Gewerbsteuer. Häufersteuer.
Inhalt: I. Abschnitt. Gegenstand und
Maßstab der Gewerbsteuer. Akt. 1—5. S.
141—157. II. Abschnitt. Verfahren bei An-
lage der Gewerbsteuer. A. Ausstellung der
Steuerlisten. Art. 16 — 42. S. 157 — 171.
B. Strafbestimmungen. Art. 43 — 47. S.
171— 173. — C. Reclamationsverfahren.
Nrt. 48—54. S. 173 — 177.— D. Steuer-
perioden. Behandlung der Ab= und Zugänge.
Nrt. 55—60. S. 177—180. — E. Kosten
der Steueranlage. Art. 61—63. S. 150
— 181. III. Abschnitt. Erhebung der Ge-
werbsteuer. Art. 64—65. S. 181—182.
Schlußbestimmungen. Art. 66. Eintritt der
Wirksamkeit dieses Gesetzes. Die Verordnung
vom 15. Aprll 1814, „Rectificirung der Ge-
werbsteuer betr.,“ ist außer Krast gesetzt. S.
132. — Art. 67. In dem Regierungsbezirke
der Pfalz tritt die Verordnung vom 14. April
1820, „die Gewerbsteuer im Nheinkreise
betr.,“ außer Anwendung unter Borbehalt der
mit der Gewerbsfreihelt und mit den Ge-
werbspalenten in Verbindung stehenden Be-
sttmmungen. Ut. a—- d. S. 182—184. —
Art. 68. Bestimmung über die Anlage der
Gewelbsteuer in den Geblelstheilen von Unter-
franken und Aschoffenburg. S. 184. Hiezu
Bellage 1 die Gewerbsteuerscala. S. 185 u.
186. und Beilage II. Gewerbsteuertarif. S.
197—322.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschiede. S. 107— 108.
H.
Häusersteuer. Gesetz, den §. 33 des Häuser-
steuergesetzes vom 15. August 1828 betr.
S. 21 —24. — Abändekungen dieses Para-
Häusersteuer. Krels, Irrenanstalt.
graphen und Bedingungen, unter welchen eine
örtliche Revision der Häusersteuer von der
Regierung angeordnet werden soll. S. 22
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtags-Abschiede. S. 107.
Handelsgerichte zu Nürnberg Gesez, die
Auedehnung der Zuständtgkeit der Handels=
gerichte zu Nürnberg betr. S. 323 —326.
Königlich allerhöchste Sanciion dieses Ger-
setzes im Landtags-Abschiede. S. 108.
J.
Industrie= und Gewerbs-Erzeugnissse.
Allgemelne Ausstellung in München 1854.
Nachträgliche Genehmigung der Berwendung
der aus den Eisenbahnbaufonds geleisteten
Vorschüsse von 1 Million und Ersatz der-
selben an die Eisenbahnbaucasse aus den Be-
ständen der IV. und V. Finanzperiode. S.
26—27. Siehe „Eisenbahnbau-Dotation.“
Irrenanstalt. Slehe „Kreis= Irrenonstalt.“
Immobiltar-Feuer versicherungs= Ant
stalt, bezüglich des Wunsches wegen An-
wendung des Art. 62 des Gesetzes über die
Feuerwersicherungs-Anstalt für Gebäude und
wegen Vervollständigung der Instruckion.
S. 126.
K.
Kreis-Irrenanstalt. Gesetz über die Auf-
nahme eines Anlehens zur Deckung der Ko-
sten für Herstellung einer Kreis. Irrenanstalt
in Oberbayern. S. 383—386.