Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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2) von München über Landshut an die 
Donau, 
3) von der Amberg-Regensburger Eisen- 
bahn an die Landesgrenze gegen Pilsen 
zum Anschlusse an eine über Pilsen 
nach Prag führende Eisenbahn: 
4) von Regensburg an die Landesgrenze 
bei Passau zum Anuschlusse an eine 
über Linz nach Wien führende Eisen- 
bahn. 
— 
Art. 2. 
Die Staatsregierung ist ermaͤchtigt, 
bei Ueberlassung des Baues und Betriebes 
der im Artikel 1. aufgefuͤhrten Eisenbahnen 
an Privatuͤbernehmer die Gewaͤhrleistung 
eines jaͤhrlichen Zinsertrages von hoͤchstens 
vier ein halb vom Hundert aus dem Bau- 
und Einrichtungscapital dieser Eisenbahnen 
von Seite des königlichen Staateärars auf 
längstens 35 Jahre, vom Tage der Er- 
öffnung sämmtlicher Bahnstrecken, zuzu- 
gestehen. 
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Diese 35 Jahre dürfen sich indessen 
mit Einrechnung der für 
sämmtlicher Bahnen zu setzenden Frist von 
hoͤchstens 7 Jahren in teinem Falle weiter 
als auf 42 Jahtre, von Ertheilung der 
Vollendung 
Concession an, erstrecken. 
Art. 3. 
Uebersteigt die reine Bahnrente 4 ½ % 
des ausgewendeten Capitals, so ist die 
Hälste des Mehrertrages zur Erstattung 
der allenfalls in Folge der Zinsengewähr= 
schaft von Seite des Staates geleisteren 
Zuschüsse und deren Verzinsung bis zu 
ihrer vollständigen Tilgung zu verwenden. 
Art. 4. 
Die für die Staatsbahnen festgesetzten 
Taris-Maximal-Säte sind auch für die im 
Artikel 1. genannten Bahnen verbindlich.
	        
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