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Art. 6.
Den Maßstab der Aulage in der er-
sten Abtheilung (Artikel 5 Ziffer I.) bildet
der orts= oder geschäftsübliche Arbeitsver-
dienst Eines Tages in der Weise, daß der
Pflichtige unter diejenige Abstufung einge-
reiht wird, welche seinem gewöhnlichen ein-
tägigen Verdienste dem Betrage nach am
nächsten entspricht.
Beldufe sich der Tagesverdienst eines
Pflichtigen im Durchschnitte höher als auf
einen Gulden, so wird derselbe in der zweiten
Abeheilung (Artikel 5 Ziffer II.) zur Steuer
gezogen.
Art. 7.
Die Grundlage der Einsteuerung in
der zweiten und dritten Abeheilung (Artikel 5
Ziffer II. und IlII.) bildet der Jahresbe-
trag des betreffenden Einkommens, und zwar:
a) bei ständigem Einkommen nach dem
Stande des Jahresbetrages zur Zeit
der Einsteuerung,
b) bei unständigem Einkommen nach dem
durchschnittlichen Betrage der der Ein-
steuerung jüngst vorhergegangenen drei
Jahre, oder wenn dasselbe noch nicht
seit drei Jahren fließe, nach dem Durch-
schnitte des bezüglichen kürzeren Zeit-
raumes.
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Art. 8. #
Bei Berechnung des steuerbaren Ein-
kommens der zweiten und dritten Abtheil=
ung können die eigentlichen Betriebskosten,
das heißt, die auf dessen Erwerb nothwen-
digen Auslagen in Abzug gebracht werden.
Anderweitige Ausgaben, sowie dieseni-
gen Schuldzinsen, welche nicht zu den auf
den Erwerb nothwendigen Auslagen gehö-
ren, dürfen ebensowenig, als öffentliche La-
sten abgerechnet werden.
Bei Diensterträgnissen sind als steuer-
bares Object in Anschlag zu bringen:
a) die ständigen Gehaltstheile,
b) der Anschlag von Dienstwohnungen
und Dienstgründen, sowie der Rein-
ertrag von Oekonomien und Renten,
die des Dienstes wegen verliehen sind,
soferne der Bedienstere hievon nicht
schon eine anderweitige directe Steuer
entrichtet.
)-zalle fortlaufenden Functionsnebenbe-
züge an Geld und Naturalien, soweit
solche nicht zur Bestreitung des dienst-
lichen Aufwandes verwendet werden.
Bloß vorübergehend bewilligte Remu-
nerationen, Diären und Reisekosten=
Entschädigungen, Holz", Pferdegeld-
und Fouragebezüge, Repräsentations-
gelder und dergleichen haben außer
Ansatz zu bleiben.