Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

Biersatz. 
Bergwerke. 
Capitalrentensteuer. 
ung oder Beibehaltung der Biertare bezieh- 
ungsweise einer allenfallsigen Revision des 
Biertarises. II. Königlich allerhöchste Ver- 
ordnung: 1) über den Schenkpreis des Bie- 
res bei Verleitgabe von den Bräuhausbesitzern, 
2) über Berechnung der Pfennigbrüche, Fort- 
bestand des definltiven Biersatzes des nächst, 
verflossenen Sudjahres als provtsorischer Winter- 
biersatz und Aufhebung des Art. 14 Titel I 
der Verordnung vom 75. April 1811, die 
##6 und 7 des Gesetzes vom 23. Mal 
1846, sowie Ziffer 2 lit. C. s. 39 Nr. I. 
des Lundtags-Mbschledes vom 15. Juli 1850, 
— 3) über polizelliche Untersuchungen, — 
4) über abgestandenes oder verdorbenes Bler; 
Außerwirksamkeltsetzung der Bestlmmungen in 
K. 8 Abs. 2 u. 4 des Gesetzes vom 33. Mai 
1846, sowelt sie sich auf verdorbenes Bier 
beziehen, — 5) über Kellervisitation, — 
6) Zurückverlegung des Termines zum Ein- 
sieden des Winterbieres vom 1. October auf 
den 15. September. HI. Königlich aller- 
höchste Verordnung Über die Erneuerung der 
Biertar-Districte, so oft sich ein den auszu- 
schrelibenden Blersatz ändernder (also erheb- 
licher) Gersten= Durchschnitspreis unter den 
zum Tardistricte gezogenen Polizeibezirken er- 
gibt. S. 131—135. 
Abgaben hievon. Siehe „UAb- 
gaben von den Bergwerken diesseits des 
Rbeines.“ 
Beschlüsse der Kammern über die Gesetzent- 
würfe und andere Vorlagen der Staatsregler- 
ung. S. „Abschied für den Landtag.“ 
C. 
Capitalrentenstcuer. Gesetz, die Capital= 
lentensteuer bett. S. 81—104. 
Capitalrentensteuer. 
Capitalrentensteue#. 
Inhalt: l. Abschnitt. Gegenstand und 
Maßstab der Capitalrentensteuer. S. 82— 
88. — Att. 1. Umfang der Capitalrenten= 
Steuerpflichtigkeit. S. 82—83. — Art. 2 
und 3. Anlage nach Classen auf dem Grunde 
des Jahresbetrages der Gesammt-Capitalrenten 
mit Abzug der Passiv-Capitalzinsen. S. 83 
—85. — Art. 4. Gesetzliche Ausnahmen 
von der Capitalrentensteuer. S. 85 —87.— 
Art. 5. Steuerpflichtigkeit in Hinsicht auf 
den thatsächlichen Bezug der betreffenden Reute. 
Vertragsmäßige Uebernahme der Capitalrenten- 
steuer durch den Schuldner ist ungiltig S. 87. 
— Art. 6. Die Renten der Ehefrau, wenn 
sie mit ihrem Ehemanne zusammenlebt, dann 
die der Hauskinder aus eigenem ausgeschie- 
denen Capitalvermögen werden mit den allen- 
fallstgen Capitalrenten des Ehemannes in Einer 
Gesammtsumme zur Steuer gegogen. S. 87 
und 88. — Art. 7. Besteuerung der Fo- 
rensen, dann der Staatsangehörigen, welche Ca- 
pi#talrenten aus dem Auslande beziehen S. 68. 
— Art. 8. Steuerpflichtigkelt in Hinsicht ouf 
den Wohnsitz. S. 88. II. Abschnitt. Ver- 
fahren bet Anlage der Capitalrentensteuer. 
S. 89 — 101. — A. Ausstellung der Steuer- 
listen. Art. 9 — 19. S. 89 — 97. — B. 
Strafbestimmungen. Art. 20 — 32. — S. 
97—99. — C. Reclamatlonsverfabren und 
Revision der Steuerlisten. Art. 23—285. S. 
99 —100. — D. Steuerperioden. Behandlung. 
der Ab= und Zugänge. Art. 26 —31. S.400 
— 103. — E. Kosten der Steueranlage. 
Art. 32 —333. S. 103—104. 1II. ab-- 
schnit: Erhebung der Capitalrentensteuer. Art. 
34. S. 104. — Schlußbestimmungen. S.104. 
— Art. 35. Befugnif der Gemeindebehörden, 
von den Steuerlisten Einsicht zu nebmen. 
S. 104. — Art. 36. Emtritt der Wirk- 
samkeit dieses Gesetzes. — Die Bestimmungen
	        
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