63.
Miegliedern zusammengeseht, wovon vier
als ständige Mitglieder für den ganzen
Rentamtsbezirk in der nachfolgend vorge-
zeichneten Art gewählt werden, und als
fünftes Ausschußmitglied jedesmal der Ge-
meindevorsteher (Ortsvorstand) oder in dessen
Verhinderung ein Bevollmächtigter jener
Gemeinde, deren Erklärungen geprüft wer-
den sollen, beziehungsweise in Stddten der
Distriktsvorsteher des treffenden Stadtbe-
zirks oder ein von dem Stademagistrate
(Bürgermeisteramte) zu bestimmender Stell-
vertreter desselben beigezogen wird.
Art. 18.
Zur Wahl der für den ganzen Rentamts-
bezirk bestimmten Ausschußmieglieder wer-
den für jede zu diesem Bezirke gehörige
Sctadtgemeinde I. und II. Classe die Mit-
glieder des Magistcats und die Gemeinde-
Bevollmächtigten, dann für jede Stadtge-
meinde III. Classe und für jede Markt-
gemeinde ein Mitglied des Magistrats und
ein Gemeindebevollmächtigter, endlich für "
jede Landgemeinde der Gemeindeporsteher
oder an dessen Statt ein Gemeindebevoll-
mächtigter berufen.
In der Pfalz stellt jede Gemeinde für
se tausend Einwohner einen Wahlmann,
welcher durch den Gemeinderath zu be-
stimmen ist; jede Gemeinde stellt wenig-
stens einen Wahlmann.
bezirk Ansässige.
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Von der in dieser Weise gebildeten
Wahlversammlung wird nachrelativer Stim-
menmehrheit eine Anzahl von zwölf Aus-
schußmiegliedern gewählt, welche gleichfalls
nach relativer Stimmenmehrheit aus ihrer
Mitte die vier ständigen Ausschußmieglieder
zu wählen und die Reihenfolge der Ersatz-
männer zu bestimmen haben.
Die Leicung der Wahlen übernimmt
ein von Seite der Königlichen Kreisregier-
ung hiezu ernannter Distriktspolizei Beam-
ter als Wahlcommissär.
Wählbar in den Ausschuß sind nur
unbescholtene, in dem treffenden Rentamts-
Befindet sich in einem
Rentamtsbezirke neben mehreren Landge-
meinden eine Stadt I. oder II. Classe, so
müssen von den zwölf Mitgliedern wenig-
stens vier aus der Mitte der Stadebewoh-
ner gewählt und hievon jederzeit mindestens
zwei in den Ausschuß gezogen werden.
Art. 19.
Den Mitgliedern des Steuerausschusses
sowie den gewählten Ersatzmännern ist von
dem Wahlcommissär der nachstehende Eid
abzunehmen:
„Ich schwöre, daß ich als Mit-
„glied des Steuerausschusses mein Ur-
„#heil über die zu prüfenden Erklär-
· „ungen nach bestem Wissen und Ge-
„wissen abgeben werde, so wahr mir