Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

forderung ungeachtet keine Erkldrung ab- 
geben, hat nach Maßgabe der desfalls im 
Arrikel 17 Absatz 1 folgenden Bestimm- 
ungen stattzufinden. 
Art. 12. 
Sobald von dem Rentamte die Steuer- 
liste angelegt ist, tritt in jedem Rentamts- 
bezirke ein Ausschuß zur Prüfung und 
Festsetzung der abgegebenen Erklärungen in 
Thétigkeit. 
Diese Prüfung findet in größeren 
Seddeen nach den bereits vorhandenen oder 
desfalls zu bildenden Districten, außerdem 
aber nach Gemeinden statt. 
Art. 13. 
Der Stener-Ausschuß ist aus fünf 
Mitgliedern zusammengesetze, wovon vier 
als ständige Mitglieder für den ganzen 
Rentamtsbezirk in der nachfolgend verzeich- 
neten Art gewählt werden, und als fünf- 
tes Ausschußmitglied jedesmal der Gemeinde- 
Vorsteher (Ortsvorstand) oder in dessen 
Verhinderung ein Bevollmächtigter jener 
Gemeinde, deren Erklrungen geprüft wer- 
den sollen, beziehungsweise in Städten der 
Districesvorsteher des treffenden Stadtbe- 
zirks oder ein von dem Stademagistrate 
(Bürgermeisteramte) zu bestimmender Stell- 
vertreter desselben beigezogen wird. 
Art. 11. 
Zur Wahl der für den ganzen Renc- 
amtöbezirk bestimmten Ausschuß= Mitglieder 
werden für jede zu diesem Bezirke gehörige 
Stadtgemeinde I. und lI. Classe die Mit- 
glieder des Magistrats und die Gemeinde- 
bevollmächtigten, dann für jede Stadtge- 
meinde III. Classe und füc jede Marktge- 
meinde ein Mieglied des Magistrats und 
ein Gemeindebevollmächtigter, endlich für 
sede #andgemeinde der Gemeindevorsteher 
oder an dessen Statt ein Gemeindebevoll= 
mächtigter berufen. In der Pfalz stellt jede 
Gemeinde für je tausend Einwohner einen 
Wahlmann, welcher durch den Gemeinde- 
rath zu bestimmen ist; jede Gemeinde stellt 
wenigstens einen Wahlmann. 
Von der in dieser Weise gebildeten 
Wahlversammlung wird nach relativer 
Stimmen-Mehrheit eine Anzahl von fünf- 
zehn Ausschuß-Mitgliedern gewäáhlt, welche 
gleichfalls nach relanver Stimmenmehrheit 
aus ihrer Mitte die vier ständigen Aus- 
schußmitglieder zu wählen und die Reihen= 
folge der Ersatzmänner zu bestimmen haben. 
Die Leitung der Wahlen übernimmt 
ein von Seite der königlichen Kreieregier- 
ung hiezu ernannter Districtspolizei. Beam- 
ter als Wahlcommissär. 
Wählbar in den Ausschuß sind nur 
unbescholtene, in dem betreffenden Rent-
	        
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