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er, daß dieses Maͤngel enthalte, welche
eine der im Artikel 4 bezeichneten
Nichtigkeiten begründen, und befinder
sich das Mutterprotokoll nicht bei dem
um die Hilfsvollstreckung angegange-
nen Gerichte, so hat dieses zwar die
Vergleichung des Murterprotokolles zu
veranlassen, inzwischen aber mit der
Hilfsvollstreckung fortzufahren, inso-
ferne das Vorbringen des Verpflich-
teten nicht bescheinigt ist.
5) Die Einrede des nichtempfangenen
Geldes findet in diesem Verfahren
nicht statt und kann auch außerhalb
desselben gegen executorische Urkun-
den nicht mit der Wirkung geltend
gemacht werden, daß sie den Beweis
det Auszhlung des Geldes auf den
Gldubiger wälze.
Art. 11.
Dem Verpflichteten bleibt vorbehalten,
die in der Hilfsvollstreckung unzuläßigen,
nicht vorgebrachten oder durch Urkunden
nicht erwiesenen Einreden in einem beson-
deren Verfahren bei demselben Gerichte
geltend zu machen.
Dieser Vorbehalt begründet keinen
Anspruch des Verpflichteten auf Sicher-
heicsleistung, unbeschadet seines Rechres,
wenn die allgemeinen Voraussetzungen dazu
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gegeben sind, einen Arrestantrag selbststän-
dig zu begründen.
Wenn der Verpflichtete schon vor dem
Antrage des Berechtigten auf Hilfsvoll-
streckung oder während dee Vollstreckungs=
verfahrens Klage darauf erhebt, daß das
Rechtsgeschäfe in Beziehung auf welches
er die Executivclausel eingegangen hart, für
ungiltig oder aufgehoben oder daß der Be-
rechtigte wegen gänzlicher oder theilweiser
Tilgung der Verbindlichkeit ihn zu quittiren
für schuldig erkannt werde, so wird der Ein-
tritt und Fortgang der Hilfsvollstreckung
durch eine solche Klage in solange nicht
berührt, als auf dieselbe nicht mindestens
in I. Instanz definitiv zu Gunsten des
Verpflichteten erkannt ist.
Für eine solche Klage ist, wenn zur
Zeit der Klagestellung die Hilfsvollstreck-
ung schon eingeleitet ist, dasselbe Gericht
zuständig, bei welchem der Berechtigte die-
Hilfsvollstreckung nachgerucht hat; auf die-
selbe ist jedoch in gesonderten Acten zu
verhandeln.
Art. 12.
Ist wegen Falschung einer erecutori-
schen Urkunde oder im Falle des Artikels 10
Nd. 3 wegen Ableistung eines falschen
Diffessionseides auf Verweisung erkanne,
so kann die Hilfsvollstreckung bis zur Er-