Biersatz.
Bergwerke.
Capitalrentensteuer.
ung oder Beibehaltung der Biertare bezieh-
ungsweise einer allenfallsigen Revision des
Biertarises. II. Königlich allerhöchste Ver-
ordnung: 1) über den Schenkpreis des Bie-
res bei Verleitgabe von den Bräuhausbesitzern,
2) über Berechnung der Pfennigbrüche, Fort-
bestand des definltiven Biersatzes des nächst,
verflossenen Sudjahres als provtsorischer Winter-
biersatz und Aufhebung des Art. 14 Titel I
der Verordnung vom 75. April 1811, die
##6 und 7 des Gesetzes vom 23. Mal
1846, sowie Ziffer 2 lit. C. s. 39 Nr. I.
des Lundtags-Mbschledes vom 15. Juli 1850,
— 3) über polizelliche Untersuchungen, —
4) über abgestandenes oder verdorbenes Bler;
Außerwirksamkeltsetzung der Bestlmmungen in
K. 8 Abs. 2 u. 4 des Gesetzes vom 33. Mai
1846, sowelt sie sich auf verdorbenes Bier
beziehen, — 5) über Kellervisitation, —
6) Zurückverlegung des Termines zum Ein-
sieden des Winterbieres vom 1. October auf
den 15. September. HI. Königlich aller-
höchste Verordnung Über die Erneuerung der
Biertar-Districte, so oft sich ein den auszu-
schrelibenden Blersatz ändernder (also erheb-
licher) Gersten= Durchschnitspreis unter den
zum Tardistricte gezogenen Polizeibezirken er-
gibt. S. 131—135.
Abgaben hievon. Siehe „UAb-
gaben von den Bergwerken diesseits des
Rbeines.“
Beschlüsse der Kammern über die Gesetzent-
würfe und andere Vorlagen der Staatsregler-
ung. S. „Abschied für den Landtag.“
C.
Capitalrentenstcuer. Gesetz, die Capital=
lentensteuer bett. S. 81—104.
Capitalrentensteuer.
Capitalrentensteue#.
Inhalt: l. Abschnitt. Gegenstand und
Maßstab der Capitalrentensteuer. S. 82—
88. — Att. 1. Umfang der Capitalrenten=
Steuerpflichtigkeit. S. 82—83. — Art. 2
und 3. Anlage nach Classen auf dem Grunde
des Jahresbetrages der Gesammt-Capitalrenten
mit Abzug der Passiv-Capitalzinsen. S. 83
—85. — Art. 4. Gesetzliche Ausnahmen
von der Capitalrentensteuer. S. 85 —87.—
Art. 5. Steuerpflichtigkeit in Hinsicht auf
den thatsächlichen Bezug der betreffenden Reute.
Vertragsmäßige Uebernahme der Capitalrenten-
steuer durch den Schuldner ist ungiltig S. 87.
— Art. 6. Die Renten der Ehefrau, wenn
sie mit ihrem Ehemanne zusammenlebt, dann
die der Hauskinder aus eigenem ausgeschie-
denen Capitalvermögen werden mit den allen-
fallstgen Capitalrenten des Ehemannes in Einer
Gesammtsumme zur Steuer gegogen. S. 87
und 88. — Art. 7. Besteuerung der Fo-
rensen, dann der Staatsangehörigen, welche Ca-
pi#talrenten aus dem Auslande beziehen S. 68.
— Art. 8. Steuerpflichtigkelt in Hinsicht ouf
den Wohnsitz. S. 88. II. Abschnitt. Ver-
fahren bet Anlage der Capitalrentensteuer.
S. 89 — 101. — A. Ausstellung der Steuer-
listen. Art. 9 — 19. S. 89 — 97. — B.
Strafbestimmungen. Art. 20 — 32. — S.
97—99. — C. Reclamatlonsverfabren und
Revision der Steuerlisten. Art. 23—285. S.
99 —100. — D. Steuerperioden. Behandlung.
der Ab= und Zugänge. Art. 26 —31. S.400
— 103. — E. Kosten der Steueranlage.
Art. 32 —333. S. 103—104. 1II. ab--
schnit: Erhebung der Capitalrentensteuer. Art.
34. S. 104. — Schlußbestimmungen. S.104.
— Art. 35. Befugnif der Gemeindebehörden,
von den Steuerlisten Einsicht zu nebmen.
S. 104. — Art. 36. Emtritt der Wirk-
samkeit dieses Gesetzes. — Die Bestimmungen