Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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8) die Bekanntmachungen vom 3. Februar 
unp 7. April 1855, die Ermäßigung des 
Eingangszolles auf Talg, beziehungsweise 
die BVerzollung von Talg und Stearin betr. 
9) die Verordnung vom 19. Juli 1855, den 
Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und 
die Eingangszollsätze von ausländischem 
Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 
1. September 1855 bis Ende August 1857 
betr. 
den beiden Kammern zur Anerkennung bezüg- 
lich der ihren verfassungsmäßigen Wirkungs- 
kreis berührenden Punkte mittheilen lassen, welche 
durch Gesammtbeschluß beider Kammern erfolgt ist. 
B. Wir genehmigen den Gesammtbeschluß 
der beiden Kammern in Ansehung der die Zoll- 
und Handelsverhältnisse für die Zukunft betref- 
senden Postulate, wodurch die Ermächtigung er: 
theilt ist: 
1) die Berminderung oder auch Aufhebung, 
sowie die Erhöhung der Zölle und anderen 
Gebühren im Interesse der Landwirthschaft, 
der Industrie und des Handels, wenn die 
übrigen Zollvereinsstaaten nach den Be, 
stimmungen der in Mitte liegenden Ver- 
einsverträge sich desfalls für sich oder auch 
zur Verständigung mit anderen Staaten 
vereinbaren sollten, oder wenn für das 
Königreich Bayern in Ansehung der Ge- 
bühren, welche eine privative Einnahme 
bilden, im Interesse der Landwirthschaft, 
der Industrie oder des Handels eine Herab- 
setzung oder Verminderung derselben für 
angemessen erachtet werden sollte, unter 
dem Vorbehalte der Vorlage an die Kam- 
mern und deren Zustimmung im Hinblicke 
auf die gleiche Bestimmung in Unserer 
Declaration vom 24. Dezember 1853, die 
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Zoll- und Handels-Verhältnisse betr., sor 
wie im Landtagsabschicbe vom 25. Juli 
1850 l. Abschnitt §. 34 zu verfügen, — 
nach Erforderniß hervortretender Umstände 
zum Zwecke der Befestigung und Erweiter- 
ung des Zollvereins sowohl, als zur Ausführ- 
ung der unter den Zollvereinsstaaten getroffe- 
nen Bestimmungen jene besonderen finanziel“ 
len und sonstigen Verfügungen und Anordnun- 
gen sogleich treffen zu können, wodurch dieser 
Zweck gesichert und erreicht wird, unter 
dem gleichen Beifügen wie zu 1 bereitse 
angeführt ist, daß nach Maßgabe der Be- 
liehung auf den Wirkungskceis der Kam- 
mern die Vorlage bei ihrer nächsten Ver- 
sammlung und deren Zustimmung vorbe- 
halten bleibe; 
zum Volliuge von Zoll= und Handelsver- 
trägen, welche mit anderen Staaten unter 
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit abge- 
schlossen werden, bezuglich der Anwendung 
der bayerischen ZJollstrafgesetze auf Ueber- 
tretungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr= 
verbote, Zollgesetze und Zollordnungen sol- 
cher anderen Staaten, dann bezüglich der 
Anwendung der gegen Fälschung von Bank- 
noten und anderen öffentlichen Creditpa- 
pieren in Bayern bestehenden Strafgesetze 
auf Fälschung gleichartiger in solchen an- 
deren Staaten eminirten Papiere Bestimm- 
ungen im Verordnungswege zu erlassen, 
insbesondere die im §. 2 des Gesetzes vom 
1. Juli 1834, die Errichtung einer bayeri- 
schen Hypotheken= und Wechselbank betr. — 
enthaltene Strafbestimmung auch auf Fälsch- 
ungen der in solchen anderen Staaten emit- 
tirten Ereditpapiere auszudehnen. 
2 
3 
— 
Die im Verordnungswege getroffenen Be- 
stimmungen sind unbeschadet ihres sofortigen Voll- 
zuges den Kammern zu deren nachträglichen Zu-
	        
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