 
nahme, Passivreste bleiben dagegen außer 
Ansatz. 
Werden die gewonnenen Mineralpro- 
ducte theilweise vom Bergwerks- Eigen- 
thümer selbst verwendet oder verarbeitet, so 
kommen sie nach dem Preise der verkauften 
Producte in Ansatz. 
Werden dieselben ausschließlich von 
dem Bergwerks-Eigenthümer selbst verar- 
beitet oder verbraucht, so ist der Preis der- 
selben nach dem Dreise dieser Producte an 
den Gruben desselben Revieres zu bestimmen. 
Bestehen keine solchen Gruben, oder
	        
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