Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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General: Bergwerks= und Salinen= Admi- 
nisiration festgesetzt. 
Weist der Grubenbesitzer innerhalb 
dreier Monate nach Zustellung dieses Be- 
schlusses der k. General-Bergwerks= und 
Salinen-Administration nach, daß die Ver- 
spätung der Rechnungsvorlage ohne seine 
Schuld stattgefunden hat, so kann auf des- 
sen Antrag das k. Staatsministerium der 
Finanzen die nachträgliche Ermittlung des 
abgabepflichtigen Ertrages in der gewöhn- 
lichen Form anordnen. 
Artikel 7. 
Zeigt sich nach definitiver Feststellung 
des steuerpflichtigen Ertrages, daß der Berg- 
werkobesitzer durch wissentlich unrichtige Rech- 
nungostellung, das Aerar an der schuldi- 
gen Abgabe verkürzt hat, so findet die Be- 
stimmung des Art. 433 Theil l. des Straf- 
gesehbbuches Anwendung. 
Artikel 8. 
Auf Antrag der Betheiligten kann die 
Abgabe vom Ertrage der Bergwerke auf 
mehrere Jahre, nie aber über die laufende 
Finanzperiode hinaus, in eine jährliche 
Bauschsumme umgewandelt werden. 
Diese Umwandlung geschieht auf dem 
Wege der freien Uebereinkunft zwischen den 
Abgabepstichtigen und dem Bergamte, und 
erfordert die Genehmigung der königlichen 
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General-Bergwerks= und Salinen-Admini- 
stration. 
Während der Entrichtung einer Bausch- 
summe ist der Bergwerkseigenthümer vor- 
behaltlich der Bestimmung des Art. 15 
von der Verpflichtung zur Vorlage der 
Jahresrechnung an das Bergamt befeeit. 
Artikel 9. 
Die Procentabgabe und die erste der 
an ihre Stelle tretenden Bauschsummen 
ist 4 Wochen nach deren endgiltiger Fest- 
setzung, jede folgende Bauschsumme zwei 
Monate nach dem Schlusse des Verwalt- 
ungsjahres, für welches sie fällig ist, bei 
Vermeidung der zwangsweisen Beitreib- 
ung an das einschlägige köntgliche Berg- 
amt zu bezahlen. 
Artikel 10. 
Das k. Staatsministerium der Finan- 
zen ist ermächtigt, wenn in Folge von Un- 
glücksfällen außerordentliche Verluste nach- 
gewiesen sind, im Verhäl'nisse zu den das 
durch entstandenen Nachtheilen, Ermäßig, 
ungen oder vollständige Befreiungen, sowie 
theilweise oder gänzliche Nachlásse der nach 
Artikel 2 zu entrichtenden Procentabgabe, 
beziehungsweise Bauschsummen für eine 
bestimmte Zeit eintreten zu lassen. 
Aus besonderen staatswirthschafelichen 
Näcksichten können mit Königlicher Geneh-
	        
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