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Den Mitgliedern des Steuerausschusses
wird fuͤr Reisekosten und Zeitverlust eine
angemessene Entschaͤdigung geleistet.
Die Gemeindebehoͤrden haben die Ver-
gütung der Kosten für das gemaͤß Ar-
likel 14 dieses Gesetzes anzulegende Ver-
zeichniß in Anspruch zu nehmen.
Die vorbezeichneten, sowie andere un-
vermeidliche Kosten werden von der Staats-
casse getragen. ·
Art. 38.
Der Reclamant trdgt, wenn seine
Beschwerde abgewiesen wird, die treffenden
Kosten des Reclamarionsverfahrens mit
dem von der K. Regierungs-Finanzkammer
festzusetzenden Betrage.
Die Staatscasse übernimme in keinem
Falle eine Vergütung von Kosten, welche
der Steuerpflichtige auf Ausführung seiner
Reclamation verwendet.
III. Abschnitt.
Erhedung der Einkommensteuer.
Art. 39.
Die Erhebung der Einkommensteuer
findet ratenweise an bestimmten Steuer-
zielen, deren Termine im Verordnungswege
festgesetzt werden, statt.
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Schlußbestimmungen.
Art. 40.
Den Königlichen Regierungs-Finanz=
kammern ist — benehmlich mit der ein-
schlägigen Regierungskammer des Innern
— gestattet, für Rentamtsbezirke, in deren
Umkreis sich keine Scade erster Classe be-
finder, die Anordnung zu treffen, daß der
zur Prüfung der Capitalrentensteuer= Er-
klrungen nach dem bezüglichen Gesetze vom
Heutigen berufene, Steuerausschuß zu-
gleich auch die Prüfung der Einkommen=
steuer-Erklärungen vornehme.
In diesem Falle wird von der Wahl
eines besonderen Einkommensteuer-Aus-
schusses (Artikel 18) Umgang genommen,
und hat der jeweilig bestehende Capital=
rentensteuer-Ausschuß auch als Steueraus-
schuß für die Anlage der Einkommen=
steuer des einschlägigen Amtsbezirkes zu
fungiren.
Art. 41.
Den Gemeindebehörden ist gestattet,
zu ihrem amtlichen Gebrauche von den
Steuerlisten, jedoch nur in Bezug auf die
hierin festgesetzten Steuerbeträge, Kenneniß
zu nehmen.