Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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ledigung des strafrechtlichen Punktes weder 
verfügt noch fortgesetzt werden. 
In jedem andern Falle, in welchem 
eine solche Urkunde als falsch angefochten 
wird, kann das Gericht nach Erwägung 
der Umstände die Hilfsvollstreckung provi- 
sorisch sistiren. 
Art. 13. 
Die auf Grund einer executorischen 
Urkunde erlangte Auspfändung oder Im- 
Gegeben München, den 1. Juli. 1856. 
400 
mission in die Güter des Schuldners hat 
dieselben rechtlichen Wirkungen, wie die 
auf Grund eines rechtskräftigen richterli- 
chen Erkennenisses erlangte. 
Art. 14. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 
Tage seiner Verkündung durch das Ge- 
setzblatt in den Landestheilen diesseits des 
Rheines in Wirksamkeit. 
Mar. 
Freht. v. d. Pfordten. u. Alchenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf v. Ueigersberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Masestär des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
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