Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

397 
er, daß dieses Maͤngel enthalte, welche 
eine der im Artikel 4 bezeichneten 
Nichtigkeiten begründen, und befinder 
sich das Mutterprotokoll nicht bei dem 
um die Hilfsvollstreckung angegange- 
nen Gerichte, so hat dieses zwar die 
Vergleichung des Murterprotokolles zu 
veranlassen, inzwischen aber mit der 
Hilfsvollstreckung fortzufahren, inso- 
ferne das Vorbringen des Verpflich- 
teten nicht bescheinigt ist. 
5) Die Einrede des nichtempfangenen 
Geldes findet in diesem Verfahren 
nicht statt und kann auch außerhalb 
desselben gegen executorische Urkun- 
den nicht mit der Wirkung geltend 
gemacht werden, daß sie den Beweis 
det Auszhlung des Geldes auf den 
Gldubiger wälze. 
Art. 11. 
Dem Verpflichteten bleibt vorbehalten, 
die in der Hilfsvollstreckung unzuläßigen, 
nicht vorgebrachten oder durch Urkunden 
nicht erwiesenen Einreden in einem beson- 
deren Verfahren bei demselben Gerichte 
geltend zu machen. 
Dieser Vorbehalt begründet keinen 
Anspruch des Verpflichteten auf Sicher- 
heicsleistung, unbeschadet seines Rechres, 
wenn die allgemeinen Voraussetzungen dazu 
398 
gegeben sind, einen Arrestantrag selbststän- 
dig zu begründen. 
Wenn der Verpflichtete schon vor dem 
Antrage des Berechtigten auf Hilfsvoll- 
streckung oder während dee Vollstreckungs= 
verfahrens Klage darauf erhebt, daß das 
Rechtsgeschäfe in Beziehung auf welches 
er die Executivclausel eingegangen hart, für 
ungiltig oder aufgehoben oder daß der Be- 
rechtigte wegen gänzlicher oder theilweiser 
Tilgung der Verbindlichkeit ihn zu quittiren 
für schuldig erkannt werde, so wird der Ein- 
tritt und Fortgang der Hilfsvollstreckung 
durch eine solche Klage in solange nicht 
berührt, als auf dieselbe nicht mindestens 
in I. Instanz definitiv zu Gunsten des 
Verpflichteten erkannt ist. 
Für eine solche Klage ist, wenn zur 
Zeit der Klagestellung die Hilfsvollstreck- 
ung schon eingeleitet ist, dasselbe Gericht 
zuständig, bei welchem der Berechtigte die- 
Hilfsvollstreckung nachgerucht hat; auf die- 
selbe ist jedoch in gesonderten Acten zu 
verhandeln. 
Art. 12. 
Ist wegen Falschung einer erecutori- 
schen Urkunde oder im Falle des Artikels 10 
Nd. 3 wegen Ableistung eines falschen 
Diffessionseides auf Verweisung erkanne, 
so kann die Hilfsvollstreckung bis zur Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.