Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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migung einige Bergregalitäts-Gegenstände 
bis zum Erscheinen eines neuen Bergge- 
setzes von der Regalität ausgenommen, oder 
von Bergwerksabgaben seder Art bheil- 
weise oder gänzlich befreit werden. 
Artikel 11. 
Aufgehoben sind: 
1) die Sturzgelder, 
2) die Waggelder, 
3) die Maßgelder, 
4) die Rechnungerevisions-Gebühren, 
5) die Receßnachtrags-Gebühren, 
6) die Gewerkschaftsertrahirungs-Gebüh- 
ren, 
7) die General= und Special-Befahrungs= 
gebühren, und 
8) der Muthgroschen. 
Artikel 12. 
Das nach der churbayerischen Berg- 
ordnung vom Jahre 1784 Artikel 46 zu 
entrichtende Quatembergeld ist auf die 
Hälfte seines Betrages herabgesetzt. 
Artikel 13. 
Die in den bestehenden Berggesetzen 
demn Erbstöllner zugestandene Abgabener= 
hebung fällt bei allen nach Verkündung 
des gegenwärtigen Gesetzes gemueheten Erb- 
stollen hinweg. 
Das königliche Bergame hat, sobald 
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die Muthung eines Erbstollen angemeldet 
wird, sämmtliche Grubenbesitzer der durch 
den beabsichtigten Erbstollen aufzuschließen- 
den Revier über die Wichtigkeit und Nütz- 
lichkeit der Stollen für die bestehenden und 
noch zu verleihenden Gruben der Revier 
unter Vorsteckung einer ausschließenden 
Frist von 30 Tagen zu vernehmen, und 
das Ergebniß sammt Betriebsplan des Erb- 
stollen der königlichen Generalbergwerks= 
und Salinen-Administration mit Gutach- 
ten vorzulegen, welche hierauf ausspricht, 
ob die Muthung in dem Bergbuche einzu- 
tragen oder zurückzuweisen sei. 
Unter Zugrundlegung des genehmig- 
ten Betriebsplanes und auf genaue Ver- 
gleichung der Anlage= und Unterhaltungs- 
kosten des Stollen, und des Anfangs, der 
Dauer und des Werthes der Dienste, welche 
er den Gruben der Rervier leistet, hat so- 
dann das königliche Bergamt die von dem 
letzten an den Erbstöllner zu entrichtenden 
Abgaben zu bestimmen, welche aber in kei- 
nem Falle die in den Berggesetzen bisher 
zugestandenen übersteigen dürfen. 
Gegen diesen Beschluß des königlichen 
Bergamtes steht den Betheiligten inner: 
halb einer unerstrecklichen Frist von 30 
Tagen die Berufung an die königliche Ge- 
neralbergwerks= und Salinen Administra- 
tion zu, welche die Stollen-Abgabe end- 
giltig in collegialer Form festsetzt.
	        
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