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Periode Aenderungen an dem der Steuer-
anlage zu Grunde liegenden Capitalrenten-
Betrage ein, welche den Uebergang entweder
von einer niederen in eine hoͤhere, oder von
einer hoͤheren in eine niedere Steuerclasse
(Artikel 2) begruͤnden, so werden solche auf
Anregung des Steuerpflichtigen oder des
Rentamtes berichtiget, und tritt hienach die
in veraͤnderter Groͤße festgestellte Steuer
von dem der betreffenden Aenderung des
Rentenbetrages nächstfolgenden Quartale
des Rechnungsjahres an in Wirksamkeit.
Art. 28.
Wenn der Besitz von steuerbaren Ca-
pitalrenten, beziehungsweise die Steuer-
pflichtigkeit durch Tod oder Auswanderung
des Pflichtigen oder durch sonstige Umstände
nachweislicher Maßen gänzlich aufhört, so
wird die bezügliche Steuer von dem der
Beendigung der Steuerpflicht nächstfolgen-
den Jahresquartale an außer Erhebung
gesetzt
Art. 29.
Sobald während des Laufes einer
Steuerperiode eine Person, welche bisher
keine steuerbaren Capitalrenten besessen hat,
in den Bezug von steuerpflichtigen Capi-
talrenten tritt, so hat dieselbe sofort die
durch Artikel 9 vorgeschriebene Erklärung
bei dem einschlägigen Rentamte abzugeben,
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welches auf deren Grund die Stener pro-
visorisch feststellt, und dieselbe von demje-
nigen Jahresquartale an, in welchem der
Bezug der Rente begonnen hac, zur Er-
hebung bringt.
Art. 30.
Am Schlusse des Finanzjahres wer-
den die während des Laufes desselben ein-
getretenen Steuerveräuderungen (Arcikel 27)
und Steuerzugänge (Artikel29) dem Steuer-
Ausschusse zur Feststellung unter Vorbe-
halt der Reclamation (Artikel 23) miege-
theilt.
Das in gegenwärtigem Gesetze vor-
gezeichnete Verfahren findet hiebei analoge
Auwendung.
Soferne bei dieser desinitiven Einsteuer-
ung eine Erhöhung der von dem Rentamte
provisorisch berechneten Steueranlage ein-
tritt, ist der Steuerpflichtige zur Nachzahl-
ung der für die Vergangenheit zu wenig
entrichteten Steuer verbunden. Im ent.
gegengesetzten Falle tritt entsprechende Rück-
vergütung ein.
Art. 31.
Die gemäß Artikel 13 bis 15 aufge-
stellten Steuer-Ausschüsse bleiben für zwei
Steuerperioden, sohin für einen Zeitraum
von sechs Jahren, in Thätigkeit.
Nach Ablauf dieser Frist wird eine