Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

Eisenbahnbau- 1c. Eisenbahn. 
Nachträgliche Genehmigung der Verwendung 
der aus den Eisenbahnbau-Fonds geleisteten 
Vorschüsse von 1 Million Gulden (sür die 
allgemeine Ausstellung deutscher Industrie= und 
Gewerbs-Erzeugnisse in München im Jahre 
1854) und Ersatz derselben an die Eisen- 
bahnbau= Casse aus den Beständen der IV. 
und V. Finanzperiode. S. 26 — 27. — 
Art. 2. Festsetzung des Mehrbedarses für 
die Staatseisenbahnen auf 17 Millionen 
200,000 Gulden. S. 27. — Art. 3. Er- 
mächtigung zur Aufnahme dieses Anlehens 
und Art der Heimzahlung. S. 27 —28.— 
Art. 4. Ueberweisung des Restes des Mi- 
lirdranlehens von 1.550,000 fl. zur Deckung 
des Passwrestes der VI. Flnanzperiode und 
bezlehungsweise zur Vermehrung des Verlags- 
Capitals. S. 78. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtags-Abschiede. S. 107. 
Eisenbahn. Gesetz, den Bau von Eisenbahnen 
durch Privatunternehmer von Nürnberg über 
Amberg nach Regensburg, von München über 
#Landshut an die Donau, von der Amberg= 
Regensburger Eisenbahn an die Landesgrenze 
gegen Pilsen, und von Regensburg an dle 
Landesgrenze bei Passau, dann die Ueber- 
nahme einer Zinsengewährschaft hiefür betr. 
S. 29—34. Inhalt: Art. 1. Beschluß 
über die Erbauung. S. 30 und 31. — 
Art. 2. Zinsengewährleistung von 4½ % 
auf 35 Jahre. S. 31 — 33. — Art. 3. 
Verwendung des Mehrertrages zur Erstatt. 
ung der Zuschüsse. S. 32. — Art. 4. Tarif- 
Marimalsätze. S. 37. — Art. 5. Mittel 
zur Zinsengewährleistung. S. 33 und 34. 
Königlich allerböchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtags-Abschiede. S. 107. 
— — Gesetz, die Uebernahme einer Zinsen- 
Eisenbahn. 
Eisenbahn. 
gewährschast für die in der Pfalz von Hom- 
burg nach Zweibrücken zu führende Eisen- 
bahn betr. S. 37 — 40. 
Königlich allerhöchne Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtags-Abschtede. S. 107. 
Eisenbahn. Gesetz, die Herstellung einer 
Eisenbahn von Lichtenfels dis zur Landes- 
grenze gegen Coburg, beziehungsweise bis zur 
Stadt Coburg betr. S. 331 — 336. ZIn- 
halt: Art. 1. Ermächtigung der Staats- 
tegierung, den Bau und Betrieb an eine Ge- 
sellschaft zu überlassen. S. 332 — 333. — 
Art. 2. Bestimmung über Zinsgarantie und 
Abnahme von Actien. S. 333. — Art. 3. 
Die Mittel zum Vollzug der Zinsgarantie 
find in dem jewelligen Budget auszuwerfen 
und die Mittel zur Actienabnahme durch Auf„ 
nahme eines Darlehens von 500,000 fl. 
für Rechnung der Eisenbahnbau-Totationscasse 
zu beschaffen. S. 333 —334. — Art. 4. 
Bestimmungen für den Fall, daß sich keine 
Gesellschaft herbelließe, den Bau und Berieb 
der bezeichneten Babn zu übernehmen, und 
Ermächtigung des k. Staatsministerlum der 
Finanzen zur Aufnahme eines Staatsanlehens 
von 1,500,000 fl. zur Aueführung des 
Baues auf Staatskosten. S. 334. — Art. 5. 
Bestimmung über die Fortführung der Eisen- 
bahn von der Reichsgrenze bis Coburg auf 
Staatskosten. S. 334—336. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtags-Abschiede. S. 103—109. 
Königliche Erklärung auf den an die Krone 
gebrachten Wunsch, wegen Verpachtung der 
Bahnstrecke von Lichtensels bis zur Grenze, 
dann wegen Erbauung einer Zweigbahn von 
Hochstart in den Kohlendistrict von Stock- 
heim. S. 109. 
— — Gesetz, den Ausbau der Eisenbahnlinte 
von Rosenheim bis an die Landesgrenze bei
	        
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