Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

Heilage IV. 
Bellage V. 
Beilage VI. 
109 
lassen hienach das unter Ziffer IV. anruhende 
Gesetz. 
Bei dem Vollzuge desselben wird auch der 
Wunsch wegen Verpachtung der Eisenbahnstrecke 
von Lichtenfels bis zur Grenze die den Um- 
ständen entsprechende Erledigung finden. 
Auf den wegen Erbauung einer Zweigbahn 
von Hochstadt in den Kohlendistrict von Stock- 
helm geäußerten Wunsch erwiedern Wir, daß 
bereits Verhandlungen eingeleltet sind, um die 
Herstellung dieser Eisenbahn auf dem Wege eines 
Privatunternehmens zu ermöglichen. 
8. 6. 
Einige Bestimmungen über die Gerichtsver- 
fassung und das gerichtliche Verfahren in den 
Landestheilen diesseits des Rheins betreffend. 
Den von den besden Kamme#n beantragten 
Modificationen zu dem von Uns an den Land- 
tag gebrachten Gesetzentwurse über einige Aen- 
derungen der Gerichtsverfassung in den Lan- 
destheilen diesseits des Rheins, haben Wir 
Unsere Genehmigung ertheilt und dae hier- 
nach ausgefertigte Gesetz, einige Bestimmungen 
über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche 
Verfahren in den Landestheilen diesseits des 
Rheins betreffend, unter Ziffer V. hier beifügen 
lassen. 
8. 7. 
Die Abgabe von den Bergwerken diesseits des 
Rheines betreffend. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe über die 
Abgaben von den Bergwerken diesseits des 
Rhelnes in der von den beiden Kammern 
vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanction er- 
thellt und lassen hienach das Gesetz Ziffer VI. 
hiemit folgen. 
treffend, 
halten hat, 
110 
  
8. B. 
Den Ausbau der Elsenbahnlinie von Rosen- 
heim bis an die Landesgrenze bei Salzburg. 
betreffend. 
Den von den beiden Kammern vorgeschla- 
genen Abänderungen des Gesetzentwurfes über. 
den Ausbau der Eisenbahnlinie von Rosenheim 
bis an die Landesgrenze bei Salzburg haben 
Wir Unsere Genehmigung ertheilt und das 
hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer VII. 
hier beifügen lassen. 
8. 9. 
Den 8. 19. der Priorikäts-Ordnung vom 1. 
Juni 1822 betreffend. 
Nachdem der Gesetzentwurf, den §&. 19. der 
Prioritäts-Ordnung vom 1. Juni 1822 be- 
die Zustimmung beider Kammern er- 
haben Wir denselben als Geset 
sanctionirt, wie solches unter Zisser VIII. hier 
beifolgt. 
8. 10. 
Die Aufnahme eines Aulehens zur Deckung 
der Kosten für Herstellung einer Kreisirren- 
Anstalt von Oberbayern betreffend. 
Wir haben dem Gesammtbeschlusse des 
Landtages über den Gesetzentwurf, die Aufnahme 
eines Anlehens zur Deckung der Kosten für Her- 
stellung einer Kreistrrenanstalt in Oberbayern 
betreffend, Unsere Genehmigung erthellt und dem- 
zufolge das unter Ziffer IX. beigefügte Gesetz 
erlassen. 
8. 11. 
Die executorischen Urkunden betreffend. 
Wir haben den Modificationen, welche 
durch Gesammtbeschluß beider Kammern zu dem 
Gesetzentwurfe über die vollziehbaren Urkunden 
15 * 
Beilage VII. 
Beilage VllI. 
Beilage 1T.
	        
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