Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 6. 
Den Maßstab der Aulage in der er- 
sten Abtheilung (Artikel 5 Ziffer I.) bildet 
der orts= oder geschäftsübliche Arbeitsver- 
dienst Eines Tages in der Weise, daß der 
Pflichtige unter diejenige Abstufung einge- 
reiht wird, welche seinem gewöhnlichen ein- 
tägigen Verdienste dem Betrage nach am 
nächsten entspricht. 
Beldufe sich der Tagesverdienst eines 
Pflichtigen im Durchschnitte höher als auf 
einen Gulden, so wird derselbe in der zweiten 
Abeheilung (Artikel 5 Ziffer II.) zur Steuer 
gezogen. 
Art. 7. 
Die Grundlage der Einsteuerung in 
der zweiten und dritten Abeheilung (Artikel 5 
Ziffer II. und IlII.) bildet der Jahresbe- 
trag des betreffenden Einkommens, und zwar: 
a) bei ständigem Einkommen nach dem 
Stande des Jahresbetrages zur Zeit 
der Einsteuerung, 
b) bei unständigem Einkommen nach dem 
durchschnittlichen Betrage der der Ein- 
steuerung jüngst vorhergegangenen drei 
Jahre, oder wenn dasselbe noch nicht 
seit drei Jahren fließe, nach dem Durch- 
schnitte des bezüglichen kürzeren Zeit- 
raumes. 
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Art. 8. # 
Bei Berechnung des steuerbaren Ein- 
kommens der zweiten und dritten Abtheil= 
ung können die eigentlichen Betriebskosten, 
das heißt, die auf dessen Erwerb nothwen- 
digen Auslagen in Abzug gebracht werden. 
Anderweitige Ausgaben, sowie dieseni- 
gen Schuldzinsen, welche nicht zu den auf 
den Erwerb nothwendigen Auslagen gehö- 
ren, dürfen ebensowenig, als öffentliche La- 
sten abgerechnet werden. 
Bei Diensterträgnissen sind als steuer- 
bares Object in Anschlag zu bringen: 
a) die ständigen Gehaltstheile, 
b) der Anschlag von Dienstwohnungen 
und Dienstgründen, sowie der Rein- 
ertrag von Oekonomien und Renten, 
die des Dienstes wegen verliehen sind, 
soferne der Bedienstere hievon nicht 
schon eine anderweitige directe Steuer 
entrichtet. 
)-zalle fortlaufenden Functionsnebenbe- 
züge an Geld und Naturalien, soweit 
solche nicht zur Bestreitung des dienst- 
lichen Aufwandes verwendet werden. 
Bloß vorübergehend bewilligte Remu- 
nerationen, Diären und Reisekosten= 
Entschädigungen, Holz", Pferdegeld- 
und Fouragebezüge, Repräsentations- 
gelder und dergleichen haben außer 
Ansatz zu bleiben.
	        
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