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II. Abschnitt.
Verfahren bei Anlage der Capitalrenten-Steuer.
A. Aufstellung der Steuerlisten.
Art. 9.
Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge-
setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener
Aufforderung entweder mündlich zu Pro-
tokoll oder schriftlich seine Erkldrung abzu-
geben:
ob er sich im Besitze rentirenden
beweglichen Vermögens befindet, dann
wie hoch sich der Jahresbetrag der
Capitalrente belduft, oder unter welche
von den in Artikel 2 des gegenwar-
tigen Gesetzes aufgeführten Steuer-
classen sich seine steuerbaren Capital=
renten ihrem Jahresbetrage nach zur
Einreihung eignen.
Außerdem ist dem Steuerpflichtigen ge-
stattet, seine etwaigen Steuerbefreiungs=
Gründe sowie sonslige zur Erläuterung sei-
ner Erklärung nöcthige Bemerkungen an-
zufügen.
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Fa-
milienverbande zusammenleben, so ist das
Familienhaupt für die Abgabe der Erklär-
rung der übrigen Familienglieder haftbar.
Art. 10.
Die Erkldrung hat innerhalb der in
der Aufforderung vorgesteckten Frist oder
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an dem hiezu anberaumten Tage bei der
Gemeindebehörde, welche die Aufforderung
erlassen hat, zu geschehen und wird sofort
an das Rentamt übersender, welches sämme-
liche Angaben in die Steuerliste zusammen=
trägt. Werden schriftliche Erkldrungen ver-
schlossen überreicht, in welchem Falle die-
selben mit der Bezeichnung des Namens
und Wohnorts des Fatenten versehen sein
müssen, so sind sse von der Gemeindebe-
hörde uneröffnet an das Rentamt zu über-
geben.
Art. 11.
Unmittelbar nach Ablauf der ersten
zur Abgabe der Steuererklárungen vorge-
steckten Frist oder des hiezu anberaumten
Tages ist eine zweite öffentliche Bekannt=
machung zu erlassen, in welcher sämmtliche
Capitalrenten: Steuerpflichrige aufgefordert
werden, ihre etwa noch rückständige Steuer-
erklärung innerhalb einer unerstrecklichen
Frist von 14 Tagen unter dem Präjudize
der in Artikel 20 gegenwärtigen Gesetzes
bestimmten Stcafe abzugeben.
Mit den in Folge dessen einkommen-
den Erklrungen wird nach den Bestimm-
ungen des vorhergehenden Artikels gleich-
mäßig verfahren.
Die Feststellung der Capitalrenten von
Steuerpflichtigen, welche der zweiten Auf-