Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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amtsbezirke Ansaͤssige. Befindet sich in 
einem Rentamtsbezirke neben mehreren Land- 
gemeinden eine Stadt J. oder II. Classe, 
so müssen von den fünfzehn Ausschuß-Mit- 
gliedern wenigstens vier aus der Mitte der 
Sctadtbewohner gewählt und hievon jeder- 
zeit mindestens zwei in den Ausschuß ge- 
zogen werden. 
Art. 15. 
Den Mitgliedern des Steuer-Ausschus- 
ses sowie den gewählten Ersatzmännern ist 
von dem Wahlcommissär der nachstehende 
Eid abzunehmen: 
„Ich schwöre, daß ich als Mitglied 
odes Steuer-Ausschusses mein Urtheil 
Fvüber die zu prüfenden Erkldrungen 
P„nach bestem Wissen und Gewissen ab- 
„geben werde, so wahr mir Gote helfe 
vund sein heiliges Evangelium.“ 
Von Nichtchristen ist der Eid mit 
Hinweglassung des Beisatzes: 
rund sein heiliges Evangelium" 
zu leisten. 
Art. 16. 
Kein als Mitglied oder Ersahmann 
in den Steuer-Ausschuß Gewählter kann 
ohne triftige Gründe die auf ihn gefallene 
Wahl ablehnen. Die vorgebrachten Ab- 
lehnungsgründe werden von der einschldgi- 
gen Districtspolizeibehörde und in letzter 
Instanz von der Regierung, Kammer des 
Innern, geprüft und beschieden. 
Wer, ohne Ablehnungsgründe geltend 
zu machen, oder, wenn diese verworfen 
wurden, dennoch der erhaltenen Aufforder- 
ung zum Eintritte in die Sitzungen des 
Ausschusses nicht entspriche, verfällt in eine 
Strafe von 10 bis 25 Gulden zu Gunsten 
des Armenfondes jenes Orts, wo derselbe 
seinen Wohnsitz hat. Die Fällung des 
Snrafbeschlusses steht — auf desfallsigen 
Antrag des einschlägigen Rentamtes — der 
Districtspolizeibehörde und in letzter In- 
stanz der Regierungskammer des Innern zu. 
Art. 17. 
Der Sceuer-Ausschuß etritt auf jedes- 
malige Veranlassung des Rentamtes am 
Sigte desselben zusammen. 
Derselbe prüst die von den Steuer- 
pflichtigen abgegebenen, von dem Königle 
chen Rentbeamten mit der Steuerliste vor- 
gelegten Erkldrungen, bestärigt dieselben 
entweder als unbedenklich, oder entscheider 
im Falle der Beanstandung über deren 
Feststellung. 
Soferne die Erkldrung eines Steuer- 
pflichtigen beanstandet wird, ist derselbe 
vor der Beschlußfassung des Ausschusses 
mündlich zu vernehmen, und zu die- 
sem Behuse von dem Nentamte vor- 
zuladen. Erscheint der Deelarant zu der
	        
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