Eisenbahn. Erecutorlsche 2c.
Salzburg betr. 375—378. — Art. 1. Hest-
setzung des Bedarses für den Ausbau mit
Einschluß der Verzinsung des Baucapitals
während der Bauzeit auf 9,700,000 fl. —
Art. 3. Ermächtigung des k Staatemini-
sters der Finanzen, zur Aufnahme eines Staats-
anlehens von 9,700,000 fl. al parl. S.
377—378.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Laudtags-Abschiede. S. 110.
Entwürfe des Gesetzbuches über Verbrechen
und Vergehen, dann des Polizeistrasgesetz-
buches bettr.
Königlich allerhöchste Versügung bezüglich
des Zusommentrittes der gewählten Ausschüsse
für die Berathung der Geseybücher. S. 111.
Erecutortsche Urkunden. Gesetz, die ere-
cutorischen Urkunden betr. S. 387—400.
Inhalt: Art. 1. Erfordernisse der erecu-
torischen Urkunden und Fo#m der Erecutiv=
clausel. S. 388 —389. — Aitt. 2. Nach-
trägliche Abgabe der Erklärung zu Protokoll
bei Gericht. S. 389. — Art. 3. Zuständig=
keit eines jeden Tivilgerichtes eister Instanz.
Wahl der Betheiligten mit Auc nahme der
Verträge, deren Aufnahme einem bestimmten
Gerichte zugewiesen ist. S. 390. — Art. 4.
Bestimmungen über die Aufnahme errcutori-
scher Urkunden. Ziffer 1—9. — Art. 5.
Ueber Ertheilung der Ausfertigungen. S. 392
— 393. — Art. 6— 8. Ausferligung ere-
cutorischer Urkunden aus Mutterprotokollen.
S. 393— 394. — Art. 9. Wirkung der
erecutorischen Clausel. Die vorgängige An-
gehung des Vermittlungsamtes ist nicht er-
sorderlich. S. 394—395. — Art. 10—
11. Von der Hilfevollstreckung. Nähere Be-
stimmungen beziehungsweise Abänderungen des
für den Vollzug eines rechtekcäftigen Urtheils
vorgeschriebenen Verfahrens. S. 395 —398.
Erecutorische 2c.
Finanzgesetz
Finanzgeset.
Art. 12. Sistirung der Hilfsvollstreckung bei
Fälschung 2c. S 398—399. — Altt. 13.
Die auf Grund einer erecutorischen Urkunde
erlangte Auspfändung oder JImmission in die
Guter des Schuldners hat dieselben recht-
lichen Wirkungen, wie die auf Grund eines
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses er-
langte. S. 399 — 400. — Art. 14. Eln-
tritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes in den
Gebietstheilen diesseits des Rheines. S. 400.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschiede. S. 110—111.
F.
für die VII. Flnanzperiode
18 5 5/ S. 411— 440. Inhalt: Titel l.
Bestand der Vorjahre. 4. 1 u. 2. S. 413
— 415. Titel II. Festsetzung der Staatsaus=
gaben. §. 3— 6. S. 415 — 424. — Titel III.
Staatseinnahmen. S. 7 — 11. S. 424 —
428. (Hlezu als Beilagen A und B: Ge-
neral-Uebersicht des voranschlägigen Betrages
der Staatsausgaben und Staatseinnahmen
für ein Jahr der VII. Finanzperiode 1855/861)
S. 431—440.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschiede. S. 115.
Königlich allerhöchster Vorbehalt der im
Titel VII. & 8 und 15 der Verfassungs-
Ukunde vorgesehenen Auskunftsmittel für den
Fall, daß an den veranschlagten Staatsein=
nahmen ein Ausfall, hervortreten und die ge-
gebene Deckung zur Befriedigung der aner-
kannten Staatsbedürfnisse sich als ungurei-
chend bezeigen sollte. S. 115— 116.
Königlich allerhöchste Erklärung bezüglich
des Mehrbedarfes der activen Armee und