Eisenbahnbau- 1c. Eisenbahn.
Nachträgliche Genehmigung der Verwendung
der aus den Eisenbahnbau-Fonds geleisteten
Vorschüsse von 1 Million Gulden (sür die
allgemeine Ausstellung deutscher Industrie= und
Gewerbs-Erzeugnisse in München im Jahre
1854) und Ersatz derselben an die Eisen-
bahnbau= Casse aus den Beständen der IV.
und V. Finanzperiode. S. 26 — 27. —
Art. 2. Festsetzung des Mehrbedarses für
die Staatseisenbahnen auf 17 Millionen
200,000 Gulden. S. 27. — Art. 3. Er-
mächtigung zur Aufnahme dieses Anlehens
und Art der Heimzahlung. S. 27 —28.—
Art. 4. Ueberweisung des Restes des Mi-
lirdranlehens von 1.550,000 fl. zur Deckung
des Passwrestes der VI. Flnanzperiode und
bezlehungsweise zur Vermehrung des Verlags-
Capitals. S. 78.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschiede. S. 107.
Eisenbahn. Gesetz, den Bau von Eisenbahnen
durch Privatunternehmer von Nürnberg über
Amberg nach Regensburg, von München über
#Landshut an die Donau, von der Amberg=
Regensburger Eisenbahn an die Landesgrenze
gegen Pilsen, und von Regensburg an dle
Landesgrenze bei Passau, dann die Ueber-
nahme einer Zinsengewährschaft hiefür betr.
S. 29—34. Inhalt: Art. 1. Beschluß
über die Erbauung. S. 30 und 31. —
Art. 2. Zinsengewährleistung von 4½ %
auf 35 Jahre. S. 31 — 33. — Art. 3.
Verwendung des Mehrertrages zur Erstatt.
ung der Zuschüsse. S. 32. — Art. 4. Tarif-
Marimalsätze. S. 37. — Art. 5. Mittel
zur Zinsengewährleistung. S. 33 und 34.
Königlich allerböchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschiede. S. 107.
— — Gesetz, die Uebernahme einer Zinsen-
Eisenbahn.
Eisenbahn.
gewährschast für die in der Pfalz von Hom-
burg nach Zweibrücken zu führende Eisen-
bahn betr. S. 37 — 40.
Königlich allerhöchne Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschtede. S. 107.
Eisenbahn. Gesetz, die Herstellung einer
Eisenbahn von Lichtenfels dis zur Landes-
grenze gegen Coburg, beziehungsweise bis zur
Stadt Coburg betr. S. 331 — 336. ZIn-
halt: Art. 1. Ermächtigung der Staats-
tegierung, den Bau und Betrieb an eine Ge-
sellschaft zu überlassen. S. 332 — 333. —
Art. 2. Bestimmung über Zinsgarantie und
Abnahme von Actien. S. 333. — Art. 3.
Die Mittel zum Vollzug der Zinsgarantie
find in dem jewelligen Budget auszuwerfen
und die Mittel zur Actienabnahme durch Auf„
nahme eines Darlehens von 500,000 fl.
für Rechnung der Eisenbahnbau-Totationscasse
zu beschaffen. S. 333 —334. — Art. 4.
Bestimmungen für den Fall, daß sich keine
Gesellschaft herbelließe, den Bau und Berieb
der bezeichneten Babn zu übernehmen, und
Ermächtigung des k. Staatsministerlum der
Finanzen zur Aufnahme eines Staatsanlehens
von 1,500,000 fl. zur Aueführung des
Baues auf Staatskosten. S. 334. — Art. 5.
Bestimmung über die Fortführung der Eisen-
bahn von der Reichsgrenze bis Coburg auf
Staatskosten. S. 334—336.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschiede. S. 103—109.
Königliche Erklärung auf den an die Krone
gebrachten Wunsch, wegen Verpachtung der
Bahnstrecke von Lichtensels bis zur Grenze,
dann wegen Erbauung einer Zweigbahn von
Hochstart in den Kohlendistrict von Stock-
heim. S. 109.
— — Gesetz, den Ausbau der Eisenbahnlinte
von Rosenheim bis an die Landesgrenze bei