Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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2) weitere provisorische Steuererhebung fuͤr 
1855% 
die Stbobesimmungen über den ausgezeich- 
neten Diebstahl, 
3 
V 
4) 
5) den §. 33 des Häusersteuergesetzes vom 
15. August 1828, 
die Eisenbahnbaudotation für die VII. Fi- 
nanzperiode, 
den Bau von Eisenbahnen durch Privat- 
unternehmer von Nürnberg über Am- 
berg nach Regensburg, — von Mün- 
chen über Landshut an die Donau, — 
von der Amberg-Regensburger Ei- 
senbahn an die Landesgrenze gegen Pilsen,— 
und von Regensburg an die Landes= 
grenze bei Passau, — dann die Ueber- 
nahme einer Zinsengewährschaft hiefür, 
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7) 
8 
für die in der Pfalz von Homburg 
nach Zweybrücken zu führende Elsenbahn, 
weitere provisorische Steuererhebung für 
185 /66. 
L Grnäßigung des Tarasatzes für rohen 
Kaffee in Ballen oder Säcken, 
die Eknkommensteuer, 
die Capitalrentensteuer 
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— 
10 
— 
11) 
12) 
betreffend, haben Wir nach den darüber von 
beiden Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanc 
tionirt und hienach dieselben durch die Gesetz- 
blätter vom 8. October 1855, dann 12.-Januar, 
22. März, 8. April, 4. und 5. Junf 1856, 
im Gesetzblatte für 185 5/86 Stück 1 — 12 ver- 
künden lassen. 
8. 2. 
Revision des Gewerbsteuer: Gesetzes vom 
28. Mai 1852 betreffend. 
Das Gesetz über die Revision des Ge- 
die Bestrafung der Contrebande mit Salz, 
die Uebernahme einer Zinsengewährschaft- 
werbösteuergesetzes vom 28. Mak 1852 dlst in der 
von beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung von 
Uns sanctionirt und das hienach ausgefertigte 
unter Ziffer I. anliegende Gesetz in verfassungs- 
mäßiger Form erlassen. 
8. 3. 
Die Handelsgerichtabarteit lber die Vorstädte 
und den Burgfrieden der Stadt Nürnberg 
betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, die Handelsgerichts- 
barkeit über die Vorstädte und den Burgfrieden 
der Stadt Nürnbergbetreffend, ertheilen Würmit 
den von dem Landtage beantragten Modisica- 
tionen Unsere Genehmigung und haben hier- 
über das unter Ziffer II. beifolgende Gesetz aus- 
fertigen lassen. 
8. 4. 
Revision einiger Bestimmungen des Rothen- 
burger-Statutarrechts betreffend. 
Dem von Uns an den Landtag gebrachten 
Gesetzentwurfe, die Revision einiger Bestimmungen 
des Rothenburger-Statutarrechts betreffend, 
haben Wir auf erfolgte Zustlmmung beider Kam- 
mern Unsere Sanction ertheilt und demzufolge 
das beiliegende Gesetz Ziffer III. ausfertigen lassen. 
8. 5. 
Die Herstellung einer Eisenbahn von Lichten- 
fels bis zur Landesgrenze gegen Coburg, be- 
zlehungsweise bis zur Stadt Coburg betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe über die Herstellung 
einer Eisenbahn von Lichtenfels bis Coburg 
ertheilen Wir nach erfolgter Zustimmung der 
beiden Kammern in der von denselben bean- 
tragten Fassung Unsere Genehmigung, und er- 
Veilage 1. 
Beilage II. 
Beilage Ul.
	        
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