forderung ungeachtet keine Erkldrung ab-
geben, hat nach Maßgabe der desfalls im
Arrikel 17 Absatz 1 folgenden Bestimm-
ungen stattzufinden.
Art. 12.
Sobald von dem Rentamte die Steuer-
liste angelegt ist, tritt in jedem Rentamts-
bezirke ein Ausschuß zur Prüfung und
Festsetzung der abgegebenen Erklärungen in
Thétigkeit.
Diese Prüfung findet in größeren
Seddeen nach den bereits vorhandenen oder
desfalls zu bildenden Districten, außerdem
aber nach Gemeinden statt.
Art. 13.
Der Stener-Ausschuß ist aus fünf
Mitgliedern zusammengesetze, wovon vier
als ständige Mitglieder für den ganzen
Rentamtsbezirk in der nachfolgend verzeich-
neten Art gewählt werden, und als fünf-
tes Ausschußmitglied jedesmal der Gemeinde-
Vorsteher (Ortsvorstand) oder in dessen
Verhinderung ein Bevollmächtigter jener
Gemeinde, deren Erklrungen geprüft wer-
den sollen, beziehungsweise in Städten der
Districesvorsteher des treffenden Stadtbe-
zirks oder ein von dem Stademagistrate
(Bürgermeisteramte) zu bestimmender Stell-
vertreter desselben beigezogen wird.
Art. 11.
Zur Wahl der für den ganzen Renc-
amtöbezirk bestimmten Ausschuß= Mitglieder
werden für jede zu diesem Bezirke gehörige
Stadtgemeinde I. und lI. Classe die Mit-
glieder des Magistrats und die Gemeinde-
bevollmächtigten, dann für jede Stadtge-
meinde III. Classe und füc jede Marktge-
meinde ein Mieglied des Magistrats und
ein Gemeindebevollmächtigter, endlich für
sede #andgemeinde der Gemeindevorsteher
oder an dessen Statt ein Gemeindebevoll=
mächtigter berufen. In der Pfalz stellt jede
Gemeinde für je tausend Einwohner einen
Wahlmann, welcher durch den Gemeinde-
rath zu bestimmen ist; jede Gemeinde stellt
wenigstens einen Wahlmann.
Von der in dieser Weise gebildeten
Wahlversammlung wird nach relativer
Stimmen-Mehrheit eine Anzahl von fünf-
zehn Ausschuß-Mitgliedern gewäáhlt, welche
gleichfalls nach relanver Stimmenmehrheit
aus ihrer Mitte die vier ständigen Aus-
schußmitglieder zu wählen und die Reihen=
folge der Ersatzmänner zu bestimmen haben.
Die Leitung der Wahlen übernimmt
ein von Seite der königlichen Kreieregier-
ung hiezu ernannter Districtspolizei. Beam-
ter als Wahlcommissär.
Wählbar in den Ausschuß sind nur
unbescholtene, in dem betreffenden Rent-