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kommensteuer nur dann, wenn sie in Bayern
einen Wohnsitz haben oder dortselbst be-
gütert sind, und zwar nur bezüglich des-
jenigen unter das gegenwärtige Gesetz fal-
lenden Einkommens, welches dieselben aus
Bayern beziehen.
Bayerische Staatsangehbrige, welche
ein unter das gegenwärtige Gesetz fallen-
des Einkommen aus dem Auslande be-
ziehen, werden hiefür zu dieser Steuer nur
dann angezogen, wenn dasselbe nicht be-
reits nachwelslicher Massen im Auslande
besteuert ist. Ist solches zwar im Aus-
lande besteuert, jedoch mit einer geringeren
Steuer als dem sich berechnenden Be-
trage der inländischen Einkommensteuer, so
hat der Pflichtige den Mehrbetrag dieser
letzteren gegen die im Auslande bezahlte
Steuer zu entrichten.
Art. 11.
Steuerpflichtig ist jeder am Orte sei-
nes Wohnsitzes und in Ermanglung eines
solchen am Orte seines gewöhnlichen Auf-
enrhaltes oder Verdienstes.
Dem bayerischen Staaksverbande nicht
Angehörige werden, insoweit sie nach Maß-
gabe des Artikels 10 Absatz 1 der Ein-
kommensteuer unterliegen, an dem Orte
ihres Wohnsitzes oder wenn sie einen sol-
chen nicht haben, da besteuert, wo diesel-
ben begütert sind.
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II. Abschnitt.
Verfahren bei Anlage der Einkommensteuer.
A. Jufllellung der Steuerlisten.
Art. 12.
Jeder Sceuerpflichuge oder dessen ge-
setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener
Aufforderung entweder mündlich zu Pro-
tokoll oder schriftlich seine Erklárung ab-
zugeben:
a) ob und aus welcher Erwerbsquelle
derselbe ein nach gegenwärtigem Ge-
setze steuerbares Einkommen bezieht,
und unter welche der in Arr. 2 be-
zeichneten drei Abtheilungen sich das-
selbe zur Einreihung eigner.
Zugleich hat derselbe
bei dem Einkommen der ersten Ab-
theilung den Betrag seines gewöhn-
lichen eintägigen Arbeitsverdienstes (Ar-
tikel 6e0 —
bei dem Einkommen der zweiten Ab-
theilung den durchschnictlichen Jahres-
betrag des betreffenden Einkommens
oder diejenige im Artikel 5 Ziffer I1.
bezeichnete Classe, unter welche das be-
treffende Einkommen seinem Betrage
nach fällt, endlich
bei dem Einkommen der dritten Ab-
theilung den Jahresbetrag des hier-
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