Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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will sich der Bergwerls-Eigenthuͤmer bei 
dem von dem Bergamte festgestellten Preise 
nicht beruhigen, so erfolgt die Schaͤtzung 
durch den Bergamts-Vorstand unter Zu— 
ziehung zweier Sachverstaͤndiger, deren 
Einer vom Bergwerks-Eigenthuͤmer, der 
Andere vom Bergamte bezeichnet wird. 
Findet eine Verständigung zwischen 
dem Bergamts-Vorstande und den zwei 
Sachverständigen nicht statt, so bildet der 
Durchschnitt ihrer drei Schätungen den 
Preis für die laufende Finanzperiode. 
Artikel 4. 
Spaͤtestens 30 Tage nach dem Schlusse 
des Rechnungejahres har der Bergwerks- 
Eigenthümer oder sein Vertreter die Jahres- 
rechnung für seine Grube dem Bergamte 
des Reviers zu übergeben, mit Bezeichnung 
des rechnungemäßigen Ueberschusses, wel 
cher an den Bergwerbs-Eigenthümer hinaus- 
zugeben wäre. 
Das Bergamt hat die Rechnung zu 
prüsen, und den steuerpflichtigen Ertrag 
nach den Bestimmungen des Art. 3 fest- 
zusetzen. 
Dasselbe ist befuge, die beantragte 
Hinausgabe an den Bergwerks-Eigenthümer 
nach den berggesetzlichen Bestimmungen 
zu ermäßigen, nicht aber zu erhöhen. 
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Artikel 5. 
Finder sich der Bergwerks-Eigenthümer 
durch die von dem Bergamte vorgenom- 
mene Feststellung des steuerpflichtigen oder 
des an den Bergwerks-Eigenthümer hinaus- 
zugebenden Ertrages beschwert, so hat er 
seine Einwendung binnen acht Tagen aus- 
schließlicher Frist nach Eröffnung des berg- 
amtlichen Beschlusses bei dem Bergamte 
abzugeben, welches dieselbe mit Bericht 
der k. General: Bergwerks, und Salinen- 
Administration zur desinitiven Entscheidung 
vorlegt. 
Diese Entscheidung ist sofort vollzieh- 
bar, die dagegen binnen 30 Tagen zuläßige 
Reclamation an das k. Staateministerium 
der Finanzen kann nur eine Rückzahlung 
oder nachträgliche Hinauesgabe bewirken. 
Artikel 6. 
Erfolge die Uebergabe der Bergwerks- 
Rechnung nicht innerhalb 30 Tagen nach 
dem Schlusse des Rechnungsjahres und 
bleibt eine Aufforderung an den Berg- 
werks-Eigenthöümer oder dessen Bevollmäch- 
tigten zur Vorlage derselben binnen 8 Ta- 
gen erfolglos, so wird die Abgabe für das 
fragliche Jahr ohne weitere Vernehmung 
des Betheiligten auf Gutachten des ein 
schlägigen Bergamtes durch die königliche 
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