Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 1. des Gesetzes vom 25. August 1853 
für die Ludwigshafen Berbacher Eisenbahn 
bewilligte Gewährleistung eines jährlichen 
Zinsertrages von vier vom Hundert aus 
dem Bau= und Einrichtungscapitale auch 
auf das Bau= und Einrichtungscapital für 
die neue Bahnstrecke als einer mit der 
pfälzischen Ludwigsbahn vollständig verei- 
nigten und gleichzeitig mit dieser an den 
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Staa#t unentgeltlich heimfallenden Zweig- 
bahn auszudehnen. 
Art. 2. 
Die Mittel zum Vollzuge dieser Ge- 
währleistung sind im Falle und nach Maß- 
sabe bes Bedarfs in dem jeweiligen Bud- 
get der k. Staats-Schuldentilgungs-An- 
stalt auszuwerfen. 
Gegeben München, den 19. Mätrz 1856. 
Max. 
fhhr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf v. Meigeroberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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