Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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3) Am Schlusse des Procokolls ist aus- 
drücklich zu bemerken, daß dasselbe, so 
wie im Falle des Arrikels 2 die Ur- 
kunde, auf welche es Bezug nimme, 
den Betheili zten vorgelesen wurde. 
4) Wenn die Betheiligten wegen Uner- 
fahrenheit im Schreiben sich eines 
Handzeichens bedienen oder durch einen 
Umstand verhindert sind, zu unter- 
schreiben, so muß hievon in dem Pro- 
tokolle ausdrückliche Erwähnung ge- 
schehen. 
5) In dem Protokolle darf niches über- 
6) 
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schrieben oder zwischen den Kinien ein- 
geschalter werden bei Strafe der Nich- 
tigkeit der überschrtebenen oder einge- 
schalteten Worte. 
Werden in dem Protokolle Verdnder= 
ungen oder Zusätze für nöchig erachret, 
so sollen diese am Schlusse oder am 
Rande angebracht und lehteren Falles, 
sowie, wenn ihre Beifügunguam Schlusse 
erst nach vollzogener Unterschrift des 
Protokolls erfolgt, besonders unter- 
schrieben werden bei Strafe der Nichtig- 
keit des Nichtunterschriebenen. 
In dem Protokolle darf nichts radirt 
werden bei Strafe der Nichtigkeit 
dessen, was auf die radirte Stelle ge- 
schrieben ist. 
8) Ist es nöchig, eln oder mehrere Worte 
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auszustceichen, so muß es in der Art 
geschehen, daß das Durchstrichene noch 
leserlich bleibt. 
Die Zahl der durchstrichenen Worte 
ist am Rande zu bemerken und diese 
Bemerkung ist besonders zu unter- 
zei hnen. 
Wird durch eine Ausstreichung oder 
Radirung eine wesentliche Bestimm- 
ung des Rechtsgeschaͤftes zweifelhaft, 
so bleibt es dem richterlichen Ermessen 
vorbehalten, die Ungiltigkeit des gan- 
zen Actes oder des betreffenden Thei- 
les auszusprechen. 
Entspricht im Falle des Artikels 2 
diejenige Urkunde, in Beziehung auf 
welche die Executivclausel eingegangen 
werden will, hinsichelich ihrer Form 
den Anforderungen des gegenwäreigen 
Artikels Ziffer 1 und 2, dann 5 bis 
V nicht, so ist ihr einschlägiger Inhale 
so, wie ihn die Parteien anerkennen, 
in das Drotokoll selbst aufzunehmen. 
9 
— 
Art. 5. 
Jeder Becheiligte, der den Vollzug 
einer executorischen Uekunde zu beantragen 
berechrigt ist, kann entweder sogleich bei 
der Procokollirung oder später die Ertheil= 
ung einer Ausfertigung verlangen.
	        
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