Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

63. 
Miegliedern zusammengeseht, wovon vier 
als ständige Mitglieder für den ganzen 
Rentamtsbezirk in der nachfolgend vorge- 
zeichneten Art gewählt werden, und als 
fünftes Ausschußmitglied jedesmal der Ge- 
meindevorsteher (Ortsvorstand) oder in dessen 
Verhinderung ein Bevollmächtigter jener 
Gemeinde, deren Erklärungen geprüft wer- 
den sollen, beziehungsweise in Stddten der 
Distriktsvorsteher des treffenden Stadtbe- 
zirks oder ein von dem Stademagistrate 
(Bürgermeisteramte) zu bestimmender Stell- 
vertreter desselben beigezogen wird. 
Art. 18. 
Zur Wahl der für den ganzen Rentamts- 
bezirk bestimmten Ausschußmieglieder wer- 
den für jede zu diesem Bezirke gehörige 
Sctadtgemeinde I. und II. Classe die Mit- 
glieder des Magistcats und die Gemeinde- 
Bevollmächtigten, dann für jede Stadtge- 
meinde III. Classe und für jede Markt- 
gemeinde ein Mitglied des Magistrats und 
ein Gemeindebevollmächtigter, endlich für " 
jede Landgemeinde der Gemeindeporsteher 
oder an dessen Statt ein Gemeindebevoll- 
mächtigter berufen. 
In der Pfalz stellt jede Gemeinde für 
se tausend Einwohner einen Wahlmann, 
welcher durch den Gemeinderath zu be- 
stimmen ist; jede Gemeinde stellt wenig- 
stens einen Wahlmann. 
bezirk Ansässige. 
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Von der in dieser Weise gebildeten 
Wahlversammlung wird nachrelativer Stim- 
menmehrheit eine Anzahl von zwölf Aus- 
schußmiegliedern gewählt, welche gleichfalls 
nach relativer Stimmenmehrheit aus ihrer 
Mitte die vier ständigen Ausschußmieglieder 
zu wählen und die Reihenfolge der Ersatz- 
männer zu bestimmen haben. 
Die Leicung der Wahlen übernimmt 
ein von Seite der Königlichen Kreisregier- 
ung hiezu ernannter Distriktspolizei Beam- 
ter als Wahlcommissär. 
Wählbar in den Ausschuß sind nur 
unbescholtene, in dem treffenden Rentamts- 
Befindet sich in einem 
Rentamtsbezirke neben mehreren Landge- 
meinden eine Stadt I. oder II. Classe, so 
müssen von den zwölf Mitgliedern wenig- 
stens vier aus der Mitte der Stadebewoh- 
ner gewählt und hievon jederzeit mindestens 
zwei in den Ausschuß gezogen werden. 
Art. 19. 
Den Mitgliedern des Steuerausschusses 
sowie den gewählten Ersatzmännern ist von 
dem Wahlcommissär der nachstehende Eid 
abzunehmen: 
„Ich schwöre, daß ich als Mit- 
„glied des Steuerausschusses mein Ur- 
„#heil über die zu prüfenden Erklär- 
· „ungen nach bestem Wissen und Ge- 
„wissen abgeben werde, so wahr mir
	        
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