Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

Eisenbahn. Erecutorlsche 2c. 
Salzburg betr. 375—378. — Art. 1. Hest- 
setzung des Bedarses für den Ausbau mit 
Einschluß der Verzinsung des Baucapitals 
während der Bauzeit auf 9,700,000 fl. — 
Art. 3. Ermächtigung des k Staatemini- 
sters der Finanzen, zur Aufnahme eines Staats- 
anlehens von 9,700,000 fl. al parl. S. 
377—378. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Laudtags-Abschiede. S. 110. 
Entwürfe des Gesetzbuches über Verbrechen 
und Vergehen, dann des Polizeistrasgesetz- 
buches bettr. 
Königlich allerhöchste Versügung bezüglich 
des Zusommentrittes der gewählten Ausschüsse 
für die Berathung der Geseybücher. S. 111. 
Erecutortsche Urkunden. Gesetz, die ere- 
cutorischen Urkunden betr. S. 387—400. 
Inhalt: Art. 1. Erfordernisse der erecu- 
torischen Urkunden und Fo#m der Erecutiv= 
clausel. S. 388 —389. — Aitt. 2. Nach- 
trägliche Abgabe der Erklärung zu Protokoll 
bei Gericht. S. 389. — Art. 3. Zuständig= 
keit eines jeden Tivilgerichtes eister Instanz. 
Wahl der Betheiligten mit Auc nahme der 
Verträge, deren Aufnahme einem bestimmten 
Gerichte zugewiesen ist. S. 390. — Art. 4. 
Bestimmungen über die Aufnahme errcutori- 
scher Urkunden. Ziffer 1—9. — Art. 5. 
Ueber Ertheilung der Ausfertigungen. S. 392 
— 393. — Art. 6— 8. Ausferligung ere- 
cutorischer Urkunden aus Mutterprotokollen. 
S. 393— 394. — Art. 9. Wirkung der 
erecutorischen Clausel. Die vorgängige An- 
gehung des Vermittlungsamtes ist nicht er- 
sorderlich. S. 394—395. — Art. 10— 
11. Von der Hilfevollstreckung. Nähere Be- 
stimmungen beziehungsweise Abänderungen des 
für den Vollzug eines rechtekcäftigen Urtheils 
vorgeschriebenen Verfahrens. S. 395 —398. 
Erecutorische 2c. 
Finanzgesetz 
Finanzgeset. 
Art. 12. Sistirung der Hilfsvollstreckung bei 
Fälschung 2c. S 398—399. — Altt. 13. 
Die auf Grund einer erecutorischen Urkunde 
erlangte Auspfändung oder JImmission in die 
Guter des Schuldners hat dieselben recht- 
lichen Wirkungen, wie die auf Grund eines 
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses er- 
langte. S. 399 — 400. — Art. 14. Eln- 
tritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes in den 
Gebietstheilen diesseits des Rheines. S. 400. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtags-Abschiede. S. 110—111. 
F. 
für die VII. Flnanzperiode 
18 5 5/ S. 411— 440. Inhalt: Titel l. 
Bestand der Vorjahre. 4. 1 u. 2. S. 413 
— 415. Titel II. Festsetzung der Staatsaus= 
gaben. §. 3— 6. S. 415 — 424. — Titel III. 
Staatseinnahmen. S. 7 — 11. S. 424 — 
428. (Hlezu als Beilagen A und B: Ge- 
neral-Uebersicht des voranschlägigen Betrages 
der Staatsausgaben und Staatseinnahmen 
für ein Jahr der VII. Finanzperiode 1855/861) 
S. 431—440. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtags-Abschiede. S. 115. 
Königlich allerhöchster Vorbehalt der im 
Titel VII. & 8 und 15 der Verfassungs- 
Ukunde vorgesehenen Auskunftsmittel für den 
Fall, daß an den veranschlagten Staatsein= 
nahmen ein Ausfall, hervortreten und die ge- 
gebene Deckung zur Befriedigung der aner- 
kannten Staatsbedürfnisse sich als ungurei- 
chend bezeigen sollte. S. 115— 116. 
Königlich allerhöchste Erklärung bezüglich 
des Mehrbedarfes der activen Armee und
	        
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