Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

59 
kommensteuer nur dann, wenn sie in Bayern 
einen Wohnsitz haben oder dortselbst be- 
gütert sind, und zwar nur bezüglich des- 
jenigen unter das gegenwärtige Gesetz fal- 
lenden Einkommens, welches dieselben aus 
Bayern beziehen. 
Bayerische Staatsangehbrige, welche 
ein unter das gegenwärtige Gesetz fallen- 
des Einkommen aus dem Auslande be- 
ziehen, werden hiefür zu dieser Steuer nur 
dann angezogen, wenn dasselbe nicht be- 
reits nachwelslicher Massen im Auslande 
besteuert ist. Ist solches zwar im Aus- 
lande besteuert, jedoch mit einer geringeren 
Steuer als dem sich berechnenden Be- 
trage der inländischen Einkommensteuer, so 
hat der Pflichtige den Mehrbetrag dieser 
letzteren gegen die im Auslande bezahlte 
Steuer zu entrichten. 
Art. 11. 
Steuerpflichtig ist jeder am Orte sei- 
nes Wohnsitzes und in Ermanglung eines 
solchen am Orte seines gewöhnlichen Auf- 
enrhaltes oder Verdienstes. 
Dem bayerischen Staaksverbande nicht 
Angehörige werden, insoweit sie nach Maß- 
gabe des Artikels 10 Absatz 1 der Ein- 
kommensteuer unterliegen, an dem Orte 
ihres Wohnsitzes oder wenn sie einen sol- 
chen nicht haben, da besteuert, wo diesel- 
ben begütert sind. 
60 
II. Abschnitt. 
Verfahren bei Anlage der Einkommensteuer. 
A. Jufllellung der Steuerlisten. 
Art. 12. 
Jeder Sceuerpflichuge oder dessen ge- 
setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener 
Aufforderung entweder mündlich zu Pro- 
tokoll oder schriftlich seine Erklárung ab- 
zugeben: 
a) ob und aus welcher Erwerbsquelle 
derselbe ein nach gegenwärtigem Ge- 
setze steuerbares Einkommen bezieht, 
und unter welche der in Arr. 2 be- 
zeichneten drei Abtheilungen sich das- 
selbe zur Einreihung eigner. 
Zugleich hat derselbe 
bei dem Einkommen der ersten Ab- 
theilung den Betrag seines gewöhn- 
lichen eintägigen Arbeitsverdienstes (Ar- 
tikel 6e0 — 
bei dem Einkommen der zweiten Ab- 
theilung den durchschnictlichen Jahres- 
betrag des betreffenden Einkommens 
oder diejenige im Artikel 5 Ziffer I1. 
bezeichnete Classe, unter welche das be- 
treffende Einkommen seinem Betrage 
nach fällt, endlich 
bei dem Einkommen der dritten Ab- 
theilung den Jahresbetrag des hier- 
16 
— 
— 
— 
d 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.