Dinanzgesetz. Gewährzeit rt.
desfallsiger Vorbehalt der erforderlichen VBor-
lagen und Nachweise an den nächsten Land-
tag wegen Deckong des sich ergebenden Mehr-
bedarses. S. 116.
Fuhrwerke. Einige Modificationen des Ge-
setzes vom 25. Juli 1850 über die Ein-
richtung des die Kunstftraßen befahrenden
kuhrwerkes.
Königlich allerhöchste Genehmigung des
Uüntrages, daß dem Artlkel 5 dieses Gesetzes
die weitere Bestimmung belgesügt werde: in-
gleichen dem regelmäßigen Botenfuhrwerke
für die Zeit vom 1. November bis letten
März, sowle bel neuer Bekiesung die Be-
spannung der mit vierzölligen Radselgen ver-
sehenen Wägen bis zu 6 Pferden zu ge-
statten. S. 136 — 137.
G.
Gemischtgerichtliche Untersuchungen.
Sltehe „Untersuchungen, gemischtgerichtliche.“
Gemeinde“ Edict, revidirtes. Königlich aller-
höchste Genehmigung mit Gesetzeskraft, daß
der Schlußsatz des §s. 105 des revidirten
Gemeinde-Eoicts dahin abgeändert werde:
Von den einschlägigen Landgerichten ist
allährlich eine summarksche Ueberficht der
deoselben zur Revifion vorgekommenen und
bereils revidirten Gemeinde= und Siistungs=
rechnungen der Kreisreglerung mit Bertcht
vorzulegen. S. 127.
Gewährzeit bei Biehmängeln. Gleichstellung
der verschiedenen statutarrechtlichen Bestimm-
ungen über die Gewährzeit bei Biehmängeln;
boßfallsiger Antrag und allerhöchste Erklär-
ung. S. 136.
Gerichtsverfassung.
Gerichtsverfassung. Gesetz, einige Be-
Gerichtsvesfassang.
stimmungen der Gerichtsverfassung und das
gerichtliche Berfahren in den Landestheilen.
diesseits des Rheines betr. S. 339—360.
Inhalt: Art. 1. Errichtung der Be-
zirksgerichte, deren Competenz und Benenn-
ung „Bezirksgericht als Einzelnrichteramt“
für dicjenigen Geschäftszweige welche eingeln-
richterlich zu behandeln sind. S. 340 —341.
— Art. 2. Die collegiale Verfassung der Land-
gerichte ist ausgehoben. Wirkungskreis der
Landgerichte. Rechtsstreitigkelten, welche nicht
eingelnrichterlich zu behandeln sind, gehen an
die betreffenden Bezirksgerichte über. Die bis
herige Competenz der Polizeibehörden in Be-
zug auf streitige Rechtssachen bletbt unge-
ändert. S. 341. — Art. 3. Rechrstreing-
keiten, welche in erster Instanz bei den Be-
zirksgerichten und Landgerichten durch Ein-
zelmichter zu erledigen find. Ziffer 1— 16.
Behandlung in Concursverfahren. S. 341
—345. — Art. 4. Bezeichnung der Ein-
zelnrichter durch den Gerichtsvorstand, deren
Bekana#tgabe im Gerichisbezirke, dann Befug=
nibß der Gerichtsvorstände zur Erledigung von
Rechtsftreitigkeiten als Einzelnrichter und Ver-
pflichtung derselben zur Anordnung der nö-
thigen Geschäftsaushilfe im Falle der Ver-
hinderung oder Geschäftsüberbürdung der stän-
dig aufgestellten Einzgelnrichter. S. 345.—
Art. 5. Selbstständigkeit und Dienstesverant-
wortlichkeit der Einzelnrichter. S. 345 —346.
— Nrt. 6. Zuständigkeit des Einzelurichters
durch Uebereinkunft der Parteien und Aus-
nahmsfall hiebei. S. 346. Art. 7. Angabe
des Geldwerthes des Streitgegenstandes und
dessen Schätzung. S. 346 —347. — An. 8.
Anwendung der Bestimmung des Art. 7
Abs. 2 u. 3. in einer bel einem Bezirks-
gerichte als Collegialgericht anhängig ge-