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Nur nach endgiltiger Feststellung der
Verbindlichkeiten und Leistungen zwischen
dem Erbstöllner und dem Grubenbesitzer,
und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
den Betriebsplan und die festgesetzten Ab-
gaben darf die förmliche Belehnung mit
dem Erbstollen erfolgen.
Artikel 14.
Bezüglich der Taxen im Bereiche der
Bergwesensverwaltung findet nur das Ge-
seh über das Taxregulativ vom 28. Mai
1852 Anwendung.
Bei Ab= und Zuschreibung gewerk-
schaftlicher Bergwerks-Antheile (Kuxe) so-
wie bei Vorlage der Rechnungen an das
Bergamt in den gesehlich vorgeschriebenen
Fällen findet jedoch die Erhebung der in
den Arrikeln 23 und 24, beziehungsweise 42,
dann in den Arrikeln 21 und 22 des Ge-
setzes über das Tarxregulativ bestimmten
Taxen nicht statt.
Das Bergwerkseigenthum von Actien-
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Vereinen wird in den Bergbüchern nur
unter dem Namen (Firma) des Vereines
vorgetragen. Eintragungen der einzelnen
Actionäre finden in dieselben nicht statt,
und der Besitzwechsel der Actien unterliegt
ebenfalls nicht der im Absatz 2 erwähnten
Tare.
Artikel 15.
Mit dem Erscheinen des gegenwirti-
gen Gesetzes erlischt die Verbindlichkeit der
Bergwerksbesitzer zur Stellung von Quar-
talrechnungen bei den königlichen Berg-
Amtern, insoferne sie nicht von diesen aus
gewerkschaftlichen Rücksichten, namentlich
der Ausbeute--Vertheilung und Zubuß-An-
legung wegen angeordnet wird.
An der Zeit der Enteichtung der
Quatembergelder, beziehungsweise der Re-
cognitionsgebühren, sowie der berggesetzli-
chen Folgen der Vernachlässigung dieser
Zahlungs-Verbindlichkeiten wird hiedurch
nichts geändert.
Gegeben München, den 1. Juli 1856.
Marx.
Fhhr. v. d. Pordten. v. Alchenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf v. Meigersberg. v. Mam-
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
Seb. v. Kobell.