Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

nen (Ende September 1855 in einem 
beildusigen Betrage von 670,000 fl.) 
5) die Pensionen und Bezüge von 42 
Individuen der k. Steuer Kataster- 
Commission, welche derselben, kraft 
gegenwärtigen Finanz-Gesehzes vom 
1. October 1855 an in einem Be- 
trage von 22,963 fl. 55 kr. überwie- 
sen werden. 
Von den älteren, seit dem Jahre 1825 
angefallenen Militärpensionen den der- 
selben gleicherweise überwiesenen Be- 
trag von 400,000 fl. endlich 
die in derselben Art an sie übertra- 
genen Pensionen der Universität Würz- 
burg in einer Summe von 4,296 fl. 
Den nach Umfstuß der ersten Jahre 
der VII. Finanzperiode sich voraussichtlich 
ergebenden Ueberschuß an der Dotation 
hart die Amortisationskasse an die Tilgungs- 
kasse der alten Schuld abjugeben, wogegen 
ihr aus dieser letzteren der Mehrbedarf der 
ersten Jahre zu vergüten ist. 
c 
— 
d 
4. Für die Eisenbahnbau-Dota- 
tions. Kasse. 
a) Der dieser Kasse bereits durch frühere 
Gesetze, zumal das Finanzgesetz vom 
28. Mai 1852 N. 5 Ziff. 4 (Gesetz- 
blatt Seite 227) zugewiesene Netto- 
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ertrag der Bahnrente im voranschlé- 
gigen Jahresbetrag von 3 Millionen 
Gulden, aus welchem vorerst die Ver- 
zinsung und geseliche Tilgung aller 
(nach dem Gesetze vom 25. August 
1843, 23. Mai 1846, 4. Mai 1851, 
26. Dezember 1851 und 19. März 
1856) für den Eisenbahnbau aufge- 
nommenen und noch aufzunehmenden 
Anlehen mit Ausnahme des nach den 
Gesetzen vom 7. Mai 1552 und 19. 
März 1856 für die im Bau begrif- 
sene Bahnstrecke von München über 
Rosenheim nach Kufstein realisirten 
Credits von 10,630,000 fl. zu bestrei- 
ten sind. 
b) Für den durch obige Bahynrente niche 
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gedeckten Mehrbedarf ein Zuschuß ven 
der königlichen Central: Staatskasse 
mie dem veranschlagten Jahresberrage 
von 633,500 fl. 
Die bie zur Vollendung und Eröff- 
nung der Eisenbahn von München 
nach Kufstein zur Verzinsung des 
Baucapitals für diese Bahn ad 
10,630,000 fl. erforderlichen Mittel, 
ist das königliche Staatsministerium 
der Finanzen ermächtiger, durch eine 
entsprechende Erhöhung des in dem 
Dotationsgesetze vom 19. März 1856 
gewährten Credites zu beschaffen.
	        
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