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Rentamte berechnet und in die Steuerliste
eingetragen.
Die Steuerliste wird hierauf nach vor-
gängiger Bekanntmachung während 14
Tagen am Sitze des Rentamtes den be-
theiligten Steuerpflichtigen bezüglich ihrer
Steueranlage zur Einsicht gestellt.
Werden hiegegen Reclamationen er-
hoben, so wird mit diesen nach den unten
solgenden Bestimmungen (Artikel 23 ff.)
verfahren.
Nach Ablauf des Reelamationster=
mins und beziehungsweise der Verbescheid--
ung der eingekommenen Reclamationen
(Artikel 23 u. ff.) werden die abgeschlosse-
nen Steuerlisten der Königlichen Regier-
ung, Kammer der Finanzen, zur Verrech-
nungseinweisung vorgelegt.
B. Strafbestimmungen.
Art. 20.
Wer der ergangenen zweiten öffentli-
chen Bekanntmachung (Actikel 11) unge-
achtet — ohne nachweisbare triftige Ver-
hinderungs-Ursache — keine Steuererklär=
ung abgegeben hat, unterliegt neben Be-
zahlung der Steuer einer Geldstrafe, die
dem Betrage derjenigen Steuer gleich steht,
welche sich aus der von Amtswegen festge-
stellten Capitalrentengröße berechnet.
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Art. 21.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher
eine zu geringe oder unrichtige Declaration
seiner Capitalrenten abgibe, unterliegt, wenn
die Unrichtigkeit der Erklárung nicht auf
einem entschuldbaren Irrthume beruht,
einer Geldstrafe, welche dem dreifachen
Jahresbetrage desjenigen Theiles der Steuer-
anlage, um welchen die Staatscasse durch
die unrichtige Erklärung verkürzt worden
wäre, gleichkommt.
Soferne die Unrichtigkeit erst später
entdeckt wird, ist neben der Strafe zugleich
auch der zu wenig entrichtete Steuerbetrag
für die Vergangenheit nachzubezahlen.
Die Verpflichtung zur Nachzahlung
der Steuer, um welche die Staatscasse
durch Verschweigung steuerbarer Capital=
renten verkürzt worden ist, geht, wenn diese
Verschweigung erst nach dem Tode des
Pflichtigen entdeckt wird, auf dessen Nach-
laßmasse oder, falls diese bereits vertheile
ist, auf die Erben nach Maß ihres Erb-
theiles über.
Art. 22.
Die Strafanträge stellt und begründet
der Staatsanwalt. Der Ausspruch der
Strafe wird von dem Steucraueschusse ge-
fällt, in das Ausschußprotokoll aufgenom-
men und dem Straffälligen speciell eröffnet.
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