99
Die verhaͤngten Geldstrafen verfallen
dem Armenfonde des Ortes, an welchem der
Straffaͤllige nach Artikel 8 als steuerpflichtig
erklaͤrt ist.
Der Serafoollzug ist dem einschlgigen
Nentamt zu übertragen.
C. Aeclamationsverfahren und Ucrviston der
Steuerlisten.
Art. 23.
Gegen alle Beschlüsse des Sreueraus=
schusses, sowie gegen die vom Rentamte vor-
genommenen Steuerberechnungen ist Re-
clamation zulässig. Das Recht der Re-
elamation stehr sowohl dem Steuerpflich=
tigen als dem Sctaatsanwalte zu.
Alle Reclamgtionen sind bei Strafe
des Ausschlusses innerhalb einer unerstreck-
lichen Frist von 30 Tagen, welche mit dem
Tage der Auflegung der Steuerlisten (Ar-
tikel 19 Absatz 2) und bei Strafbeschluͤssen
mit dem Tage der Eröffnung des Be-
schlusses zu laufen beginnt, bei dem tref-
senden Rentamte schriftlich oder zu Proto-
koll anzubringen.
Nur die gegen einen Strafbes luß
erhobene Reclamation hat Suspenstrwirkung.
Art. 24.
Die eingekommenen Reclamationen
werden durch den mit vier Mitgliedern aus
100“
der Zahl der Ersitzmänner und nach der
Reihenfolge derselben vermehrten Steuer“
ausschuß verbeschieden, und findet gegen
diese Verbescheidung kein weiceres *
mittel statt.
« Art. 25.
Nachdem saͤmmtliche Steueranlagen
in zweiter Instanz festgesetzt sind, wird die
Steuerliste desinitiv geschlossen, vorbehalt=
lich der durch nachterägliche Einsteuerungen,
durch periodische Zugänge, Abgänge und
Nectificationen (Artikel 27 bis 29) oder
durch die Enddeckung einer unrichtigen
Sreuererkldrung (Artikel 21 Absatz 2) sich
ergebenden Aenderungen. "
D). Stenerperioden.
Behandlung der Ab= und Zugänge.
Art. 26.
Die in vorbezeichneter Arthergestellren
Steuerlisten bilden die Grundlage der Er-
hebung für die folgenden drei Jahre.
Von drek zu drei Jahren unterliegt
die Captralrentensteuer= Anlage im ganzen-
Umfange des Königreichs einer allgemeinen
Revision und neuen Feststellung nach dem
vorgehend bestimmten Verfahren.
Art. 27.
Treten während dieser dreifährigen.