Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

Dinanzgesetz. Gewährzeit rt. 
desfallsiger Vorbehalt der erforderlichen VBor- 
lagen und Nachweise an den nächsten Land- 
tag wegen Deckong des sich ergebenden Mehr- 
bedarses. S. 116. 
Fuhrwerke. Einige Modificationen des Ge- 
setzes vom 25. Juli 1850 über die Ein- 
richtung des die Kunstftraßen befahrenden 
kuhrwerkes. 
Königlich allerhöchste Genehmigung des 
Uüntrages, daß dem Artlkel 5 dieses Gesetzes 
die weitere Bestimmung belgesügt werde: in- 
gleichen dem regelmäßigen Botenfuhrwerke 
für die Zeit vom 1. November bis letten 
März, sowle bel neuer Bekiesung die Be- 
spannung der mit vierzölligen Radselgen ver- 
sehenen Wägen bis zu 6 Pferden zu ge- 
statten. S. 136 — 137. 
G. 
Gemischtgerichtliche Untersuchungen. 
Sltehe „Untersuchungen, gemischtgerichtliche.“ 
Gemeinde“ Edict, revidirtes. Königlich aller- 
höchste Genehmigung mit Gesetzeskraft, daß 
der Schlußsatz des §s. 105 des revidirten 
Gemeinde-Eoicts dahin abgeändert werde: 
Von den einschlägigen Landgerichten ist 
allährlich eine summarksche Ueberficht der 
deoselben zur Revifion vorgekommenen und 
bereils revidirten Gemeinde= und Siistungs= 
rechnungen der Kreisreglerung mit Bertcht 
vorzulegen. S. 127. 
Gewährzeit bei Biehmängeln. Gleichstellung 
der verschiedenen statutarrechtlichen Bestimm- 
ungen über die Gewährzeit bei Biehmängeln; 
boßfallsiger Antrag und allerhöchste Erklär- 
ung. S. 136. 
Gerichtsverfassung. 
Gerichtsverfassung. Gesetz, einige Be- 
Gerichtsvesfassang. 
stimmungen der Gerichtsverfassung und das 
gerichtliche Berfahren in den Landestheilen. 
diesseits des Rheines betr. S. 339—360. 
Inhalt: Art. 1. Errichtung der Be- 
zirksgerichte, deren Competenz und Benenn- 
ung „Bezirksgericht als Einzelnrichteramt“ 
für dicjenigen Geschäftszweige welche eingeln- 
richterlich zu behandeln sind. S. 340 —341. 
— Art. 2. Die collegiale Verfassung der Land- 
gerichte ist ausgehoben. Wirkungskreis der 
Landgerichte. Rechtsstreitigkelten, welche nicht 
eingelnrichterlich zu behandeln sind, gehen an 
die betreffenden Bezirksgerichte über. Die bis 
herige Competenz der Polizeibehörden in Be- 
zug auf streitige Rechtssachen bletbt unge- 
ändert. S. 341. — Art. 3. Rechrstreing- 
keiten, welche in erster Instanz bei den Be- 
zirksgerichten und Landgerichten durch Ein- 
zelmichter zu erledigen find. Ziffer 1— 16. 
Behandlung in Concursverfahren. S. 341 
—345. — Art. 4. Bezeichnung der Ein- 
zelnrichter durch den Gerichtsvorstand, deren 
Bekana#tgabe im Gerichisbezirke, dann Befug= 
nibß der Gerichtsvorstände zur Erledigung von 
Rechtsftreitigkeiten als Einzelnrichter und Ver- 
pflichtung derselben zur Anordnung der nö- 
thigen Geschäftsaushilfe im Falle der Ver- 
hinderung oder Geschäftsüberbürdung der stän- 
dig aufgestellten Einzgelnrichter. S. 345.— 
Art. 5. Selbstständigkeit und Dienstesverant- 
wortlichkeit der Einzelnrichter. S. 345 —346. 
— Nrt. 6. Zuständigkeit des Einzelurichters 
durch Uebereinkunft der Parteien und Aus- 
nahmsfall hiebei. S. 346. Art. 7. Angabe 
des Geldwerthes des Streitgegenstandes und 
dessen Schätzung. S. 346 —347. — An. 8. 
Anwendung der Bestimmung des Art. 7 
Abs. 2 u. 3. in einer bel einem Bezirks- 
gerichte als Collegialgericht anhängig ge-
	        
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