Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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unter gehoͤrigen Einkommens in be— 
stimmter Größe — 
anzugeben. Außerdem ist 
dem Steuerpflichtigen gestatter, seine 
etwaigen Steuerbefreiungs-Gründe, 
sowie sonstige zur Erlduterung seiner 
Erklrung nörhige Bemerkungen an- 
zusügen. 
Wenn mehrere Steuerpflichtige im 
Familienverbande zusammenleben, so ist 
das Familienhaupt für die Abgabe 
der Erklárung der übrigen Familien= 
glieder haftbar. 
6éE 
— 
Art. 13. 
Die Erklärung hat innerhalb der in 
der Aufforderung vorgesteckten Frist oder 
an dem hiezu anberaumten Tage bei der 
Gemeindebehbrde, welche die Aufforderung 
erlassen hat, zu geschehen, und wird sofort 
an das Rentame übersendee, welches sämmt- 
liche Angaben in die Steuerliste zusammen- 
trägt. Werden schriftliche Erklarungen 
verschlossen überreicht, in welchem Falle die- 
selben mit der Bezeichnung des Namens 
und Wohnorts des Fatenten versehen sein 
müssen, so sind sie von der Gemeindebehörde 
uneröffnet an das Rentamt zu übergeben. 
Art. 14. 
Zum Zwecke der zu erlassenden Auf- 
forderung (Artikel 13) hat die Gemeinde- 
  
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behörde ein vollständiges Verzeichniß aller 
Eink steuer-Pflichrigen, welche in der 
Gemeinde ihren Wohnsitz, gewöhnlichen 
Aufenthalt oder Verdienst haben, herzu- 
stellen. 
Art. 15. 
Wer seine Erkldrung nicht rechtzeitig 
abgibt, wird durch Mahnboten auf seine 
Kosten unter Vorsteckung einer bemessenen 
Frist uud unter dem Prjudize der im 
Artikel 24 gegenwärtigen Gesetzes be- 
stimmten Serafe gegen Ladungsnachweis 
erin nert. 
Erfolgt demungeachtet keine Erkldrung, 
so giebt die Gemeindebehörde hievon dem 
Rentamee Kenneniß, und wird sodann nach 
Maßgabe der deßfalls im Artikel 21 Ab- 
satb 4 folgenden Bestimmungen verfahren. 
Art. 16. 
Sobald von dem Rentamte die Steuer- 
liste, angelegt ist, trite in jedem Rentamts= 
bezirke ein Ausschuß zur Prüfung und 
Festsetzung der abgegebenen Erklärungen in 
Thaͤtigkeit. 
Diese Pruͤfung findet in groͤßeren 
Staͤdten nach den bereits vorhandenen oder 
deßfalls zu bildenden Distrikten, ausserdem 
aber nach Gemeinden statt. 
Art. 
Der Steuerausschuß 
17. 
ist aus fuͤnf
	        
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