Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

103. 
neue Wahl vorgenommen, unabbrüchig der 
in Folge von Todesfällen, Wohnsitzverän- 
derungen u. dgl. etwa nothwendig werden- 
den Zwischenwahlen. 
E. Hosten der Steueranlage. 
Art. 32. 
Alle auf die Capitalrentensteuer-Anlage 
erwachsenden Verhandlungen sind tax= und 
stempelfrei zu behandeln. 
Den Mitgliedern des Steuer-Ausschus- 
ses wird für Reisekosten und Zeitverlust 
eine angemessene Entschädigung geleistet. 
Die vorbezeichneten sowie andere un- 
vermeidliche Kosten werden von der Staats- 
casse getragen. 
Art. 33. 
Der Reclamant trägt, wenn seine Be- 
schwerde abgewiesen wird, die treffenden 
Kosten des Reclamations-Verfahreus mit 
dem von der Königlichen Regierungsfinanz- 
kammer festzusetzenden Betrage. 
Die Staatscasse übernimmt in keinem 
Falle eine Vergütung von Kosten, welche 
104 
der Steuerpflichtige auf Ausführung seiner 
Reclamation verwendet. 
III. Abschnitt. 
Erhebung der Capitalrenten-Steuer. 
Art. 34. 
Die Erhebung der Capitalrenten- 
Steuer findet ratenweise an bestimmten 
Steuerzielen, deren Termine im Verord- 
nungswege festgesetzt werden, statt. 
Schluß-Bestimmungen. 
Art. 35. 
Den Gemeindebehörden ist gestattet, 
zu ihrem amtlichen Gebrauche von den 
Steuerlisten, jedoch nur in Bezug auf die 
hierin festgesetzten Steuerbeträge, Kenntniß 
zu nehmen. 
Art. 36. 
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Fi- 
nanzsahre 1855 %6 in Wirksamkeit. 
Von diesem Zeitpunkte an werden die 
die Capitalrenten-Steuer betreffenden Be- 
stimmungen des bezüglichen Gesetzes vom 
11. Juli 1850 außer Geltung gesetzt. 
Gegeben, München den 31. Mai 1856. 
Marx. 
Krhr. v. d. Pfordten. v. Alchenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf u. Ueigeröberg. v. Klanz. 
Nach dem Befehle Seiner Masestär des Königcs: 
der Generalserrelr des Staatsratbes, 
Seb. von Kobell.
	        
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