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„Gott helfe und sein heiliges Evan-
„gelium.“
Von Nichtchristen ist der Eid mit Hin-
weglassung des Beisatzes:
„und sein heiliges Evangelium“
zu leisten.
Art. 20.
Kein als Mitglied oder Ersahmann
in den Steuerausschuß Gewählter kann
ohne triftige Gründe die auf ihn gefallene
Wahl ablehnen. Die vorgebrachten Abe
lehnungsgründe werden von der einschlä-
gigen Distriktspolizei-Behörde und in letzter
Instanz von der Reglerung, Kammer des
Innern, geprüft und beschieden.
Wer ohne Ablehnungsgründe geltend
zu machen, oder, wenn diese verworfen wur-
den, dennoch der erhaltenen Aufforderung zum
Eintritte in die Sitzungen des Ausschusses
nicht entspricht, verfällt in eine Strase von
zehn bis fünfundzwanzig Gulden, zu Gun-
sten des Armenfonds jenes Orts, wo der-
selbe seinen Wohnsitz hat. Die Fällung
des Strafbeschlusses steht — auf deßfall-
sigen Antrag des einschlägigen Rentamts
der Distriktspolizeibehörde, und in
letzter Instanz der Regierungskammer des
Innern zu.
Art. 21.
Der Steuerausschuß tritt auf jedes-
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malige Veranlassung des Rentamts am
Sitze desselben zusammen.
Derselbe prüst die von den Steuer-
pflicheigen abgegebenen, vom Königlichen
Rentbeamten mit der Steuerliste vorgelegen
Erkldrungen, bestätigt dieselben entweder
als unbedenklich oder entscheidet im Falle
der Beanstandung über deren Feststellung.
Soferne die Erklárung eines Steuer-
pflichtigen beanstandet wird, ist derselbe vor
der Beschlußfassung des Ausschusses münd-
lich zu vernehmen und zu diesem Behufe
von dem Rentamte vorzuladen. Erscheine
der Declarant zu der angeordneten Ver-
nehmung nicht, so ist der Ladungsnachweis
den Acten einzuverleiben.
Wenn der im Art. 15 vorgeschriebenen
Mahnung ungeachtet der Pflichrige eine Er-
kldrung abzugeben unterlassen hat, so erfolge
die Entscheidung des Ausschusses von Ames-
wegen ohne Einvernahme des Betheiligten,
vorbehaltlich der im Arcikel 24 vorgesehenen
Strafbestimmung.
Art. 22. 4
Die ständigen Ausschußmitglieder be-
stimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte
nach freier Uebereinkunft; komme eine solche
nicht zu Stande, so übernimmt der dem
Lebensalter nach Aelteste unter ihnen den
Vorsitz.
Die Beschluͤsse des Ausschusses werden
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