Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Nur nach endgiltiger Feststellung der 
Verbindlichkeiten und Leistungen zwischen 
dem Erbstöllner und dem Grubenbesitzer, 
und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf 
den Betriebsplan und die festgesetzten Ab- 
gaben darf die förmliche Belehnung mit 
dem Erbstollen erfolgen. 
Artikel 14. 
Bezüglich der Taxen im Bereiche der 
Bergwesensverwaltung findet nur das Ge- 
seh über das Taxregulativ vom 28. Mai 
1852 Anwendung. 
Bei Ab= und Zuschreibung gewerk- 
schaftlicher Bergwerks-Antheile (Kuxe) so- 
wie bei Vorlage der Rechnungen an das 
Bergamt in den gesehlich vorgeschriebenen 
Fällen findet jedoch die Erhebung der in 
den Arrikeln 23 und 24, beziehungsweise 42, 
dann in den Arrikeln 21 und 22 des Ge- 
setzes über das Tarxregulativ bestimmten 
Taxen nicht statt. 
Das Bergwerkseigenthum von Actien- 
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Vereinen wird in den Bergbüchern nur 
unter dem Namen (Firma) des Vereines 
vorgetragen. Eintragungen der einzelnen 
Actionäre finden in dieselben nicht statt, 
und der Besitzwechsel der Actien unterliegt 
ebenfalls nicht der im Absatz 2 erwähnten 
Tare. 
Artikel 15. 
Mit dem Erscheinen des gegenwirti- 
gen Gesetzes erlischt die Verbindlichkeit der 
Bergwerksbesitzer zur Stellung von Quar- 
talrechnungen bei den königlichen Berg- 
Amtern, insoferne sie nicht von diesen aus 
gewerkschaftlichen Rücksichten, namentlich 
der Ausbeute--Vertheilung und Zubuß-An- 
legung wegen angeordnet wird. 
An der Zeit der Enteichtung der 
Quatembergelder, beziehungsweise der Re- 
cognitionsgebühren, sowie der berggesetzli- 
chen Folgen der Vernachlässigung dieser 
Zahlungs-Verbindlichkeiten wird hiedurch 
nichts geändert. 
Gegeben München, den 1. Juli 1856. 
Marx. 
Fhhr. v. d. Pordten. v. Alchenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf v. Meigersberg. v. Mam- 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell.
	        
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