Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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„Gott helfe und sein heiliges Evan- 
„gelium.“ 
Von Nichtchristen ist der Eid mit Hin- 
weglassung des Beisatzes: 
„und sein heiliges Evangelium“ 
zu leisten. 
Art. 20. 
Kein als Mitglied oder Ersahmann 
in den Steuerausschuß Gewählter kann 
ohne triftige Gründe die auf ihn gefallene 
Wahl ablehnen. Die vorgebrachten Abe 
lehnungsgründe werden von der einschlä- 
gigen Distriktspolizei-Behörde und in letzter 
Instanz von der Reglerung, Kammer des 
Innern, geprüft und beschieden. 
Wer ohne Ablehnungsgründe geltend 
zu machen, oder, wenn diese verworfen wur- 
den, dennoch der erhaltenen Aufforderung zum 
Eintritte in die Sitzungen des Ausschusses 
nicht entspricht, verfällt in eine Strase von 
zehn bis fünfundzwanzig Gulden, zu Gun- 
sten des Armenfonds jenes Orts, wo der- 
selbe seinen Wohnsitz hat. Die Fällung 
des Strafbeschlusses steht — auf deßfall- 
sigen Antrag des einschlägigen Rentamts 
der Distriktspolizeibehörde, und in 
letzter Instanz der Regierungskammer des 
Innern zu. 
Art. 21. 
Der Steuerausschuß tritt auf jedes- 
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malige Veranlassung des Rentamts am 
Sitze desselben zusammen. 
Derselbe prüst die von den Steuer- 
pflicheigen abgegebenen, vom Königlichen 
Rentbeamten mit der Steuerliste vorgelegen 
Erkldrungen, bestätigt dieselben entweder 
als unbedenklich oder entscheidet im Falle 
der Beanstandung über deren Feststellung. 
Soferne die Erklárung eines Steuer- 
pflichtigen beanstandet wird, ist derselbe vor 
der Beschlußfassung des Ausschusses münd- 
lich zu vernehmen und zu diesem Behufe 
von dem Rentamte vorzuladen. Erscheine 
der Declarant zu der angeordneten Ver- 
nehmung nicht, so ist der Ladungsnachweis 
den Acten einzuverleiben. 
Wenn der im Art. 15 vorgeschriebenen 
Mahnung ungeachtet der Pflichrige eine Er- 
kldrung abzugeben unterlassen hat, so erfolge 
die Entscheidung des Ausschusses von Ames- 
wegen ohne Einvernahme des Betheiligten, 
vorbehaltlich der im Arcikel 24 vorgesehenen 
Strafbestimmung. 
Art. 22. 4 
Die ständigen Ausschußmitglieder be- 
stimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte 
nach freier Uebereinkunft; komme eine solche 
nicht zu Stande, so übernimmt der dem 
Lebensalter nach Aelteste unter ihnen den 
Vorsitz. 
Die Beschluͤsse des Ausschusses werden 
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