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amtsbezirke Ansaͤssige. Befindet sich in
einem Rentamtsbezirke neben mehreren Land-
gemeinden eine Stadt J. oder II. Classe,
so müssen von den fünfzehn Ausschuß-Mit-
gliedern wenigstens vier aus der Mitte der
Sctadtbewohner gewählt und hievon jeder-
zeit mindestens zwei in den Ausschuß ge-
zogen werden.
Art. 15.
Den Mitgliedern des Steuer-Ausschus-
ses sowie den gewählten Ersatzmännern ist
von dem Wahlcommissär der nachstehende
Eid abzunehmen:
„Ich schwöre, daß ich als Mitglied
odes Steuer-Ausschusses mein Urtheil
Fvüber die zu prüfenden Erkldrungen
P„nach bestem Wissen und Gewissen ab-
„geben werde, so wahr mir Gote helfe
vund sein heiliges Evangelium.“
Von Nichtchristen ist der Eid mit
Hinweglassung des Beisatzes:
rund sein heiliges Evangelium"
zu leisten.
Art. 16.
Kein als Mitglied oder Ersahmann
in den Steuer-Ausschuß Gewählter kann
ohne triftige Gründe die auf ihn gefallene
Wahl ablehnen. Die vorgebrachten Ab-
lehnungsgründe werden von der einschldgi-
gen Districtspolizeibehörde und in letzter
Instanz von der Regierung, Kammer des
Innern, geprüft und beschieden.
Wer, ohne Ablehnungsgründe geltend
zu machen, oder, wenn diese verworfen
wurden, dennoch der erhaltenen Aufforder-
ung zum Eintritte in die Sitzungen des
Ausschusses nicht entspriche, verfällt in eine
Strafe von 10 bis 25 Gulden zu Gunsten
des Armenfondes jenes Orts, wo derselbe
seinen Wohnsitz hat. Die Fällung des
Snrafbeschlusses steht — auf desfallsigen
Antrag des einschlägigen Rentamtes — der
Districtspolizeibehörde und in letzter In-
stanz der Regierungskammer des Innern zu.
Art. 17.
Der Sceuer-Ausschuß etritt auf jedes-
malige Veranlassung des Rentamtes am
Sigte desselben zusammen.
Derselbe prüst die von den Steuer-
pflichtigen abgegebenen, von dem Königle
chen Rentbeamten mit der Steuerliste vor-
gelegten Erkldrungen, bestärigt dieselben
entweder als unbedenklich, oder entscheider
im Falle der Beanstandung über deren
Feststellung.
Soferne die Erkldrung eines Steuer-
pflichtigen beanstandet wird, ist derselbe
vor der Beschlußfassung des Ausschusses
mündlich zu vernehmen, und zu die-
sem Behuse von dem Nentamte vor-
zuladen. Erscheint der Deelarant zu der