Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

101 
Periode Aenderungen an dem der Steuer- 
anlage zu Grunde liegenden Capitalrenten- 
Betrage ein, welche den Uebergang entweder 
von einer niederen in eine hoͤhere, oder von 
einer hoͤheren in eine niedere Steuerclasse 
(Artikel 2) begruͤnden, so werden solche auf 
Anregung des Steuerpflichtigen oder des 
Rentamtes berichtiget, und tritt hienach die 
in veraͤnderter Groͤße festgestellte Steuer 
von dem der betreffenden Aenderung des 
Rentenbetrages nächstfolgenden Quartale 
des Rechnungsjahres an in Wirksamkeit. 
Art. 28. 
Wenn der Besitz von steuerbaren Ca- 
pitalrenten, beziehungsweise die Steuer- 
pflichtigkeit durch Tod oder Auswanderung 
des Pflichtigen oder durch sonstige Umstände 
nachweislicher Maßen gänzlich aufhört, so 
wird die bezügliche Steuer von dem der 
Beendigung der Steuerpflicht nächstfolgen- 
den Jahresquartale an außer Erhebung 
gesetzt 
Art. 29. 
Sobald während des Laufes einer 
Steuerperiode eine Person, welche bisher 
keine steuerbaren Capitalrenten besessen hat, 
in den Bezug von steuerpflichtigen Capi- 
talrenten tritt, so hat dieselbe sofort die 
durch Artikel 9 vorgeschriebene Erklärung 
bei dem einschlägigen Rentamte abzugeben, 
102 
welches auf deren Grund die Stener pro- 
visorisch feststellt, und dieselbe von demje- 
nigen Jahresquartale an, in welchem der 
Bezug der Rente begonnen hac, zur Er- 
hebung bringt. 
Art. 30. 
Am Schlusse des Finanzjahres wer- 
den die während des Laufes desselben ein- 
getretenen Steuerveräuderungen (Arcikel 27) 
und Steuerzugänge (Artikel29) dem Steuer- 
Ausschusse zur Feststellung unter Vorbe- 
halt der Reclamation (Artikel 23) miege- 
theilt. 
Das in gegenwärtigem Gesetze vor- 
gezeichnete Verfahren findet hiebei analoge 
Auwendung. 
Soferne bei dieser desinitiven Einsteuer- 
ung eine Erhöhung der von dem Rentamte 
provisorisch berechneten Steueranlage ein- 
tritt, ist der Steuerpflichtige zur Nachzahl- 
ung der für die Vergangenheit zu wenig 
entrichteten Steuer verbunden. Im ent. 
gegengesetzten Falle tritt entsprechende Rück- 
vergütung ein. 
Art. 31. 
Die gemäß Artikel 13 bis 15 aufge- 
stellten Steuer-Ausschüsse bleiben für zwei 
Steuerperioden, sohin für einen Zeitraum 
von sechs Jahren, in Thätigkeit. 
Nach Ablauf dieser Frist wird eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.