Beilage XII.
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stimmung bei dem nächsten Wiederzusammentritte
des Landtages vorzulegen.
8. 15.
Finanzgesetz für die VII. Finanzperlode 188 ¾1.
Wir haben in Gemäßheit des Titel VII.
8. 3 und 4 der Verfassungs-Urkunde den Kam-
mern dat Budget für die VII. Finanzperlode
185 5/81 zur Prüfung vorlegen lassen, ertheilen
dem auf der Grundlage desselben entworfenen
Finanzgesetze für obigen Zeitraum in der von
den Kammern beantragten Faffung unter Wahr-
ung der verfassungsmäßigen Rechte Unserer
Krone und mit Bezugnahme auf das desfalls
am Landtage vom Jahre 1813 zu Stande ge-
kommene Verfassungsverständniß hiemit Unsere
Sanction und lassen befragliches Finan#gesetz
nebst der darin als Beilage A. und B. allegir-
ten General-Uebersicht des voranschlägigen Be-
trages der Staatsausgaben und Staatseinnah=
men unter Ziffer Xll. folgen.
Nach den Beschlüssen der Kammern find
auf Grund der dem Landtage während selner
Verhandlungen mligethellten Nachweisungen und
resp. Rechnungsabschlüsse von den Jahren 1853/54
und 185 /68 die Voranschläge von beinahe
sämmtlichen Haupteinnahmszweigen im Budget
beträchtlich höher angenommen worden.
Wenn nun schon aus den günstigeren Rech-
nungsergebnissen der erwähnten jfüngsten und
letzten beiden Jahre der abgelaufenen Periode,
deren Kenntniß bei der ursprünglichen Budget-
Ausstellung, wo nur erst die Rechnungen bis
18 5263 einschließig vorlagen — noch nicht zu
Gebot stand, ein verhältnißmäßiges Hinaufgehen
bei einigen Einnahmszweigen gerechtfertigt er-
scheinen mag, so finden Wir Uns dennoch in
Betracht der großen Erheblichkeit der desfalls
angenommenen und für die verfassungsmäßige
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Willigung der zur Deckung der Staatsausgaben
einschlleßtg des nothwendigen Rersevefonds er-
forderlichen directen Steuern maßgebend gewor-
denen Einnahms-Erhshungen veranlaßt, Uns
für den Fall, daß an den veranschlagten Staats-
einnahmen ein Ausfall hervortreten und die ge-
gebene Deckung zur Befrledigung der anerkannten
Staatsbedürfnisse sich als unzureichend bezeigen
sollte, die geeigneten Maßregeln, insbesondere die
in Titel VII. 8. 8 und 15 der Verfassungs-Ur-
kunde vorgesehenen Ruskunftsmittel ausdrücklich
vorzubehalten.
Mißfälllg haben Wir entnommen, daß
dlie Kammer der Abgeordneten der Beschaffung
des von Uns postulirten und auch von der
Kammer der Reichsräthe als unvermeidlich an-
erkannten Bedarfes für die active Armee ihre
Zustimmung nicht ertheilt hat.
Wir werden Unser Kriegsministerium an-
weisen, alle nur immer zuläßigen Ersparungen
eintreten zu lassen, erklären jedoch, eingedenk
Unserer Regentenpflicht, daß es Unser ent-
schiedener Wille ist, die Armee in einem der
Würde Unserer Krone, der Stellung Bayerns
und den übernommenen Bundespflichten entspre-
chenden Stande zu erhalten. Wir werden da-
her die unabbrüchige Bestreitung der hiezu noth-
wendigen Ausgaben anordnen, und behalten
Uns vor, an den nächsten Landtag die desfall-
sigen Nachweise und die erforderlichen Vorlagen
wegen Deckung des sich ergebenden Mehrbedarfes
gelangen zu lassen.
s
II. Abschnitt.
Uachweisungen.
A.
Verwendung der Staatseilnnahmen.
Wir haben dem Landtage über die Ver-
wendung der den Centralfonds zugewiesenen Staats--,