Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

Beilage XII. 
115 
stimmung bei dem nächsten Wiederzusammentritte 
des Landtages vorzulegen. 
8. 15. 
Finanzgesetz für die VII. Finanzperlode 188 ¾1. 
Wir haben in Gemäßheit des Titel VII. 
8. 3 und 4 der Verfassungs-Urkunde den Kam- 
mern dat Budget für die VII. Finanzperlode 
185 5/81 zur Prüfung vorlegen lassen, ertheilen 
dem auf der Grundlage desselben entworfenen 
Finanzgesetze für obigen Zeitraum in der von 
den Kammern beantragten Faffung unter Wahr- 
ung der verfassungsmäßigen Rechte Unserer 
Krone und mit Bezugnahme auf das desfalls 
am Landtage vom Jahre 1813 zu Stande ge- 
kommene Verfassungsverständniß hiemit Unsere 
Sanction und lassen befragliches Finan#gesetz 
nebst der darin als Beilage A. und B. allegir- 
ten General-Uebersicht des voranschlägigen Be- 
trages der Staatsausgaben und Staatseinnah= 
men unter Ziffer Xll. folgen. 
Nach den Beschlüssen der Kammern find 
auf Grund der dem Landtage während selner 
Verhandlungen mligethellten Nachweisungen und 
resp. Rechnungsabschlüsse von den Jahren 1853/54 
und 185 /68 die Voranschläge von beinahe 
sämmtlichen Haupteinnahmszweigen im Budget 
beträchtlich höher angenommen worden. 
Wenn nun schon aus den günstigeren Rech- 
nungsergebnissen der erwähnten jfüngsten und 
letzten beiden Jahre der abgelaufenen Periode, 
deren Kenntniß bei der ursprünglichen Budget- 
Ausstellung, wo nur erst die Rechnungen bis 
18 5263 einschließig vorlagen — noch nicht zu 
Gebot stand, ein verhältnißmäßiges Hinaufgehen 
bei einigen Einnahmszweigen gerechtfertigt er- 
scheinen mag, so finden Wir Uns dennoch in 
Betracht der großen Erheblichkeit der desfalls 
angenommenen und für die verfassungsmäßige 
116 
Willigung der zur Deckung der Staatsausgaben 
einschlleßtg des nothwendigen Rersevefonds er- 
forderlichen directen Steuern maßgebend gewor- 
denen Einnahms-Erhshungen veranlaßt, Uns 
für den Fall, daß an den veranschlagten Staats- 
einnahmen ein Ausfall hervortreten und die ge- 
gebene Deckung zur Befrledigung der anerkannten 
Staatsbedürfnisse sich als unzureichend bezeigen 
sollte, die geeigneten Maßregeln, insbesondere die 
in Titel VII. 8. 8 und 15 der Verfassungs-Ur- 
kunde vorgesehenen Ruskunftsmittel ausdrücklich 
vorzubehalten. 
Mißfälllg haben Wir entnommen, daß 
dlie Kammer der Abgeordneten der Beschaffung 
des von Uns postulirten und auch von der 
Kammer der Reichsräthe als unvermeidlich an- 
erkannten Bedarfes für die active Armee ihre 
Zustimmung nicht ertheilt hat. 
Wir werden Unser Kriegsministerium an- 
weisen, alle nur immer zuläßigen Ersparungen 
eintreten zu lassen, erklären jedoch, eingedenk 
Unserer Regentenpflicht, daß es Unser ent- 
schiedener Wille ist, die Armee in einem der 
Würde Unserer Krone, der Stellung Bayerns 
und den übernommenen Bundespflichten entspre- 
chenden Stande zu erhalten. Wir werden da- 
her die unabbrüchige Bestreitung der hiezu noth- 
wendigen Ausgaben anordnen, und behalten 
Uns vor, an den nächsten Landtag die desfall- 
sigen Nachweise und die erforderlichen Vorlagen 
wegen Deckung des sich ergebenden Mehrbedarfes 
gelangen zu lassen. 
s 
II. Abschnitt. 
Uachweisungen. 
A. 
Verwendung der Staatseilnnahmen. 
Wir haben dem Landtage über die Ver- 
wendung der den Centralfonds zugewiesenen Staats--,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.