Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

97 
Rentamte berechnet und in die Steuerliste 
eingetragen. 
Die Steuerliste wird hierauf nach vor- 
gängiger Bekanntmachung während 14 
Tagen am Sitze des Rentamtes den be- 
theiligten Steuerpflichtigen bezüglich ihrer 
Steueranlage zur Einsicht gestellt. 
Werden hiegegen Reclamationen er- 
hoben, so wird mit diesen nach den unten 
solgenden Bestimmungen (Artikel 23 ff.) 
verfahren. 
Nach Ablauf des Reelamationster= 
mins und beziehungsweise der Verbescheid-- 
ung der eingekommenen Reclamationen 
(Artikel 23 u. ff.) werden die abgeschlosse- 
nen Steuerlisten der Königlichen Regier- 
ung, Kammer der Finanzen, zur Verrech- 
nungseinweisung vorgelegt. 
B. Strafbestimmungen. 
Art. 20. 
Wer der ergangenen zweiten öffentli- 
chen Bekanntmachung (Actikel 11) unge- 
achtet — ohne nachweisbare triftige Ver- 
hinderungs-Ursache — keine Steuererklär= 
ung abgegeben hat, unterliegt neben Be- 
zahlung der Steuer einer Geldstrafe, die 
dem Betrage derjenigen Steuer gleich steht, 
welche sich aus der von Amtswegen festge- 
stellten Capitalrentengröße berechnet. 
98 
Art. 21. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher 
eine zu geringe oder unrichtige Declaration 
seiner Capitalrenten abgibe, unterliegt, wenn 
die Unrichtigkeit der Erklárung nicht auf 
einem entschuldbaren Irrthume beruht, 
einer Geldstrafe, welche dem dreifachen 
Jahresbetrage desjenigen Theiles der Steuer- 
anlage, um welchen die Staatscasse durch 
die unrichtige Erklärung verkürzt worden 
wäre, gleichkommt. 
Soferne die Unrichtigkeit erst später 
entdeckt wird, ist neben der Strafe zugleich 
auch der zu wenig entrichtete Steuerbetrag 
für die Vergangenheit nachzubezahlen. 
Die Verpflichtung zur Nachzahlung 
der Steuer, um welche die Staatscasse 
durch Verschweigung steuerbarer Capital= 
renten verkürzt worden ist, geht, wenn diese 
Verschweigung erst nach dem Tode des 
Pflichtigen entdeckt wird, auf dessen Nach- 
laßmasse oder, falls diese bereits vertheile 
ist, auf die Erben nach Maß ihres Erb- 
theiles über. 
Art. 22. 
Die Strafanträge stellt und begründet 
der Staatsanwalt. Der Ausspruch der 
Strafe wird von dem Steucraueschusse ge- 
fällt, in das Ausschußprotokoll aufgenom- 
men und dem Straffälligen speciell eröffnet. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.