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General: Bergwerks= und Salinen= Admi-
nisiration festgesetzt.
Weist der Grubenbesitzer innerhalb
dreier Monate nach Zustellung dieses Be-
schlusses der k. General-Bergwerks= und
Salinen-Administration nach, daß die Ver-
spätung der Rechnungsvorlage ohne seine
Schuld stattgefunden hat, so kann auf des-
sen Antrag das k. Staatsministerium der
Finanzen die nachträgliche Ermittlung des
abgabepflichtigen Ertrages in der gewöhn-
lichen Form anordnen.
Artikel 7.
Zeigt sich nach definitiver Feststellung
des steuerpflichtigen Ertrages, daß der Berg-
werkobesitzer durch wissentlich unrichtige Rech-
nungostellung, das Aerar an der schuldi-
gen Abgabe verkürzt hat, so findet die Be-
stimmung des Art. 433 Theil l. des Straf-
gesehbbuches Anwendung.
Artikel 8.
Auf Antrag der Betheiligten kann die
Abgabe vom Ertrage der Bergwerke auf
mehrere Jahre, nie aber über die laufende
Finanzperiode hinaus, in eine jährliche
Bauschsumme umgewandelt werden.
Diese Umwandlung geschieht auf dem
Wege der freien Uebereinkunft zwischen den
Abgabepstichtigen und dem Bergamte, und
erfordert die Genehmigung der königlichen
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General-Bergwerks= und Salinen-Admini-
stration.
Während der Entrichtung einer Bausch-
summe ist der Bergwerkseigenthümer vor-
behaltlich der Bestimmung des Art. 15
von der Verpflichtung zur Vorlage der
Jahresrechnung an das Bergamt befeeit.
Artikel 9.
Die Procentabgabe und die erste der
an ihre Stelle tretenden Bauschsummen
ist 4 Wochen nach deren endgiltiger Fest-
setzung, jede folgende Bauschsumme zwei
Monate nach dem Schlusse des Verwalt-
ungsjahres, für welches sie fällig ist, bei
Vermeidung der zwangsweisen Beitreib-
ung an das einschlägige köntgliche Berg-
amt zu bezahlen.
Artikel 10.
Das k. Staatsministerium der Finan-
zen ist ermächtigt, wenn in Folge von Un-
glücksfällen außerordentliche Verluste nach-
gewiesen sind, im Verhäl'nisse zu den das
durch entstandenen Nachtheilen, Ermäßig,
ungen oder vollständige Befreiungen, sowie
theilweise oder gänzliche Nachlásse der nach
Artikel 2 zu entrichtenden Procentabgabe,
beziehungsweise Bauschsummen für eine
bestimmte Zeit eintreten zu lassen.
Aus besonderen staatswirthschafelichen
Näcksichten können mit Königlicher Geneh-