Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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lichen Frist von dreißig Tagen, welche mie 
dem Tage der Auflegung der Steuerlisten 
(Arcikel 23 Absatz 2) und bei Strafbe- 
schlüssen mie dem Tage der Eröffnung des 
Beschlusses zu laufen beginnt, bei dem 
treffenden Rentamre schriftlich oder zu Pro- 
tokoll anzubringen. ' 
Nur die gegen einen Strafbeschluß 
erhobene Reclamation hat Suspensivwirkung. 
Art. 28. 
Die eingekommenen Reclamationen 
werden durch den mit vier Miegliedern 
aus der Zahl der Ersatzmänner und nach 
der Reihenfolge derselben vermehrten Steuer- 
Ausschuß verbeschieden, und findet gegen 
diese Verbescheidung kein weiteres Rechts- 
mittel statt. 
Art. 29. 
Nachdem sämmtliche Steueranlagen 
in zweiter Instang festgesetzt sind, wird die 
Sceuerliste definitiv geschlossen, vorbehalt- 
lich der durch nachträgliche Einsteuerungen 
durch die periodischen Zugänge, Abgänge 
und Rectificationen (Artikel 31 bis 33) 
oder durch die Entdeckung einer unrichti- 
gen Steuererkl4ung (Artikel 25 Absatz 2) 
sich ergebenden Aenderungen. 
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D. Steuerperioden. 
Behandlung der Ab= und Zugänge. 
Art. 30. 
Die in vorbezeichneter Art hergestell- 
ten Steuerlisten bilden die Grundlage der 
Erhebung für die folgenden sechs Jahre. 
Von sechs zu sechs Jahren unterliege 
die Einkommensteuer-Anlage im ganzen 
Umfange des Königreichs einer allgemeinen 
Revision und neuen Feststellung nach dem 
vorgehend bestimmten Verfahren. 
Art. 31. 
Treten während dieser sechsjährigen 
Periode Aenderungen an dem der Steuer- 
anlage zu Grunde liegenden Einkommen 
ein, so werden solche entweder auf Anreg- 
ung des Sceuerpflichtigen oder durch das 
Rentame von Amtswegen berichtiget, und 
tritt hienach die in veränderter Größe fest- 
gestellte Steuer von dem der betreffenden 
Einkommens-Aenderung nachstfolgenden 
Quartale des Rechnungsjahres an in Wirk- 
samkeit. 
Art. 32. 
Wenneein steuerbares Einkommen durch 
Tod oder Auswanderung des Pflichtigen 
oder durch sonstige Umstaände nachweislicher 
Maßen gänzlich erlische, so wird die be-
	        
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