Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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sind der Eisenbahn-Baucasse aus den Be- 
staͤnden der IV. und V. Finanzperiode zu 
ersetzen. 
Art. 2. 
Der Mehrbedarf für die in Betrieb 
stehenden und die in der Prosectirung be- 
findlichen Staats-Eisenbahnen über die ge- 
setzlich gegebenen Bau-Credite wird auf 
den Gesammtebetrag von zwölf Millionen 
zweihunderttausend Gulden festgesetzt. 
Art. 3. 
Zur Deckung dieses Mehrbedarfs wird 
Unser Socaatsminister der Finanzen er- 
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mächrigt, ein auf die Eisenbahnen und die 
Betriebsrente zu versicherndes verzinsliches 
und vom Jahre 185½8 mit jährlich 13 % 
heimzuzahlendes Anlehen von zwölf Milli- 
onen zweihunderttausend Gulden al pari 
aufzunehmen. 
Art. 4. 
Der Rest des Milieäranlehens im 
Betrage von 1,550,000 fl. wird dem 
Sctaatsministerium der Finanzen zur Deck- 
ung des Passiorestes der VI. Finanzperiode 
und, insoweit er hiezu nicht erforderlich 
ist, zur Vermehrung des Verlagscapitals 
überwiesen. 
Gegeben München, den 19. März 1856. 
Max. 
K#hr. v. d. Pfordten. v. Aschenbreuncr. v. Ringelmann. v. Gwehl. Graf v. Ueigeroberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
Seb. von Kobell.
	        
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