Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Den Mitgliedern des Steuerausschusses 
wird fuͤr Reisekosten und Zeitverlust eine 
angemessene Entschaͤdigung geleistet. 
Die Gemeindebehoͤrden haben die Ver- 
gütung der Kosten für das gemaͤß Ar- 
likel 14 dieses Gesetzes anzulegende Ver- 
zeichniß in Anspruch zu nehmen. 
Die vorbezeichneten, sowie andere un- 
vermeidliche Kosten werden von der Staats- 
casse getragen. · 
Art. 38. 
Der Reclamant trdgt, wenn seine 
Beschwerde abgewiesen wird, die treffenden 
Kosten des Reclamarionsverfahrens mit 
dem von der K. Regierungs-Finanzkammer 
festzusetzenden Betrage. 
Die Staatscasse übernimme in keinem 
Falle eine Vergütung von Kosten, welche 
der Steuerpflichtige auf Ausführung seiner 
Reclamation verwendet. 
III. Abschnitt. 
Erhedung der Einkommensteuer. 
Art. 39. 
Die Erhebung der Einkommensteuer 
findet ratenweise an bestimmten Steuer- 
zielen, deren Termine im Verordnungswege 
festgesetzt werden, statt. 
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Schlußbestimmungen. 
Art. 40. 
Den Königlichen Regierungs-Finanz= 
kammern ist — benehmlich mit der ein- 
schlägigen Regierungskammer des Innern 
— gestattet, für Rentamtsbezirke, in deren 
Umkreis sich keine Scade erster Classe be- 
finder, die Anordnung zu treffen, daß der 
zur Prüfung der Capitalrentensteuer= Er- 
klrungen nach dem bezüglichen Gesetze vom 
Heutigen berufene, Steuerausschuß zu- 
gleich auch die Prüfung der Einkommen= 
steuer-Erklärungen vornehme. 
In diesem Falle wird von der Wahl 
eines besonderen Einkommensteuer-Aus- 
schusses (Artikel 18) Umgang genommen, 
und hat der jeweilig bestehende Capital= 
rentensteuer-Ausschuß auch als Steueraus- 
schuß für die Anlage der Einkommen= 
steuer des einschlägigen Amtsbezirkes zu 
fungiren. 
Art. 41. 
Den Gemeindebehörden ist gestattet, 
zu ihrem amtlichen Gebrauche von den 
Steuerlisten, jedoch nur in Bezug auf die 
hierin festgesetzten Steuerbeträge, Kenneniß 
zu nehmen.
	        
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