Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 3. 
Jedes nach gegenwärtigem Gesetze 
steuerbare Einkommen ist in eine der vor- 
gezeichneten drei Abtheilungen einzureihen. 
Einkommensgattungen, welche unter 
den allgemeinen Begriff dieser Steuer fallen, 
in dem vorstehenden Areikel jedoch nicht be- 
sonders aufgeführt sind, werden nach der 
Analogie in die betreffende Abtheilung ge- 
reiht. 
Art. 4. 
Wenn eine Person steuerbares Ein- 
kommen aus mehreren Titeln bezieht, welche 
unter verschiedene der obigen drei Abetheil- 
ungen fallen, so wird dieselbe für jede dieser 
Einkommensgaktungen in der einschlágigen 
Abtheilung ausgeschieden zur Steuer ge- 
zogen. 
Art. 5. 
Die jährliche Einkommensteuer wird 
angelege: 
I. In der ersten Abtheilung 
nach vier Abstufungen mit 20 Kreuzern, 
30 Kreuzern, 15 Kreuzern und 1 Gulden. 
II. In der zweiten Abtheilung 
nach folgenden bestimmten Classensätzen: 
Classe Einkommen Scteuerbetrag 
1. bis zu 200 fl. — fl. 30 kr. 
2. von 201 bis 300 fl. 1 — „ 
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Classe Elnkommen Siteuerbetrag 
3. von 301 bis 400 fl. 1 fl. 30 kr. 
4.401 „ 500 „ 2, — ,„ 
5. „ 501 „ 600 „ 2,„ 30„ 
6., 601 „ 700 „ 3,. —„ 
7. , 701 „ 800 „ 3, 30 „ 
8. „ 801 „ 1000 „ 5, — ,„ 
9., 1001 „ 1200 „ 7, — „ 
10., 1201 „ 1400 „ 9,„ —, 
11.# 1401 „ 1600 „ 11„ — „ 
12.#, 1601 „ 1800, 13,„ — 
13. , 1801 „ 2000,„ 15, — „ 
14. „ 2001 „ 2500 „ 20, — , 
15. „ 2501 „ 3000 „ 25, -„ 
16. „ 3001 „ 3500, 30, — ,„ 
17. „ 3501 „ 4000 „ 35, — „ 
18. , 4001 „ 5000 „ 45 „ — ,„ 
19. , 5001 „ 6000 „ 55, — , 
und so fort in der Weise, daß jedes wei- 
tere Tausend eine weitere Classe mit einer 
Steuervermehrung von je zehn Gulden 
bildet. 
III. In der dritten Abtheitung 
nach einem festen Procentmaße in der Arec, 
daß jeweilig die ersten 600 fl. des betref- 
fenden Einkommens mit ½ Procenk loder 
20 kr. vom Hundert) die nächsten 30) fl. 
mir 25 Drocent (oder 40 kr. vom Hundert) 
und jeder weitere Betrag mit 1 Drocene 
(oder 1 Gulden vom Hundert) besteuert 
wird. 
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