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I. Abschnitt
Gegenstand und Maßstab der Einkommensteuer.
Art. 1.
Wer ein Einkommen beziehr, das nicht
bereits mit Grund-, Domintcal:;, Haus-,
Gewerb= oder Capitalrenrensteuer angelegt
ist, unterliegt hiefür der Einkommensteuer,
gleichviel ob dieses Einkommen ständig oder
unstandig ist, ob es in Geld, Geldeswerth
oder in geldwerthem Nutzgenuß bestehe.
Art. 2.
Dieser Steuer ist hiernach unterworfen:
I. Abtheilung.
Das Einkommen aus Lohnarbeit, und
zwar:
a) der nach einfacher Tagarbeit bemessene
Verdienst der gewöhnlichen Taglöhner,
Dienstboren, Lohndiener, Handwerks-
gesellen und Gewerbsgehilfen;
der Verdienst von unbesoldeten Schrei-
bern und sonstigen ohne festen Dienst-
vertrag in Geschäften verwendeten In-
dividuen.
II. Abtheilung.
Das Einkommen aus freien Erwerbs-
arten, sofern solche nicht gewerbemd-
ßig ausgeuͤbt werden und sohin nicht
schon mit Gewerbsteuer angelegt sind;
b) das Einkommen aus wissenschaftlicher
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b)
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oder kuͤnstlerischer Beschaͤftigung, ins-
besondere der Geschaͤftserwerb aus dem
Betriebe der Advocatie, des Notariats,
der aͤrztlichen Praxis, ferner der Ver—
dienst durch literarische Arbeiten oder
durch Ertheilung von Unterricht, end—
lich das Einkommen aus dem Be-
triebe der Musik und der bildenden
Künste, sowie aller sonstigen Berufs-
arten, welche wissenschaftliche oder künst-
lerische Verbildung zu erfordern pfle-
gen, soferne solche nicht wegen ge-
werbsmäßiger Ausübung sich zur Ein-
reihung unter die Gewerbsteuer eignen.
III. Abtheilung.
Besoldungen und Dienstemolumente,
dann Pensionen, Ruhegehalte und Ali-
mentationen der Hof-, Staats-, Mi-
lirär-, Kirchen-, Gemeinde= und Stift-
ungsdiener, sowie die Pensionen und
Alimentationen ihrer Hinterlassenen,
daun die auf einem laufenden Dienst-
vertrage beruhenden Bezüge von Dri-
vatbediensteten sowie die Pensions=
und Alimentationsbezüge solcher Be-
diensteter und ihrer Hinterlassenen;
Wiechume, Práäbenden, Austräge, beib-
renten und andere derartige Beszüge,
mit welchen keine Verpflichtung zur
Dienstleistung verbunden ist.