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2) von München über Landshut an die
Donau,
3) von der Amberg-Regensburger Eisen-
bahn an die Landesgrenze gegen Pilsen
zum Anschlusse an eine über Pilsen
nach Prag führende Eisenbahn:
4) von Regensburg an die Landesgrenze
bei Passau zum Anuschlusse an eine
über Linz nach Wien führende Eisen-
bahn.
—
Art. 2.
Die Staatsregierung ist ermaͤchtigt,
bei Ueberlassung des Baues und Betriebes
der im Artikel 1. aufgefuͤhrten Eisenbahnen
an Privatuͤbernehmer die Gewaͤhrleistung
eines jaͤhrlichen Zinsertrages von hoͤchstens
vier ein halb vom Hundert aus dem Bau-
und Einrichtungscapital dieser Eisenbahnen
von Seite des königlichen Staateärars auf
längstens 35 Jahre, vom Tage der Er-
öffnung sämmtlicher Bahnstrecken, zuzu-
gestehen.
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Diese 35 Jahre dürfen sich indessen
mit Einrechnung der für
sämmtlicher Bahnen zu setzenden Frist von
hoͤchstens 7 Jahren in teinem Falle weiter
als auf 42 Jahtre, von Ertheilung der
Vollendung
Concession an, erstrecken.
Art. 3.
Uebersteigt die reine Bahnrente 4 ½ %
des ausgewendeten Capitals, so ist die
Hälste des Mehrertrages zur Erstattung
der allenfalls in Folge der Zinsengewähr=
schaft von Seite des Staates geleisteren
Zuschüsse und deren Verzinsung bis zu
ihrer vollständigen Tilgung zu verwenden.
Art. 4.
Die für die Staatsbahnen festgesetzten
Taris-Maximal-Säte sind auch für die im
Artikel 1. genannten Bahnen verbindlich.