Heilage IV.
Bellage V.
Beilage VI.
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lassen hienach das unter Ziffer IV. anruhende
Gesetz.
Bei dem Vollzuge desselben wird auch der
Wunsch wegen Verpachtung der Eisenbahnstrecke
von Lichtenfels bis zur Grenze die den Um-
ständen entsprechende Erledigung finden.
Auf den wegen Erbauung einer Zweigbahn
von Hochstadt in den Kohlendistrict von Stock-
helm geäußerten Wunsch erwiedern Wir, daß
bereits Verhandlungen eingeleltet sind, um die
Herstellung dieser Eisenbahn auf dem Wege eines
Privatunternehmens zu ermöglichen.
8. 6.
Einige Bestimmungen über die Gerichtsver-
fassung und das gerichtliche Verfahren in den
Landestheilen diesseits des Rheins betreffend.
Den von den besden Kamme#n beantragten
Modificationen zu dem von Uns an den Land-
tag gebrachten Gesetzentwurse über einige Aen-
derungen der Gerichtsverfassung in den Lan-
destheilen diesseits des Rheins, haben Wir
Unsere Genehmigung ertheilt und dae hier-
nach ausgefertigte Gesetz, einige Bestimmungen
über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche
Verfahren in den Landestheilen diesseits des
Rheins betreffend, unter Ziffer V. hier beifügen
lassen.
8. 7.
Die Abgabe von den Bergwerken diesseits des
Rheines betreffend.
Wir haben dem Gesetzentwurfe über die
Abgaben von den Bergwerken diesseits des
Rhelnes in der von den beiden Kammern
vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanction er-
thellt und lassen hienach das Gesetz Ziffer VI.
hiemit folgen.
treffend,
halten hat,
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8. B.
Den Ausbau der Elsenbahnlinie von Rosen-
heim bis an die Landesgrenze bei Salzburg.
betreffend.
Den von den beiden Kammern vorgeschla-
genen Abänderungen des Gesetzentwurfes über.
den Ausbau der Eisenbahnlinie von Rosenheim
bis an die Landesgrenze bei Salzburg haben
Wir Unsere Genehmigung ertheilt und das
hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer VII.
hier beifügen lassen.
8. 9.
Den 8. 19. der Priorikäts-Ordnung vom 1.
Juni 1822 betreffend.
Nachdem der Gesetzentwurf, den §&. 19. der
Prioritäts-Ordnung vom 1. Juni 1822 be-
die Zustimmung beider Kammern er-
haben Wir denselben als Geset
sanctionirt, wie solches unter Zisser VIII. hier
beifolgt.
8. 10.
Die Aufnahme eines Aulehens zur Deckung
der Kosten für Herstellung einer Kreisirren-
Anstalt von Oberbayern betreffend.
Wir haben dem Gesammtbeschlusse des
Landtages über den Gesetzentwurf, die Aufnahme
eines Anlehens zur Deckung der Kosten für Her-
stellung einer Kreistrrenanstalt in Oberbayern
betreffend, Unsere Genehmigung erthellt und dem-
zufolge das unter Ziffer IX. beigefügte Gesetz
erlassen.
8. 11.
Die executorischen Urkunden betreffend.
Wir haben den Modificationen, welche
durch Gesammtbeschluß beider Kammern zu dem
Gesetzentwurfe über die vollziehbaren Urkunden
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Beilage VII.
Beilage VllI.
Beilage 1T.