Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Dem naͤmlichen Betheiligten darf eine 
zweite oder weitere Ausfertigung ohne Ein- 
willigung des Verpflichteten nur dann er- 
theilt werden, wenn kein Grund zur An- 
nahme eines zu befürchtenden Mißbrauchs 
vorliegt. 
Das Gericht kann hierüber denjenigen, 
gegen den die Urkunde wirken soll, vorher 
vernehmen. 
Immer muß, wenn die Ausfertigung 
bewilligt wird, in derselben ausdrücklich be- 
merkt werden, daß die Ausfertigung eine 
wiederholte und die wievielste sie sei. 
Art. 6. 
Wenn das Mutterprotokoll mehrere 
selbstständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so 
ist auf Verlangen des Berechtigeen die Aus- 
fertigung der executorischen Urkunde auf den 
das eine oder andere dieser Rechtsgeschäfte 
betreffenden Theil zu beschränken. 
Art. 7. 
Die Ausfertigung einer erecutorischen 
Urkunde muß den Inhalt des Mutter- 
protokolls wortgetreu wieder geben und hat 
mit diesem gleiche Beweiskraft unter folgen- 
den Voraussetzungen: 
1) Es darf darin nichts ausgestrichen 
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oder radirt, sie muß deutlich und ohne 
Ei#schaltung oder Ueberschreibung ge- 
schrieben sein; 
2) umfaßt die Ausfertigung mehrere Bo- 
gen, so müssen sie zusammengehefter 
und der Faden muß auf dem letzten 
Blatte mit dem Gerichtsstegel be- 
-estigt sein; 
3) im Falle des Artikels 2 muß der Aus. 
fertigung des Protokolls der wörtliche 
Inhalt der nachträglich für erecutorisch 
erkldrten Urkunde eingeschaltet sein. 
Art. 8. 
Das Murterprotokoll, soferne es nicht 
zum Hypothekenprotokolle ressortirt, ist dem 
fortlaufenden Contractenprotokolle einzuver—- 
leiben. 
Im Falle des Artikels 2 ist die dem 
Gerichte vorgrlegte Urkunde als Protokolls- 
beilage bei Gerichtshanden zu behalten. 
Auf dem Mutterprotokolle hat Vor- 
merkung daruͤber zu geschehen, wann und 
an wen eine Ausfertigung davon ertheilt 
worden ist. 
Art. 9. 
Die einer Urkunde einverleibte oder 
in Beziehung auf dieselbe eingegangene
	        
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